IntVerstVO BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Regelung von Versteigerungen im Internet gemäß § 814 Abs. 3 ZPO und § 979 Abs. 1 b BGB (Internetversteigerungsverordnung - IntVerstVO BW) Vom 3. Mai 2010

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtvollzieher des Landes Baden-Württemberg können die Versteigerung im Internet im Sinne von § 814
Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814
Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979
Abs. 1 a BGB erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justiz-auktion.de).
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450
BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817
Abs. 3 Satz 2 ZPO sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen, 1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, 2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818
ZPO), 4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 ZPO) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1
BGB nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 817 a
Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817
Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 6 Anonymisierung

Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 7 Verfahren

Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot die §§ 817 und 817 a
ZPO.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
STUTTGART, den 3. Mai 2010
PROF. FR. GOLL
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