Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968
§ 1
                            Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers wird durch Ausbildung und Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 22. Dezember 1956 (Die Justiz 1957 S. 11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 23. Februar 1961 (Die Justiz S. 71)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 8. August 1968
In Vertretung
des Ministerialdirektors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DR. ERNST