GerGeschStV BW 2019
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Aufgaben der Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften Vom 29. April 2019

§ 1

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden von Beamten des mittleren Dienstes, Justizfachangestellten und sonstigen geeigneten Angestellten wahrgenommen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind. Die Übertragung der in Satz 1 genannten Aufgaben auf sonstige geeignete Angestellte obliegt dem Behördenleiter. Die Beamten des mittleren Dienstes und die Angestellten erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen ganzheitlicher Fallbearbeitung, soweit Sonderfunktionen nicht vorhanden oder vorgesehen sind.
(2) Der Behördenleiter kann die in Absatz 1 genannten Aufgaben auch Rechtsreferendaren, Anwärtern für die Laufbahnen der Justiz oder Auszubildenden für den Beruf der Justizfachangestellten im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen. Die Übertragung von Aufgaben des Urkundsbeamten darf nur erfolgen, wenn die § 153 Absatz 5
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Der Behördenleiter kann die in Absatz 1 genannten Aufgaben bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit und nur vorübergehend bis längstens drei Monate Beamten des gehobenen Dienstes übertragen, wenn andere geeignete Bedienstete nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Bei längerer Dauer ist die Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt - einzuholen.

§ 2

Die mit den Aufgaben der Geschäftsstelle betrauten Beschäftigten legen die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des gehobenen Dienstes vor, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder im Sinne einer ganzheitlichen Fallbearbeitung erforderlich und geboten erscheint. Der Richter, Staatsanwalt oder Beamte des gehobenen Dienstes kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen über die Art der Bearbeitung geben, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 3

(1) Haben Beamte des mittleren Dienstes vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht nur vorübergehend Aufgaben wahrgenommen, die nach anderen Vorschriften zur Zuständigkeit der Beamten des gehobenen Dienstes gehören, so behalten sie die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben.
(2) Haben Angestellte vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht nur vorübergehend Aufgaben wahrgenommen, die nach anderen Vorschriften zur Zuständigkeit der Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes gehören, so behalten sie die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, sofern die § 153 Absatz 5
GVG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Haben Beamte des gehobenen Dienstes vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht nur vorübergehend Aufgaben wahrgenommen, die nach anderen Vorschriften zur Zuständigkeit der Beamten des mittleren Dienstes oder der Angestellten gehören, so behalten sie die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, solange hierfür eine zwingende dienstliche Notwendigkeit besteht.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt ferner für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben der Geschäftsstelle, die durch die in § 1 genannten Personen zwischen dem 1. September 2001 und dem in Satz 1 bezeichneten Tag erfolgt ist.

STUTTGART, den 29. April 2019

WOLF

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