GerAtr BW 2014
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Amtstracht bei den Gerichten des Landes (Amtstrachtverordnung) Vom 3. Juli 2014

§ 1 Art und Ausgestaltung der Amtstracht

(1) Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz
1.
aus Samt bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Handelsrichterinnen und Handelsrichtern, Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaft, Personen, die ihnen obliegende oder übertragene Aufgaben eines Rechtspflegers wahrnehmen, sowie den zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Notarinnen und Notaren in den in § 21
Absatz 4 AGGVG genannten Verfahren, 2.
aus Samt oder Seide bei den zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten in den in § 21
Absatz 4 AGGVG genannten Verfahren, 3.
aus Wollstoff bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Männer tragen zur Amtstracht ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife oder ein weißer Schal angelegt werden kann. Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sollen entsprechend verfahren, können jedoch statt der weißen auch jeweils eine andere unauffällige Farbe wählen.
(2) Für Bedienstete, die gemäß § 9 Absatz 2 und § 10
AGGVG mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, der Amtsanwältin oder des Amtsanwalts betraut sind, gelten die Bestimmungen über deren Amtstracht entsprechend. Sie dürfen auch die Amtstracht der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tragen.

§ 2 Ausdehnung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 AGGVG auf andere Personen

Zum Tragen einer Amtstracht sind außerdem verpflichtet:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Verteidigerinnen oder Verteidiger in Strafsachen,
2.
von einer Rechtsanwaltskammer bestellte nichtanwaltliche allgemeine Vertreterinnen und Vertreter einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts,
3.
von einer Rechtsanwaltskammer bestellte nichtanwaltliche Abwicklerinnen und Abwickler einer Kanzlei sowie
4.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die als Vertreterinnen oder Vertreter von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Verteidigungen in Strafsachen führen oder die zu Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidigern bestellt sind.
Sie tragen nach Maßgabe von § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte eine Robe. Bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die zu Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidigern bestellt sind, kann diese mit einem Besatz aus Wollstoff versehen sein.

§ 3 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten vom 1. Juli 1976 (GBl. S. 527) außer Kraft.

STUTTGART, den 3. Juli 2014

STICKELBERGER

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