AGFGO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 29. März 1966

§ 1

(1) Das Finanzgericht Baden-Württemberg wird als oberes Landesgericht mit Sitz in Stuttgart errichtet.
(2) Außensenate des Finanzgerichts werden in Freiburg errichtet.
(3) Die Zahl der Senate des Finanzgerichts bestimmt das zuständige Ministerium.

§ 2

Die Aufgaben der übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde nimmt das zuständige Ministerium wahr.

§ 3

Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Religionsgesellschaft bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Abgabenberechtigter unmittelbar berührt werden.

§ 4

Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 5

(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung
1.
die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,
2.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und
3.
die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.
(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit sie denselben Gegenstand regeln, insbesondere das Gesetz über die Finanzgerichte vom 30. Juni 1958 (Ges. Bl. S. 170).
Stuttgart, den 29. März 1966

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Kiesinger
Dr. Filbinger
Dr. Hahn
Dr. Wolfgang Haussmann
Dr. Hermann Müller
Dr. Leuze
Leibfried
Schüttler
Schwarz
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