Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 3. Juni 1975
§ 1
Die Aufgaben
a)
der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens,
b)
der nach § 5
des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen zuständigen Stelle
werden dem Justizministerium übertragen.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 3. Juni 1975
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Hahn
Schiess
Gleichauf
Dr. Bender
Dr. Eberle
Dr. Brünner
Griesinger
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