EinigungsstellenVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 9. Februar 1987

1. ABSCHNITT Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Einigungsstellen werden errichtet

bei der Industrie-

und Handelskammer

für den Bereich der Industrie-

und Handelskammern

Mittlerer Neckar

Mittlerer Neckar

Heilbronn

Ostwürttemberg

Mittlerer Oberrhein

Mittlerer Oberrhein

Nordschwarzwald

Rhein-Neckar

Rhein-Neckar

Südlicher Oberrhein

Südlicher Oberrhein

Schwarzwald-Baar-Heuberg

Hochrhein-Bodensee

Hochrhein-Bodensee

Reutlingen

Reutlingen

Ulm

Bodensee-Oberschwaben

(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Kammer).

§ 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Wirtschaftsministerium aus.

2. ABSCHNITT Organisation

§ 3 Vorsitzende Person

(1) Die geschäftsführende Kammer ernennt die vorsitzende Person und mindestens eine stellvertretende Person auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken, sowie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. zu hören.
(2) Die geschäftsführende Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Beisitzende Personen

(1) Die beisitzenden Personen sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige Unternehmer sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als beisitzenden Personen zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle ihre Hauptwohnung haben und in Verbraucherfragen besonders erfahren sein.
(2) Die geschäftsführende Kammer hat im Benehmen mit den nach § 3 Abs. 1 beteiligten Kammern die Liste der beisitzenden Personen rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Unternehmer des Bezirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Unternehmern und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern angemessen zu berücksichtigen. Die Liste der beisitzenden Personen ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen.

3. ABSCHNITT Verfahren

§ 5 Anträge

Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens dreifacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

§ 6 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; die vorsitzende Person kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128
Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen.
(3) Die vorsitzende Person kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekanntwerden, zur Pflicht machen.

§ 7 Ladung

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden Person geladen.

§ 8 Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet die vorsitzende Person das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsstrafen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Kammer.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(2) Beratung und Abstimmung unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

§ 10 Niederschrift

(1) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

4. ABSCHNITT Entschädigung und Vergütung; Kosten des Verfahrens

§ 11 Entschädigung und Vergütung

(1) Dem Vorsitzenden und den beisitzenden Personen werden auf Antrag die notwendigen Auslagen erstattet. Der vorsitzenden Person kann die geschäftsführende Kammer zusätzlich eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit gewähren.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Kammer auf Antrag eine Entschädigung wie die beisitzenden Personen. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige erhalten eine Vergütung nach §§ 8
Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 12 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Sie sind der geschäftsführenden Kammer zu ersetzen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (Verordnung über Einigungsstellen) vom 14. Juli 1958 (GBl. S. 191), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.
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