Gesetz zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes Vom 20. Dezember 1999
Artikel 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
                            In Baden-Württemberg wird das maschinell geführte Grundbuch eingeführt. Die Einführung erfolgt stufenweise nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Änderung des Landesjustizkostengesetzes
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Übergangsvorschriften
§ 1
                            In Verfahren, in denen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem 1. Juli 1998 auf Grund der in  Artikel 15 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) enthaltenen bundesrechtlichen Übergangsregelungen bestehen bleibt, gilt § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 
LFGG in der bisherigen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            In Verfahren, in denen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem 1. Juli 1998 auf Grund der in  Artikel 15 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) enthaltenen bundesrechtlichen Übergangsregelungen bestehen bleibt, gilt § 37 Abs. 1 LFGG in der bisherigen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            § 39 Abs. 1 bis 4 sowie  §§ 40 und 41
 LFGG gelten in der bisherigen Fassung weiter, soweit  Artikel 227 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EGBGB zur Anwendung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            § 39 Abs. 1 bis 4 sowie  §§ 40 und 41 LFGG gelten in der bisherigen Fassung weiter, soweit  Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Neubekanntmachung
                            Das Justizministerium kann den Wortlaut des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und mit einer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 20. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Döring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stratthaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Goll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staiblin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mehrländer