Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG) Vom 19. November 1991
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunalverband für Jugend- und Soziales.
(3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) die Kostentragung einem anderen obliegt.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die
1.
Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
2.
Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,
3.
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer und Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,
4.
Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 9, 11 und 12
des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG),
5.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,
6.
Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,
7.
Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1818
Absatz 4 BGB.
Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die
1.
Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
2.
Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,
4.
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,
5.
Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5
Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8
Absatz 1 BtRegV.
Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9
Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 2a Modellprojekte
(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11
Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt.
(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14
Absatz 1 BtOG anerkannt werden, wenn sie
1.
ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,
2.
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
3.
den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4.
von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.
Die Leitung der Betreuungsarbeit soll in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
§ 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Juni 2015 (GABl. S. 463), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2021 (GABl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 14
Absatz 1 BtOG und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag eine Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15
Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben.
§ 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei beruflichen Betreuern
(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 4
Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nach den Voraussetzungen und Anforderungen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. März 2003 geltenden Fassung nachgewiesen hat.
(2) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) oder zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 4
Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.
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