Verordnung des Sozialministeriums zur Delegation der Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 5. November 2002
§ 1
                            Zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Arbeitsgerichte des Landes und das Landesarbeitsgericht gemäß § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 Satz 1 und § 37
 Abs. 2
 des 
Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 5. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Repnik