AGVerwGAnpG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Anpassung der Amtsgerichtsbezirke an die Verwaltungsgemeinschaften Vom 10. Juni 1975

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

In der Gemeinde Assamstadt findet das in der Gemeinde Bad Mergentheim, in der Gemeinde Oberteuringen das in der Gemeinde Markdorf und in der Gemeinde Immenstaad das in der Gemeinde Friedrichshafen geltende Landesrecht Anwendung. Dasselbe gilt auf dem Gebiet des Grundbuch- und Notarrechts für das Bundesrecht.

§ 3 [1]

(1) Wird durch Gemeinden, die verschiedenen Amtsgerichts- oder Notariatsbezirken angehören, eine Verwaltungsgemeinschaft neu gebildet oder eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft erweitert, so bestimmt das Justizministerium durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht und das zuständige Notariat.
(2) Bei Verwaltungsgemeinschaften, zu denen Gemeinden aus Gebieten verschiedenen Landesrechts gehören, bestimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung, ob und in welchem Umfang eine Rechtsgebietsänderung eintritt. Das gilt auch für eine Regelung nach § 36
des Rechtspflegergesetzes.
(3) Im Falle des § 2 sowie einer Rechtsgebietsänderung nach Absatz 2 bleiben für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(4) Gehören zu einer Verwaltungsgemeinschaft Gemeinden des hohenzollerischen Rechtsgebiets, so bestimmt das Justizministerium durch Rechtsverordnung bei einer Eingliederung in das badische Rechtsgebiet das zuständige Notariat und Grundbuchamt, bei einer Eingliederung in das württembergische Rechtsgebiet das zuständige Notariat, Grundbuchamt, Vormundschaftsgericht und Nachlaßgericht. Dasselbe gilt bei der Eingliederung einer Gemeinde des badischen Rechtsgebiets in das württembergische Rechtsgebiet für die Bestimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts und Nachlaßgerichts.
(5) Soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen, sollen die Gemeinden durch die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 dem Amtsgericht und den Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden, die für den Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes und bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften für die erfüllende Gemeinde zuständig sind. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 2; § 36
des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.
(6) Von den Ermächtigungen der Absätze 1, 2 und 4 kann auch für eine spätere Zuständigkeits- oder Rechtsgebietsänderung Gebrauch gemacht werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Verwaltungsgemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 24. Juni 1975

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 1. Juli 1975 in Kraft.
Stuttgart, den 10. Juni 1975

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Hahn
Schiess
Dr. Bender
Dr. Brünner
Griesinger
Dr. Mahler
Dr. Mocker
Markierungen
Leseansicht