Gesetz zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke Vom 10. Januar 1974
§ 1
(aufgehoben)
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Das Justizministerium wird ermächtigt, übergangsweise bis zur Schaffung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten bei den Aufnahmegerichten durch Rechtsverordnung, außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen für den bisherigen Bezirk oder für einen Teil des bisherigen Bezirks eines aufgehobenen Amtsgerichts zu errichten.
§ 5
Die Aufhebung eines Amtsgerichts berührt den Bestand der Notariate und Bezirksnotariate nicht, soweit sich nicht aus § 6 Abs. 1 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 etwas anderes ergibt.
§ 6
(1) In den Gemeinden, die einem Amtsgerichtsbezirk eines anderen Rechtsgebiets zugewiesen werden, finden, soweit in Absatz 2 oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, die am Sitz des Amtsgerichts geltenden landesrechtlichen Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notarrechts Anwendung, auf dem Gebiet des Grundbuch- und Notarrechts auch das am Sitz des Amtsgerichts geltende Bundesrecht. Die nach § 3 Nr. 34 und Nr. 47 dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen zugelegten Gemeinden Weigheim und Tuningen verbleiben im württembergischen Rechtsgebiet.
(2) In den Gemeinden des badischen Rechtsgebiets, die einem hohenzollerischen Amtsgerichtsbezirk zugewiesen werden, bleibt das bisherige Recht aufrechterhalten.
(3) (aufgehoben)
(4) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die nach Absatz 1 nicht mehr anzuwenden sind, gelten die entsprechenden Vorschriften desjenigen Rechtsgebiets, dem die Gemeinde nunmehr angehört.
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) § 4 und § 6 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung, § 3 Nr. 1a) und Nr. 45 tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Stuttgart, den 10. Januar 1974
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Bender
Dr. Hahn
Dr. Eberle
Dr. Mahler
Schiess
Griesinger
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