VereinsGGemV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gemeinsame Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz Vom 28. Februar 1994

§ 1

Vollzugsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind die Regierungspräsidien.

§ 2

Für die Durchführung der zugunsten des Landes angeordneten Einziehung des Vermögens eines verbotenen Vereins nach § 11
des Vereinsgesetzes und die Abwicklung nach § 13 des Vereinsgesetzes ist das Regierungspräsidium zuständig.

§ 3

Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der verbotene Verein seinen Sitz gehabt hat.

§ 4

Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldungen von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen nach §§ 19 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) sind die Kreispolizeibehörden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung über die Vollzugsbehörden im Sinne des Vereinsgesetzes vom 2. August 1966 (GBl. S. 149) sowie die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Vereinsrechts vom 9. August 1966 (GBl. S. 193) außer Kraft.
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