Verordnung des Kultusministeriums über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare (Unterrichtsvergütungsverordnung - UVergVO) Vom 12. Dezember 2010
§ 1 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Studienreferendare
Anwärterinnen und Anwärter auf das Lehramt einer Fachlehrkraft oder Technischen Lehrkraft sowie Anwärterinnen und Anwärter auf ein wissenschaftliches Lehramt und Studienreferendarinnen und Studienreferendare erhalten für zusätzlich selbständig erteilte Unterrichtsstunden eine Unterrichtsvergütung nach Maßgabe dieser Verordnung. Der Abschluss von Arbeitsverträgen im Rahmen einer Nebentätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 2 Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
(1) Vergütungsfähige Unterrichtsstunden sind solche, die in einer Kalenderwoche über die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die jeweiligen Schularten der Anwärterinnen und Anwärter beziehungsweise Studienreferendarinnen und Studienreferendare vorgesehene Soll-Wochenstundenzahl hinaus selbständig erteilt werden und von der Schulleitung vor der Erteilung schriftlich genehmigt wurden.
(2) Soweit in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Obergrenze für den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Unterricht vorgesehen ist, gilt diese als Soll-Wochenstundenzahl. Ist eine Regel-Unterrichtsverpflichtung festgelegt, so ist diese maßgeblich.
(3) Bei der Ermittlung der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden werden für Feiertage, unterrichtsfreie Tage sowie Ferientage die auf diese Tage entfallenden und im Rahmen der Ausbildung planmäßig selbständig zu erteilenden Unterrichtsstunden angerechnet.
(4) Bei Unterrichtswochen, die sich über zwei Kalendermonate hinweg erstrecken, sind die insgesamt und zusätzlich innerhalb dieser überlappenden Kalenderwoche geleisteten Unterrichtsstunden nachrichtlich auch insoweit anzugeben, als sie nicht mehr in den Abrechnungsmonat fallen. Diese werden für die Ermittlung der je Kalendermonat vergütungsfähigen Unterrichtsstunden herangezogen.
(5) Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.
§ 3 Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung von zusätzlichen Unterrichtsstunden erfolgt durch die Schulleitung der Ausbildungsschule. Sie darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Versorgung mit Pflichtunterricht nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
2.
die Prüfungsteile der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung erfolgreich bestanden wurden und
3.
das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird.
Soll der zusätzliche Unterricht an einer anderen als der Ausbildungsschule abgeleistet werden, erfolgt die Genehmigung durch die Schulleitung der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit der Schulleitung der Einsatzschule. Die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums ist vor Erteilung der Genehmigung einzuholen.
(2) Ob die Erteilung von zusätzlichen Unterrichtsstunden das Ausbildungsziel gefährdet, entscheidet die Ausbildungsleitung (Seminarleitung) vor der Genehmigung im Einvernehmen mit der Schulleitung der Ausbildungsschule.
(3) Schwerbehinderte sollen nicht zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen werden. Auf eigenen Wunsch kann dies im Ausnahmefall nach Rücksprache mit der Schulleitung der Ausbildungsschule und mit den Betroffenen von der Ausbildungsleitung genehmigt werden.
(4) Die Ableistung von zusätzlichen Unterrichtsstunden ist für Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare freiwillig. Verweigern sie die Ableistung, dürfen ihnen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Während der Prüfungszeiträume der Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare sollen keine zusätzlichen Unterrichtsstunden genehmigt werden.
§ 4 Höhe der Unterrichtsvergütung
Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde 75 Prozent der nach Anlage 15 zu § 65
LBesGBW festgelegten Mehrarbeitsvergütungssätze des Eingangsamtes im Schuldienst, das nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes angestrebt wird.
§ 5 Verfahrensvorschriften
(1) Die Unterrichtsvergütung ist beim zuständigen Regierungspräsidium mit dem in der Anlage aufgeführten Vordruck für jeden Kalendermonat separat zu beantragen. Feiertage, unterrichtsfreie Tage sowie Ferientage sind durch Einkreisen zu kennzeichnen.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der selbständige Unterricht erteilt wurde, beim zuständigen Regierungspräsidium geltend gemacht wird.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
STUTTGART, den 12. Dezember 2010
PROF’IN DR. SCHICK
Anlage
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