Gesetz über das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen Vom 10. März 1964
§ 1
Dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer Elften Tagung in Paris am 14. Dezember 1960 angenommen wurde, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 3
Der Tag, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Stuttgart, den 10. März 1964
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Filbinger Dr. Storz
Dr. Hermann Müller Dr. Leuze
Leibfried Schüttler Schwarz
Anlage
Übersetzung Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, versammelt in Paris zu ihrer Elften Tagung vom 14. November bis 15. Dezember 1960 -
eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung bekräftigt und das Recht jedes Menschen auf Erziehung verkündet,
in der Erwägung, daß Diskriminierung im Unterrichtswesen Rechte verletzt, die in dieser Erklärung aufgeführt sind,
in der Erwägung, daß sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in ihrer Verfassung die Aufgabe gestellt hat, zwischen den Völkern eine Zusammenarbeit mit dem Ziel einzuleiten, in der ganzen Welt die Achtung vor den Menschenrechten und gleiche Bildungsmöglichkeiten für alle sicherzustellen,
in der Erkenntnis, daß es demnach Pflicht der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, unter Beachtung der Verschiedenheit der nationalen Erziehungssysteme nicht nur jegliche Diskriminierung im Unterrichtswesen zu verurteilen, sondern auch auf diesem Gebiet gleiche Möglichkeiten für alle und die Gleichbehandlung aller zu fördern,
befaßt mit Vorschlägen zu den verschiedenen Formen der als Punkt 17.1.4 auf ihrer Tagesordnung stehenden Diskriminierung im Unterrichtswesen,
im Verfolg des während ihrer Zehnten Tagung gefaßten Beschlusses, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens und von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu machen -
nimmt heute, am 14. Dezember 1960, folgendes Übereinkommen an:
ARTIKEL 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "Diskriminierung" jegliche auf der Rasse oder der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, den wirtschaftlichen Verhältnissen oder der Geburt beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die den Zweck oder die Wirkung hat, die Gleichbehandlung auf dem Gebiet des Unterrichtswesens aufzuheben oder zu beeinträchtigen und insbesondere
a)
einer Person oder Personengruppe den Zugang zum Unterricht - gleichviel welcher Art oder Stufe - zu verwehren,
b)
eine Person oder Personengruppe auf einen niedrigeren Bildungsstand zu beschränken,
c)
für Personen oder Personengruppen getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, mit Ausnahme der nach Artikel 2 zulässigen,
d)
eine Person oder Personengruppe in eine Lage zu versetzen, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck "Unterricht" auf dessen sämtliche Arten und Stufen und umfaßt den Zugang zum Unterricht, dessen Niveau und Qualität sowie die Bedingungen, unter denen er erteilt wird.
ARTIKEL 2
Soweit staatlich zugelassen, gilt es nicht als Diskriminierung im Sinne des Artikels 1,
a)
für Schüler der beiden Geschlechter getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern sie gleichwertige Zugangsmöglichkeiten zum Unterricht eröffnen, über Lehrkräfte mit gleichwertiger Lehrbefähigung, über Unterrichtsräume und Ausstattung gleicher Qualität verfügen und gleiche oder gleichwertige Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten bieten;
b)
aus religiösen oder sprachlichen Gründen getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, die einen den Wünschen der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds des Schülers entsprechenden Unterricht vermitteln, sofern in bezug auf die Zugehörigkeit zu solchen Systemen oder den Besuch solcher Anstalten kein Zwang ausgeübt wird und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben;
c)
private Unterrichtsanstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern ihr Ziel nicht auf den Ausschluß irgendeiner Personengruppe, sondern darauf gerichtet ist, zusätzliche Unterrichtsmöglichkeiten zu den durch die öffentliche Hand bereitgestellten zu bieten, und sofern solche Anstalten in Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung geführt werden und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben.
ARTIKEL 3
Um jede Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens zu beseitigen und zu verhüten, verpflichten sich die Vertragsstaaten,
a)
alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben und alle Verwaltungsgepflogenheiten einzustellen, die eine Diskriminierung im Unterrichtswesen bewirken;
b)
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls im Wege der Gesetzgebung, damit bei der Zulassung von Schülern zu Unterrichtsanstalten keine Diskriminierung stattfindet;
c)
in bezug auf Schulgebühren, auf die Gewährung von Freiplätzen oder sonstigen Vergünstigungen für Schüler sowie auf etwa erforderliche Genehmigungen und Erleichterungen für Studien im Ausland keine unterschiedliche Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch die Behörden zuzulassen, es sei denn auf Grund von Leistung oder Bedürftigkeit;
d)
bei der Unterstützung, gleichviel welcher Art, die den Unterrichtsanstalten von behördlicher Seite gewährt wird, keine Bevorzugung oder Beschränkung zuzulassen, die lediglich auf der Zugehörigkeit der Schüler zu einer bestimmten Personengruppe beruht;
e)
ausländischen Staatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, denselben Zugang zum Unterricht zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen.
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, eine staatliche Politik festzulegen, weiterzuentwickeln und durchzuführen, die unter Anpassung der Methoden an die gegebenen Umstände und nationalen Gepflogenheiten darauf abzielt, gleiche Möglichkeiten und Gleichbehandlung im Unterrichtswesen zu fördern und insbesondere
a)
Schulpflicht und Schulgeldfreiheit für den Volksschulunterricht einzuführen; Unterrichtsmöglichkeiten in weiterführenden Schulen jeglicher Art allgemein bereitzustellen und allen zugänglich zu machen; den Hochschulunterricht auf der Grundlage der Gleichberechtigung allen nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten zugänglich zu machen; sicherzustellen, daß alle der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht nachkommen;
b)
in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten gleicher Stufe ein gleiches Unterrichtsniveau und gleichwertige Voraussetzungen für die Qualität des Unterrichts sicherzustellen;
c)
durch geeignete Methoden die Bildung derjenigen zu fördern und zu vertiefen, die eine Volksschulbildung nicht genossen oder nicht abgeschlossen haben, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten weiterzubilden;
d)
die Ausbildung zum Lehrberuf ohne Diskriminierung zu gewährleisten.
ARTIKEL 5
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein,
a)
daß die Erziehung darauf auszurichten ist, die menschliche Persönlichkeit voll zu entfalten, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Völkern, allen rassischen oder religiösen Gruppen zu pflegen und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Wahrung des Friedens zu fördern;
b)
daß es wesentlich ist, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormunds zu achten, für ihre Kinder andere als die behördlich unterhaltenen Unterrichtsanstalten zu wählen, sofern jene den Mindestnormen entsprechen, welche die zuständigen Behörden festgelegt oder genehmigt haben; daß es ebenso wesentlich ist, ihre Freiheit zu achten, im Einklang mit dem für die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Verfahren die religiöse und sittliche Erziehung der Kinder nach ihrer eigenen Überzeugung sicherzustellen; daß keine Person oder Personengruppe gezwungen werden soll, religiöse Unterweisungen zu empfangen, die mit ihrer Überzeugung unvereinbar sind;
c)
daß es wesentlich ist, den Angehörigen nationaler Minderheiten das Recht zuzuerkennen, ihre eigene Erziehungsarbeit zu leisten, hierbei Schulen zu unterhalten und im Einklang mit der innerstaatlichen Politik in Erziehungsfragen ihre eigene Sprache zu gebrauchen und zu lehren, jedoch mit der Maßgabe,
i)
daß dieses Recht nicht in einer Weise ausgeübt werden darf, welche die Angehörigen der Minderheiten daran hindert, die Kultur und Sprache der Gesamtgemeinschaft zu verstehen und an ihren Tätigkeiten teilzunehmen, oder in einer Weise, die der staatlichen Souveränität Abbruch tut;
ii)
daß das Niveau des Unterrichts an diesen Schulen nicht niedriger sein darf als das allgemeine Niveau, das die zuständigen Behörden festgelegt oder genehmigt haben; und
iii)
daß kein Zwang zum Besuch dieser Schulen ausgeübt werden darf.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der in Absatz 1 dargelegten Grundsätze zu gewährleisten.
ARTIKEL 6
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsstaaten alle von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur künftig angenommenen Empfehlungen zur Bestimmung von Maßnahmen auf das sorgfältigste beachten, die zu ergreifen sind, um die verschiedenen Formen der Diskriminierung im Unterrichtswesen zu bekämpfen sowie gleiche Möglichkeiten und Gleichbehandlung zu gewährleisten.
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten berichten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in regelmäßigen Abständen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie beschlossen, und über die sonstigen Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dieses Übereinkommen durchzuführen; hierzu gehören auch Angaben über ihre Maßnahmen zur Festlegung und Weiterentwicklung der in Artikel 4 bezeichneten staatlichen Politik und über die bei deren Durchführung erzielten Ergebnisse und aufgetretenen Hindernisse; den Fälligkeitstag und die Form dieser Berichte bestimmt die Generalkonferenz.
ARTIKEL 8
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Antrag der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern kein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit gegeben ist.
ARTIKEL 9
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 10
Dieses Übereinkommen bewirkt keine Minderung von Rechten, die Personen oder Personengruppen auf Grund von Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Staaten zustehen, soweit diese Rechte weder dem Wortlaut noch dem Geist dieses Übereinkommens zuwiderlaufen.
ARTIKEL 11
Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ARTIKEL 12
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.
ARTIKEL 13
(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zum Beitritt auf, der nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist und vom Exekutivrat dieser Organisation dazu eingeladen wird.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
ARTIKEL 14
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die ihre Urkunde bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL 15
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß dieses Übereinkommen nicht nur auf ihr Mutterland, sondern auch auf alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, Treuhand-, Kolonial- und sonstige Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen; sie verpflichten sich, erforderlichenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete bei oder vor der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, um die Anwendung des Übereinkommens auf diese Hoheitsgebiete sicherzustellen; sie werden dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete notifizieren, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
ARTIKEL 16
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich oder für jedes Hoheitsgebiet kündigen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt.
(2) Die Kündigung wird durch eine beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegende schriftliche Urkunde notifiziert.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
ARTIKEL 17
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen über die Hinterlegung aller in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sowie über die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.
ARTIKEL 18
(1) Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geändert werden. Der geänderte Wortlaut ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Änderungs-Übereinkommens werden.
(2) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen zur vollständigen oder teilweisen Änderung dieses Übereinkommens an, so liegt vom Inkrafttreten des neuen Änderungs-Übereinkommens an das vorliegende Übereinkommen nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf, es sei denn, daß das neue Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
ARTIKEL 19
Gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Paris am 15. Dezember 1960 in zwei Unterschriften, welche die Unterschriften des Präsidenten der Elften Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur tragen und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Der vorstehende Text ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 15. Dezember 1960 beendeten Elften Tagung ordnungsgemäß angenommen wurde.
ZU URKUND DESSEN haben wir heute, am 15. Dezember 1960, unsere Unterschrift hierunter gesetzt.
Der Präsident der Generalkonferenz:
AKALE-WORK ABTE-WOLD
Der Generaldirektor:
VITTORINO VERONESE
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