UVwG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) Vom 25. November 2014

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Zur Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung sollen unter Beachtung der Ressourcenschonung, des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf den Menschen
1.
Umweltgüter, die sich nicht erneuern, schonend und sparsam genutzt werden,
2.
sich erneuernde Umweltgüter so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
3.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen gewahrt werden.
Hierzu tragen die Behörden und jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten bei.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Vorhaben a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage, c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
d)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, aa)
der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
bb)
der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage sowie
cc)
der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme;
2.
Öffentlichkeit
einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;
3.
Betroffene Öffentlichkeit
jede Person, deren Belange durch ein Vorhaben, einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Vorhaben oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Bei Vorhaben, für welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Planfeststellungsverfahrens besteht, soll bereits vor Antragstellung eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Der Vorhabenträger soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Hierbei kann er sich elektronischer Informationstechnologien bedienen. Zeigen die Äußerungen ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere durch eine geringe Zahl von Äußerungen oder die Behandlung sachfremder Themen, kann der Vorhabenträger auf eine Erörterung verzichten. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung mitgeteilt werden. Für die Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.
(2) Die Kosten der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung trägt der Vorhabenträger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Umweltschutz in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Bei Planungen und Vorhaben der öffentlichen Hand sollen die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele in besonderer Weise berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 erfüllen die Gemeinden und Landkreise die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung.
(2) Öffentliche Hand im Sinne dieser Vorschrift sind
1.
das Land, die Gemeinden und die Landkreise sowie jede durch oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
2.
jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Nummer 1 allein oder mehrere Personen nach Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.

§ 4 Umweltmediation

(1) Bei umweltbedeutsamen Vorhaben, bei denen sich erhebliche Konflikte mit der betroffenen Öffentlichkeit abzeichnen, kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde, bei Planfeststellungsverfahren die Anhörungsbehörde, die Durchführung einer Umweltmediation vorschlagen.
(2) Die Umweltmediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Umweltmediation soll bereits vor Beginn des Verwaltungsverfahrens beginnen. Die am Verwaltungsverfahren beteiligten Behörden sind nicht Parteien der Umweltmediation, es sei denn, sie sind Träger des Vorhabens. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme und Äußerung zu geben. Die Umweltmediation ist öffentlich, soweit nicht eine Partei widerspricht oder der Mediator den Ausschluss der Öffentlichkeit als sachdienlich ansieht. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Durchführung, Gegenstand, Zeit und Ort der Mediation erfolgt, soweit diese zumindest teilweise öffentlich stattfindet, durch Einstellung auf der Internetseite der für die Zulassung des Vorhabens, bei Planfeststellungsverfahren der für die Anhörung zuständigen Behörde.
(3) Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Umweltmediation teilnehmen. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und der übrigen an der Umweltmediation Beteiligten und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.
(4) Die Parteien können die Umweltmediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Umweltmediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(5) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Die erzielte Einigung ist zu dokumentieren. Die Erkenntnisse der Mediation werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.
(6) Die Parteien einigen sich über die Kosten des Mediationsverfahrens. Jede Partei trägt ihre Auslagen selbst, soweit nichts anderes vereinbart wird.

§ 5 Umweltschaden

(1) Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach
1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a USchadG die Naturschutzbehörden,
2.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b USchadG die Wasserbehörden und
3.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe c USchadG die Bodenschutz- und Altlastenbehörden
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Steht ein Umweltschaden im Zusammenhang mit der Ausführung eines behördlich zugelassenen Vorhabens, so ist die Zulassungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig.
(2) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben, soweit diese nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gebührenpflichtig sind.

§ 6 Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte

(1) Für eine Umweltvereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausgeht, wird die Anerkennung durch das für Umwelt zuständige Ministerium ausgesprochen. Für eine Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (Naturschutzvereinigung), erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Die Voraussetzungen für die Anerkennung richten sich nach § 3
Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Die Anerkennung wird durch Einstellung auf der Internetseite des Umweltministeriums öffentlich bekanntgemacht.
(2) Nach § 3 UmwRG anerkannten Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen soll bei Vorhaben,
1.
die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Planfeststellung bedürfen,
2.
die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und in Spalte c des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben »G« gekennzeichnet sind oder
3.
für die eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden soll,
ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Erhebung von Einwendungen gegeben werden, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Ihnen sind die Inhalte der innerhalb der jeweiligen Zulassungsverfahren vorgeschriebenen öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen bekanntzugeben. Dies soll möglichst auf elektronischem Wege geschehen. Auf Verlangen sollen den Vereinigungen auszulegende Unterlagen, soweit möglich auf elektronischem Weg, übermittelt werden.
(3) Die für den Umweltschutz zuständigen Behörden sollen über die gesetzlichen Beteiligungsrechte hinaus die Zusammenarbeit mit den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen pflegen.

Teil 2 Umweltprüfung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 Anwendungsbereich, entsprechende Geltung von Bundesrecht

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für 1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, 2.
die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, die landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehen sind, und für die eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben im Ausland und bei Plänen und Programmen eines anderen Staates, für die nach § 17 Absatz 2 eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht.
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für den Bereich der Raumordnung.
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Teil keine Regelungen getroffen wurden.
(4) Abweichend von § 15 Absatz 3 UVPG und § 39 Absatz 4
UVPG gelten für die Öffentlichkeit der Besprechung von Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 8 Begriffsbestimmungen

(1) Schutzgüter sind 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Umweltprüfungen sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(5) Einwirkungsbereich ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

§ 9 Grundsätze für Umweltprüfungen

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Abschnitt 2 Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

§ 11 Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 14
UVPG besteht. Die Feststellung trifft die Behörde 1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder 2.
bei einem Antrag nach § 13 oder 3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 2 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 19
UVPG verbunden werden.
(3) Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben bei der Vorprüfung durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

§ 12 UVP-Pflicht

(1) Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben »X« gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben »A« gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 2
UVPG zu berücksichtigen wären.
(3) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben »S« gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und bei der Zulassungsentscheidung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 2
UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
(4) Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7
der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
(5) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß Absatz 1 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Absatz 2 durchgeführt.
(6) Die Vorprüfung nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Vorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

§ 13 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen

(1) Der Vorhabenträger informiert die zuständige Behörde frühzeitig auf der Grundlage geeigneter Angaben über das Vorhaben. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 16
UVPG aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.
(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.
(3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 17
UVPG zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
1.
Sachverständige, 2.
nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 55 UVPG zu beteiligende Behörden,
3.
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie
4.
sonstige Dritte.
Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die zuständige Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit über die Durchführung der Besprechung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch Einstellung auf ihrer Internetseite. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.
(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.
(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.

§ 14 Zentrales Internetportal des Landes

(1) Das Land richtet ein zentrales Internetportal für Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und den Betrieb des zentralen Internetportals ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Ministerium zuständig. Das zentrale Internetportal dient den in § 20
UVPG vorgesehenen Zwecken sowie der Bekanntmachungen und Berichterstattung nach Absatz 2 und 3.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 19
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 UVPG über das zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
(3) Der Inhalt des zentralen Internetportals kann auch für Zwecke der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 73
UVPG verwendet werden.
(4) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind vom Vorhabenträger elektronisch vorzulegen.
(5) Für die Bekanntmachung der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens und die Auslegung des Bescheids gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 3 Strategische Umweltprüfung

§ 15 Strategische Umweltprüfung

Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.

§ 16 Feststellung der SUP-Pflicht

(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob eine SUP-Pflicht besteht.
(2) Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

§ 17 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall

(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
1.
in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführt sind oder 2.
in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.
Bei Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen der Anlage 3 Nummer 1.3 und 1.4 sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 8 Absatz 1 in die Begründung aufzunehmen.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. §§ 34 Absatz 4 und 35 Absatz 6
des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von Absatz 2 Satz 1, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 2
UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt werden, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

§ 18 Festlegung des Untersuchungsrahmens

(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 40
UVPG aufzunehmenden Angaben fest.
(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich unter Berücksichtigung von §§ 15 in Verbindung mit 8 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans oder Programms maßgebend sind. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.
(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der zuständigen Behörde.
(5) Die zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen. Sachverständige, betroffene Gemeinden, zu beteiligende Behörden, nach § 3
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden. Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die zuständige Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit über die Durchführung der Besprechung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch Einstellung auf ihrer Internetseite. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.

Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen

§ 19 Vermeidung von Interessenkonflikten

Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

§ 20 Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden folgende Aufgaben von der federführenden Behörde wahrgenommen:
1.
Feststellung der UVP-Pflicht, 2.
Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und
3.
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.
Diese kann im Einzelfall Aufgaben auf eine der Zulassungsbehörden übertragen.
(2) Federführende Behörde ist 1.
das Regierungspräsidium, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere allgemeine Verwaltungsbehörden oder durch eine allgemeine und eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,
2.
die oberste Landesbehörde, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch diese und eine allgemeine oder eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,
3.
die für Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde für Vorhaben im Sinne der Nummern 11.1 bis 11.4 der Anlage 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Bundesbehörde federführende Behörde ist.
(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Regierungspräsidium.

§ 21 Verordnungsermächtigung, Übergangsvorschrift

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Vorschriften des zweiten Teils und der Anlagen 1 bis 4 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, soweit dies aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist und sich die Änderung auf einzelne Bestimmungen bezieht.
(2) Bis zum Ablauf des 10. Dezember 2018 bereits begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften des Teils 2 in der am 2. November 2018 geltenden Fassung zu Ende geführt.

Teil 3 Umweltinformation

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 22 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Vorschriften ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Diese Vorschriften gelten für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2.

§ 23 Allgemeine Bestimmungen

(1) Informationspflichtige Stellen sind 1.
die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich beratender öffentlicher Gremien. Die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe

§ 24 Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragsstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 30 zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragsstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1.
mit Ablauf eines Monats oder 2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

§ 25 Antrag und Verfahren

(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 24 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 26 Erleichterung des Informationszugangs

(1) Die informationspflichtigen Stellen fördern und erleichtern den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen mit dem Ziel eines transparenten Verwaltungshandelns.
(2) Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(3) Die informationspflichtigen Stellen unterstützen den Informationszugang durch Beratung und treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(4) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

§ 27 Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 28 und 29 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 24 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 24 Absatz 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 28 Absatz 2 Nummer 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39
Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 28 oder § 29 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

§ 28 Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 23 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 23 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 25 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 25 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 29 Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die betroffenen Personen haben eingewilligt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummern 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Sind vor der Entscheidung über die Offenbarung nach Absatz 1 Satz 3 mehr als 50 Betroffene anzuhören, deren Belange offensichtlich gleichartig betroffen sind, und überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe erheblich oder handelt es sich um einen Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit mehr als 50 Betroffenen, kann auf eine Anhörung verzichtet werden. Unterbleibt die Anhörung, kann die Bekanntgabe der Entscheidung über die Offenbarung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Einstellung der Entscheidung auf der Internetseite der informationspflichtigen Stelle und außerdem durch einen entsprechenden Hinweis in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder in örtlichen Tageszeitungen bewirkt. Die Entscheidung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(3) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Abschnitt 3 Verbreitung von Umweltinformationen

§ 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest
1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Recht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und Umweltvereinbarungen sowie
6.
die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25
UVPG im Hinblick auf Umweltbestandteile im Sinne von § 23 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 26 Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 28 und 29 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

§ 31 Umweltzustandsbericht

Das Land veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Landesgebiet. Hierbei berücksichtigt es § 30 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.

Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen

§ 32 Rechtsschutz

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten nach Teil 3 dieses Gesetzes auch gegeben, soweit sie sich auf eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 beziehen.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73
der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde oder einem Regierungspräsidium getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 34 Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

§ 33 Gebühren und Auslagen

(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 1 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren- und auslagenfrei sind 1.
die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
2.
die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
3.
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 26,
4.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 30 und 31,
5.
die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen.
(3) Bei Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) aufgeführt sind, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben für die Übermittlung
1.
der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29
des Bundesimmissionsschutzgesetzes, 2.
der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,
3.
der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 35
Absatz 2 und 3 und § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.
(4) Die Gebühren werden nach den Rahmengebühren der Anlage 5 unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Informationspflichtige Stellen kommunaler Körperschaften, auch soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, und informationspflichtige Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden können abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 eigene Regelungen nach Maßgabe von Satz 1 Halbsatz 2 treffen.
(5) Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Rahmengebühren der Anlage 5 durch Rechtsverordnung zu ändern.
(6) Informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 2 und 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach der Anlage 5 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne von § 23 Absatz 2 für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landkreise oder eine unter ihrer Aufsicht stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen erlassen.
(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.

§ 35 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 34 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 21)
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben
Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 1. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 2 und 3.

Legende:

 

 

Nummer

=

Nummer des Vorhabens

Vorhaben

=

Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen oder Leistungswerten nach § 12 Absatz 1 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 12 Absätze 2 und 3

X in Spalte 1

=

§ 12 Absatz 1

A in Spalte 1

=

§ 12 Absatz 2

S in Spalte 2

=

§ 12 Absatz 3

 

Nummer

Vorhaben

Spalte 1

Spalte 2

1

Verkehrsvorhaben

 

 

1.1

Bau einer Landeswasserstraße

X

 

1.2

Bau einer Landes- oder Kreisstraße oder einer Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes (StrG), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983, S. 245) ist

X

 

1.3

Vier- oder mehrstreifige Landes- oder Kreisstraße oder Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1 UVPG,

 

 

1.3.1

die neu gebaut wird und eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist

X

 

1.3.2

die durch Verlegung und Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der verlegte und ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist

X

 

1.3.3

die durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist

X

 

1.3.4

die, soweit nicht von Nummer 1.3.1 bis 1.3.3 erfasst, neu gebaut wird oder durch Verlegung und Ausbau oder durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße entsteht

 

A

1.4

Bau einer sonstigen Landes- oder Kreisstraße mit einer durchgehenden Länge von

 

 

1.4.1

10 km oder mehr

X

 

1.4.2

1 km bis weniger als 10 km

 

A

1.4.3

weniger als 1 km

 

S

1.5

Bau einer sonstigen Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG oder einer Privatstraße, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1 UVPG, mit einer durchgehenden Länge von

 

 

1.5.1

2 km oder mehr

 

A

1.5.2

1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt

 

S

1.5.3

weniger als 1 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt

 

S

1.5.4

weniger als 2 km, sofern davon auszugehen ist, dass die Straße von mindestens 100.000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder 4.000 Fahrzeugen zur täglichen Spitzenstunde frequentiert werden wird

 

S

1.6

Bau eines selbstständigen Radwegs außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG oder eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs, der als Radwegverbindung dient (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b StrG), mit einer Länge von

 

 

1.6.1

5 km oder mehr

 

S

1.6.2

weniger als 5 km, sofern der Weg ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt

 

S

2

Seilbahnen und Skipisten

 

 

2.1

Errichtung und Betrieb von Seilbahnen (zum Beispiel Skilifte) und zugehörigen Einrichtungen

 

A

2.2

Errichtung und Betrieb einer Skipiste und zugehöriger Einrichtungen auf einer Fläche von

 

 

2.2.1

mehr als 10 Hektar

 

A

2.2.2

mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar

 

S

3

Landesmesse

 

 

 

Bau einer Landesmesse

X

 

4

Selbstständige Abbauvorhaben im Außenbereich

 

 

4.1

Torfabbauvorhaben auf einer Fläche von

 

 

4.1.1

mehr als 10 Hektar

X

 

4.1.2

mehr als 0,5 Hektar bis zu 10 Hektar

 

A

4.1.3

bis zu 0,5 Hektar

 

S

4.2

Andere Abbau- und Gewinnungsvorhaben und Abgrabungen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen auf einer Fläche von

 

 

4.2.1

mehr als 25 Hektar

X

 

4.2.2

mehr als 10 Hektar bis zu 25 Hektar

 

A

4.2.3

mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar

 

S

Anlage 2

(zu § 12 Absätze 2 und 3)

Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung 1.

Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1
Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2
Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3
Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1.4
Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 1.5
Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.6
Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1
verwendete Stoffe und Technologien, 1.6.2
die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7
der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1.7
Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
2.
Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
2.3.2
Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3
Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24
BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26
BNatSchG, 2.3.5
Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG und § 30 Absatz 1
des Naturschutzgesetzes (NatSchG), 2.3.6
geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29
BNatSchG und § 31 NatSchG, 2.3.7
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 33 Absatz 1 Satz 1
NatSchG, 2.3.8
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4
WHG, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76
WHG in Verbindung mit § 65 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
2.3.9
Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.10
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Raumordnungsgesetzes, 2.3.11
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
2.3.12
Waldschutzgebiete nach § 32 des Landeswaldgesetzes, Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, geschützte Waldbiotope und Wildkorridore des Generalwildwegeplans.
3.
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1
der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5
dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
3.6
dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
3.7
der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.

Anlage 3

(zu § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung besteht
Nachstehende Pläne und Programme werden nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
Legende:

Nummer

=

Nummer des Plans oder Programms

Plan oder Programm

=

Art des Plans oder Programms

 

Nummer

Plan oder Programm

1

Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1

1.1

Programme und Pläne nach § 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

1.2

Generalverkehrspläne und Maßnahmenpläne

1.3

Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

1.4

Landschaftspläne

2

Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2

2.1

Nahverkehrspläne nach § 11 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Anlage 4

(zu § 17 Absatz 4)

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1.

Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1

das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
1.2
das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst,
1.3
die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
1.4
die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme,
1.5

die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2.

Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
2.2
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
2.3
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen),
2.4
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
2.5
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
2.6
Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.

Anlage 5

(zu § 33 Absatz 4 bis 6)
Gebührenverzeichnis
A. Gebühren

Nummer

Gegenstand

Gebühr in
Euro

 

Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Weg

 

1.

Informationsbegehren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu 3 Stunden, auch bei der Herausgabe von wenigen Duplikaten

gebührenfrei

2.

Informationsbegehren mit erheblichem Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 bis zu 8 Stunden)

10 bis 250

3.

Informationsbegehren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)

250 bis 500

B. Auslagen

Nummer

Gegenstand

Auslagenbe-
trag in Euro

1.

Herstellung von Duplikaten

 

1.1

je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen

0,10

1.2

je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen

0,15

1.3

Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite

0,25

2.

Herstellung von Duplikaten auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

3.

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

Markierungen
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