UmwVwEinheitG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich Vom 25. November 2014

Artikel 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)

[Umweltverwaltungsgesetz]

Artikel 2 Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des Landeswaldgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Evaluierung

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft evaluiert die Regelungen des Umweltverwaltungsgesetzes zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Landtag ist über das Ergebnis der Evaluierung zu unterrichten.

Artikel 5 Schlussvorschriften

(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

Artikel 6 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), das Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) und die Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 24. März 2006 (GBl. S. 112) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 25. November 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

Markierungen
Leseansicht