Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung UM - LVO-UM) Vom 26. November 2014
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einrichtung von Laufbahnen
§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
§ 5 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
§ 6 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Geologie- und Bergfach
§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Geologie- und Bergfach
§ 8 Aufstieg
§ 9 Überleitung
§ 10 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 26. November 2014 | UNTERSTELLER | 
Anlage
| Bisherige Laufbahn | Entsprechende Laufbahn | |
| Abschnitt 1: mittlerer Dienst | ||
| mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst | mittlerer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | |
| mittlerer bautechnischer Verwaltungsdienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung | ||
| Abschnitt 2: gehobener Dienst | ||
| gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst | gehobener Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | |
| gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft einschließlich Bodenschutz | ||
| Abschnitt 3: höherer Dienst | ||
| höherer Dienst im statisch-konstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysik | höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | |
| höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienst | ||
| höherer bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft | ||
| höherer biologischer Dienst | höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | |
| höherer chemischer Dienst (ohne staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker) | ||
| höherer physikalischer Dienst | ||
| höherer Dienst als Konservator (soweit die Voraussetzungen für den Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 vorliegen) | höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | |
| höherer geologischer Dienst | höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst | |
| höherer bergtechnischer Verwaltungsdienst | höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich technischer Dienst | |