GebVO UM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) Vom 23. September 2021

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage setzt gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest.
(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

STUTTGART, den 23. September 2021

WALKER

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)

Inhaltsübersicht

Gegenstand

Nummer

I. Allgemeine Bestimmungen

0

II. Gebührenverzeichnis

 

Abfallrecht

1

Atomrecht

2

Strahlenschutz

3

Gentechnik

4

Chemikalien

5

Gefahrstoffe

6

Sprengstoffrecht

7

Genehmigungsbedürftige Anlagen

8

Anlagen- und Produktsicherheit

9

Energieverbrauchsrelevante Produkte

10

Umweltverträglichkeit

11

Bodenschutz und Altlasten

12

Wasser

13

Energiewirtschaftsrecht

14

Bergwesen, Geologie

15

Umweltinformationsrecht

16

Landesinformationsfreiheitsrecht

17

Naturschutz

18

I. Allgemeine Bestimmungen

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5 000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80 - 1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.7

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20. 12. 2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22. 10. 2015, S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22. 12. 2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145, 1158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

 

 

Sonderabfallverordnung (SAbfVO) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1245) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30. 11. 2010, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG

100 - 5 000

1.1.3

Freistellung von Nachweispflichten nach § 26a Absatz 1 KrWG

150 - 6 000

1.1.4

Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG; inklusive Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Absatz 4 KrWG

150 - 6 000

1.1.5

Zulassung von Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.6

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen, nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG

150 - 5 000

1.1.7

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.8

Duldungsanordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.9

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der
Investitionskosten,
mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich
1 Prozent der
125 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich
0,8 Prozent der
500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 625 zuzüglich
0,1 Prozent der
2 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

Anmerkungen:

(1)

Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2)

Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.10

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 KrWG

250 - 1 000

1.1.11

Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG

75 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9

1.1.12

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG

50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9

1.1.13

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG

100 - 2 500

1.1.14

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG

50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9 oder
1.1.11,
mindestens
250

1.1.15

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG

100 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 1.1.14 und 1.1.15:

Die Gebührentatbestände beziehen sich nur auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Anmerkungen zu Nummer 1.1.9, 1.1.11 und 1.1.14:

(1)

Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2)

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

1.1.16

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war, nach § 39 Absatz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.17

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 2 KrWG

250 - 5 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG

500 - 5 000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG

200 - 5 000

1.1.20

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG, ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100 - 500

1.1.21

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG

100 - 500

1.1.22

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 KrWG

150 - 5 000

1.1.23

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 KrWG

250 - 5 000

1.1.24

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 EfbV

150 - 50 000

 

Anmerkung:

Dies gilt auch für die Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags.

 

1.1.25

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 EfbV

250 - 1 000

1.1.26

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 EfbV

2 000 - 50 000

1.1.27

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 EfbV

500 - 2 500

1.1.28

Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 EfbV

500 - 2 500

1.1.29

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV

100 - 500

1.1.30

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 7 Nummer 5 LKreiWiG

100 - 1 000

1.1.31

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG

100 - 500

1.1.32

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV sowie Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

100 - 6 000

 

Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.33

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV

100 - 2 500

1.1.34

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV, § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

100 - 1 500

1.1.35

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10, 11 und 13 NachwV

100 - 1 500

 

Gemeinsame Anmerkung zu 1.1.34 und 1.1.35:

Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV.

 

1.1.36

Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV

500 - 10 000

1.1.37

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 8 Absatz 1 NachwV oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV

100 - 2 500

1.1.38

Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV

250 - 2 500

1.1.39

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV

60 - 6 000

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt, nach § 28 Absatz 1 und 2 Satz 3 NachwV

je Nummer 2,50 - 50

1.1.41

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 NachwV, je Begleitschein

5 - 25

1.1.42

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der Nachweisverordnung

100 - 6 000

1.1.43

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Nachweisverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Nachweisverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.1.44

Bekanntgabe der für eine Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV

100 - 1 500

1.1.45

Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV

80 - 1 000

1.2

Leistungen nach dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 LKreiWiG

500 - 2 500

1.2.4

Zulassung von Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg nach § 15 Absatz 4 LKreiWiG

250 - 10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre nach § 17 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 1 000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 LKreiWiG

100 - 500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV

250 - 10 000

 

Anmerkungen:

(1)

Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2)

Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger nach § 19 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 LKreiWiG sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.8

Überwachung

 

1.2.8.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) unterfallen:

100 - 20 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

 

1.2.8.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 BImSchG nach § 19 Absatz 6 Satz 1 LKreiWiG

100 - 10 000

 

Anmerkung:

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.9

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 19 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint, nach § 19 Absatz 6 Satz 2 LKreiWiG

50 - 1 500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder der Überwachte für die Überwachung Anlass gegeben hat, nach § 19 Absatz 6 Satz 3 LKreiWiG

50 - 1 500

1.2.12

Ausnahmen oder Befreiungen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart nach § 3 Absatz 2 SAbfVO

50 - 2 500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart, nach § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO

50 - 2 500

 

Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der Sonderabfallverordnung

50 - 2 500

1.2.15

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Sonderabfallverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Sonderabfallverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG, und im Rahmen des Batteriegesetzes sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der darauf basierenden Verordnung, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50 - 25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100 - 10 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100 - 1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50 - 1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5 - 25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben nach Artikel 29 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG

50 - 3 000

 

Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.4

Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LKreiWiG und § 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Anmerkung:

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 7a Absatz 2 sowie der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften, siehe auch Nummer 3 »Strahlenschutz«.

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzgesetz

 

 

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anmerkungen:

(1)

Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2)

Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3)

Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge bzw. Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4)

Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der
Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich
0,03 Prozent des
2 500 000 Euro
übersteigenden
Betrags

 

Anmerkungen:

(1)

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2)

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 500 - 75 000

 

Anmerkung:

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 500 - 15 000

3.4

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.4.1

bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105

700 - 10 000

3.4.2

bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 105

900 - 75 000

3.5

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.5.1

mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

300 - 10 000

3.5.2

mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

900 - 75 000

3.6

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist

300 - 5 000

 

Anmerkung:

Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

3.7

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG

 

3.7.1

für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.2

zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

700 - 10 000

3.7.3

zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG

1 500 - 10 000

3.7.4

im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG

800 - 5 000

3.7.5

außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.6

in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG

300 - 5 000

 

Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:

Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

3.8

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG

200 - 10 000

3.9

Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

400 - 10 000

3.10

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG

300 - 10 000

3.11

Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

400 - 5 000

3.12

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG

200 - 1 000

 

Anmerkung:

Werden für ein Gerät mehrere Anzeigebestätigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche versandt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

3.13

Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

200 - 1 000

3.14

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.15

Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

300 - 5 000

3.16

Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

500 - 10 000

3.17

Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

250

3.18

Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG

1 700 - 5 000

3.19

Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG

250 - 10 000

3.20

Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 StrSchG auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG

400 - 5 000

3.21

Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG

200 - 2 500

3.22

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG

200 - 2 500

3.23

Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

100 - 800

3.24

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV

200 - 10 000

3.25

Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.26

Befreiung oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.27

Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien

700 - 10 000

3.28

Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 StrlSchG und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG

700 - 5 000

3.29

Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

200 - 1 000

3.30

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 StrlSchG, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV

200 - 800

3.31

Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

200 - 2 500

3.32

Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

140 - 1 000

3.33

Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG

100 - 800

3.34

Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG

200 - 5 000

3.35

Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

200 - 10 000

 

Anmerkung:

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

3.36

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

150 - 10 000

3.37

Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV

1000 - 10 000

3.38

Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG

900 - 10 000

3.39

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG

900 - 10 000

3.40

Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG

 

3.40.1

Überwachung durch die Regierungspräsidien

200 - 20 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

 

3.40.2

Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien

200 - 5 000

3.40.3

Überwachung durch das Umweltministerium

200 - 75 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

 

3.41

Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt

350 - 10 000

3.42

Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV

700 - 11 000

3.43

Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 36 StrSchV

1 400 - 20 000

3.44

Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV

1 400 - 32 000

3.45

Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV

150 - 1 500

3.46

Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV

300 - 5 000

3.47

Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 5 000

3.48

Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV

150 - 1 000

3.49

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV

300 - 5 000

3.50

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

150 - 5 000

3.51

Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

150 - 5 000

3.52

Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann

250 - 1 000

3.53

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

150 - 1 000

3.54

Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.55

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.56

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.57

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.58

Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.59

Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV

700 - 10 000

3.60

Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV

150 - 2 500

3.61

Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

150 - 500

3.62

Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 1 000

3.63

Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV

250 - 500

3.64

Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, nach § 96 Absatz 3 StrlSchV

300 - 1 000

3.65

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV

300 - 10 000

3.66

Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

300 - 1 000

3.67

Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV

1 700 - 10 000

3.68

Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.69

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.70

Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.71

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV

900 - 5 000

3.72

Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141 und 142 StrlSchV

100 - 5 000

3.73

Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

200 - 5 000

3.74

Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.75

Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 25 000

3.76

Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV

150 - 10 000

3.77

Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV

1 000 - 10 000

3.78

Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung

300 - 5 000

3.79

Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV

150 - 500

3.80

Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV

300 - 2 500

3.81

Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV

300 - 2 500

3.82

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV

500 - 5 000

3.83

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV

700 - 5 000

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

250 - 100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

250 - 100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

250 - 100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

250 - 50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3 000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100 - 50 000

4.3

Anzeige nach dem Gentechnikgesetz

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100 - 50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

100 - 50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

100 - 25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

100 - 5 000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Halbsatz 2 GenTG

100 - 5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

100 - 5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG mit Ausnahme der Entnahme und Untersuchung von Proben

100 - 25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

100 - 20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100 - 5 000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

100 - 5 000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 GenTSV

50 - 1 000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50 - 50 000

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

(1)

Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, ber. 2018 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 410), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2539), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG

250 - 700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50 - 7 000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV

 

 

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

100

5.3.2

Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV

100 - 150

5.3.3

Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

eine Betriebsstätte

100 - 1 000

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.3.5

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.3.6

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

 

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

eine Veranstaltung

100 - 2 000

 

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.5

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

 

5.5.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für

 

 

eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

100 - 2 000

 

jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte

5.5.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für

 

 

eine Betriebsstätte

100 - 2 000

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.6

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Rechtsverordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8. 4. 2004, S. 1, ber. ABl. L 223 vom 18. 8. 2016, S. 62), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV

100 - 500

6.3

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 3 Nummer 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten« (TRGS 519 - GMBl. 2014 S. 164) vom 20. 3. 2014, zuletzt geändert und ergänzt durch Bekanntmachung vom 17. 10. 2019 (GMBl. 2019 S. 786), in der jeweils geltenden Fassung

70 pro Kursteilnehmer

6.4

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 4 Nummer 8 TRGS 519

50 pro Kursteilnehmer

6.5

Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

2 100 - 7 000

6.6

Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV

100 - 500

6.7

Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV

350 - 1 000

6.8

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

70 - 350

6.9

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV

100 - 1 000

6.10

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

200 - 2 500

6.11

Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

250 - 500

6.12

Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

 

Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

7.1

Sprengstoffgesetz

 

7.1.1

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller im Einzelfall nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG

40 - 300

7.1.2

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG

50 - 300

7.1.3

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.3.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150 - 300

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.3.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung, ab der zweiten Ausfertigung

10

7.1.3.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

7.1.4

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

30 - 250

7.1.5

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV

150 - 1 000

7.1.6

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1. SprengV

50 - 300
pro Person

7.1.7

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Absatz 4 SprengG

50

7.1.8

Genehmigung eines Verbringungsvorgangs nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Nummer 1 SprengG

150 - 300

7.1.9

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.9.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG

200 - 2 500
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

Anmerkungen:

(1)

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

bis maximal 500 kg NEM 200 Euro,

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM 30 Euro und

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM 10 Euro

(2)

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn die nach der Höchstlagermenge errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

50 - 1 250
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

7.1.10

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.10.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 1 000

7.1.10.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 700

7.1.10.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 700

7.1.11

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.11.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40 - 80

 

Anmerkung:

Zuzüglich dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.11.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.11.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.12

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 SprengG

40

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.13

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

7.1.14

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.15

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG oder § 27 Absatz 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Absatz 1 SprengG sowie einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

50

7.1.16

Anordnung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 5 Satz 1 SprengG sowie nach § 48 Satz 2 SprengG

40 - 1 000

7.1.17

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

40 - 500

7.1.18

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.19

Untersagung nach § 12 Absatz 2 SprengG, § 32 Absatz 3 und 4 SprengG, § 33 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG

40 - 400

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV

40 - 300

7.2.2

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40 - 300

7.2.3

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

40 - 300

7.2.4

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150 - 1 000

7.2.5

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

7.2.6

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.7

Prüfung von Nachweisen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 1. SprengV

40 - 500

7.2.8

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV

40 - 500

7.2.9

Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses

40 - 300

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40 - 300

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30 - 100

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4. dieser Anlage aufgeführt sind

30 - 600

 

Anmerkung:

Im Bereich der Marktüberwachung von

1.

Explosivstoffen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29. 3. 2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28. 6. 2013, S. 27), in der jeweils geltenden Fassung,

soll die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

 

 

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Anmerkung:

(1)

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2)

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten,
mindestens 350

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten,
mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten,
mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten,
mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten,
mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1,
mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200 - 2 500

8.3

Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

 

8.3.1

Öffentliche Leistungen nach § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 300

8.3.2

Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 375

8.4

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

 

8.4.1

Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 4 BImSchG und von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.4.2 und 8.4.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent, der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375

8.4.2

Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375

8.4.3

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.4.4

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 250

8.4.5

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 300

 

Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.5

Teilgenehmigung

 

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.5.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 250

8.5.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 200

 

Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

 

8.6

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250

8.7

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250

8.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

8.8.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6,
mindestens 1 000

8.8.2

Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG oder § 7 UVPG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6,
mindestens 500

8.9

Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

500 - 5 000

8.10

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8,
mindestens 250

 

Anmerkung:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

8.11

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

250 - 15 000

8.12

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder § 29 BImSchG

250 - 1 000

8.13

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG

250 - 2 000

8.14

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

250 - 15 000

8.15

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

500 - 15 000

8.16

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach §§ 4 und 5 5. BImSchV

250 - 500

8.17

Störfall-Verordnung

 

8.17.1

Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 12. BImSchV oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV

100 - 1 000

8.17.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500 - 20 000

8.17.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV

500 - 5 000

8.18

Überwachung

 

 

Anmerkungen:

(1)

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52 und 52a BImSchG sowie den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

(2)

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

 

8.18.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind

100 - 20 000

8.18.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

100 - 10 000

8.18.3

Überwachungsmaßnahmen nach der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG

200 - 20 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2)

Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG ein, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Wird nach Ergehen eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 1 BImSchG das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- beziehungsweise Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4)

Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5)

Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.19

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Verlangen nach § 25 Absatz 4 ProdSG

100 - 200

9.1.2

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

50 - 5 000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten,
mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

(4)

In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5)

Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

9.2.2

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

80 - 1 500

9.2.3

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

50 - 1 000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

150 - 1 000

9.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1,
mindestens 50

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsvorschriften auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

200 - 5 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

100 - 200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

1 000 - 30 000
je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

250 - 10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

100 - 200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

50 - 5 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, Rechtverordnungen auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

50 - 5 000

11

Rohrfernleitungsanlagen

 

 

Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

11.1

Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG und Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind, sowie deren Änderung

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

20 - 250 000

 

Anmerkung:

Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

 

11.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

11.3

Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

11.4

Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

50 - 10 000

 

Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 6 BBodSchG, § 14 Satz 2 BBodSchG oder § 16 Absatz 2 BBodSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50 - 10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

 

Indirekteinleiterverordnung (IndVO)

 

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

 

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, ber. 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

 

Anmerkung:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.1.1

Erlaubnis nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.4 erhoben wird

250 - 60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.5

500 - 90 000

13.1.3

Bewilligung nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.6

500 - 90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50,
mindestens 1 000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500 - 50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75,
mindestens 1 100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750 - 55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1 200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000 - 60 000

13.1.7

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG und § 14 Absatz 5 WHG

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2,
mindestens 50

13.1.8

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WG

50 - 10 000

13.1.9

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG

50 - 2 500

13.1.10

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen nach § 26 WG

50 - 1 500

13.1.11

Überprüfung von Staumarken

50 - 250

13.1.12

Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 17 WHG

50 - 25 000

13.1.13

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 18 WG

50 - 5 000

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

Erlaubnis oder Bewilligung nach § 63 Absatz 1 WG sowie Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WG

50 - 20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 IndVO

50 - 10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50 - 10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50 - 10 000

13.2.6

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 5 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50 - 10 000

13.2.7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50 - 15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Absatz 2 WHG

150 - 5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 51 WHG, § 45 WG und von Quellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 WHG

50 - 30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen nach § 53 Absatz 3 WHG

50 - 250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG

50 - 10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern, Dämmen und Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen nach § 30 WG beziehungsweise § 39 WHG

50 - 250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen nach § 68 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.3

500 - 25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern nach § 68 Absatz 1 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30,
mindestens 2 500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000 - 80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.5

50 - 12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50,
mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25,
mindestens 2 000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000 - 65 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5,
mindestens 50

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50 - 5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50 - 250

 

Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 37, 70, 71, 73 WG und §§ 91 bis 94 WHG

50 - 1 500

13.7.2

Fristverlängerung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 WG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 73 WG

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG

20 - 500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG und § 75 Absatz 1 WG

50 - 15 000

13.8.3

Überwachung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG.

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50 - 10 000

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit nach § 49 WHG und § 43 WG

50 - 1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen entsprechend der Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50 - 5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins nach § 78 WG

50 - 5 000

 

Anmerkung:

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

13.8.7

Sicherung des Beweises nach § 90 WG

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist,
mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IZÜV sowie von Indirekteinleitungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IZÜV

100 - 20 000

 

Anmerkungen:

(1)

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

(2)

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

(3)

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000 - 5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200 - 5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200 - 800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Gesetz vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 1137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29.10.2007 (BGBl. I S. 2529); die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935, 2936) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG

300 - 50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG

500 - 10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG

300 - 5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 EnWG, wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

2 500 000 Euro

20 000

 

10 000 000 Euro

20 000 zuzüglich 0,4 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

25 000 000 Euro

50 000 zuzüglich 0,3 Prozent der 10 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

50 000 000 Euro

95 000 zuzüglich 0,2 Prozent der 25 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

bei einem höheren Kostenbetrag

145 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 50 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43b EnWG

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

 

Anmerkung zu den Nummern 14.4.1 und 14.4.2:

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 43d EnWG

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 2 LVwVfG, Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 LVwVfG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4.2

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Absatz 1 LVwVfG

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.4.6

Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG

 

14.4.6.1

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.6.2

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.2

14.4.7

Vorzeitiger Baubeginn nach § 44c EnWG

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach den Nummern 14.4.1, 14.4.2 oder 14.4.3 erhoben werden.

 

14.4.7.1

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 Satz 1 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.7.2

Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 44c Absatz 2 Satz 2 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.8

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 in Verbindung mit §§ 7 bis 14 UVPG

nach Aufwand

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 44a, 44b, 45, 45a, 45b EnWG

 

14.5.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100 - 10 000

14.5.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG

500 - 5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG

100 - 10 000

14.8

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 5 EnWG

100 - 10 000

14.9

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50 - 50 000

14.10

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung

 

14.10.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV

500 - 90 000

14.10.2

Sonstige Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung

100 - 25 000

14.11

Genehmigung und vorläufige Festsetzung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500 - 25 000

14.12

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 Absatz 1 und 2 EnWG, Entscheidungen nach § 30 Absatz 2 EnWG sowie Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG

100 - 25 000

14.13

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG

50 - 5 000

14.14

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500 - 25 000

14.15

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500 - 25 000

14.16

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG

500 - 10 000

14.17

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EnWG

15

 

Anmerkung:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.18

Gashochdruckleitungsverordnung

 

14.18.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

50 - 500

14.18.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.6

Maßnahmen nach den Nummern 14.18.1 bis 14.18.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV

50 - 3 000

14.18.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV

250 - 3 000

14.18.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 LVwVfG

100 - 1 500

14.19

Befreiung nach §§ 102 und 103 GEG

30 - 3 000

15

Bergwesen, Geologie

 

 

Bundesberggesetz (BBergG)

 

 

Markscheidergesetz

 

 

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Markscheider-Bergverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1703), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums (ABPVO)

 

 

Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen

 

 

Elektro-Bergverordnung

 

 

Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung

 

15.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz

 

15.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG

125 - 10 000

15.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 8 und § 9 BBergG

125 - 12 500

15.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG

100 - 1 250

15.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG

125 - 5 000

15.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

125 - 10 000

15.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG

125 - 1 000

15.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach §§ 19 und 20 BBergG

100 - 500

15.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 1 000

15.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG

250 - 5 000

15.1.11

Zulegung

 

15.1.11.1

Entscheidung über den Antrag nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG

100 - 5 000

15.1.11.2

Beurkundung der Einigung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG

100 - 500

15.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG

100 - 500

15.1.11.4

Verlängerung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

100 - 500

15.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, §§ 40, 41 Satz 1, § 42 Absatz 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 und § 47 Absatz 4, § 45 Absatz 1 Satz 1,

 

 

§ 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 BBergG

100 - 1 500

15.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.2

Bergwerksbetrieb

 

15.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 50 000

15.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100 - 5 000

15.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG

100 - 25 000

15.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes nach § 52 Absatz 2 BBergG

100 - 500

15.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100 - 500

15.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung nach Allgemeine Bundesbergverordnung, Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums, Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen, Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Elektro-Bergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Markscheider-Bergverordnung, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung in Verbindung mit §§ 65 bis 67 und 176 Absatz 3 BBergG

125 - 12 500

15.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige nach §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG in Verbindung mit § 23a ABBergV und § 181 Absatz 1 ABPVO

200 - 500

15.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen nach §§ 71, 72, 73, 74 Absätze 1 und 2 BBergG

100 - 5 000

15.2.10

Grundabtretung einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 77 bis 102 BBergG

 

15.2.10.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Grundabtretungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung

100 - 5 000

15.2.10.2

Qualifizierte Beratungsleistung, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde im Grundabtretungsverfahren kommt

nach Aufwand

15.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG

125 - 300

15.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

15.3.1

Wasseruntersuchungen

 

15.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

15.3.1.1.1

Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

20 - 25

15.3.1.1.2

Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

60 - 90

15.3.1.1.3

Einengen

35 - 55

15.3.1.1.4

Zentrifugieren

20 - 30

15.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

15 - 20

15.3.1.2

Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

15.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 15 - 20

15.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

80 - 100

15.3.1.2.3

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 20 - 30

15.3.1.2.4

Redoxpotential

15 - 20

15.3.1.2.5

Dichte

15 - 20

15.3.1.2.6

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

5 - 10

 

bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache des Rahmensatzes

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes

 

15.3.1.2.7

Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10 - 20

15.3.1.2.8

Spurenelementbestimmung mit Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma

320 - 420

15.3.1.2.9

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

20 - 35

15.3.1.2.10

titrimetrische Gehaltsbestimmung

20 - 30

15.3.1.2.11

gravimetrische Gehaltsbestimmung

80 - 100

15.3.1.2.12

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

35 - 70

15.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

15.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

15.3.2.1.1

Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe, wie zum Beispiel Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen und Ähnliches

60 - 120

15.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe, wie zum Beispiel Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung und Ähnliches

je 60

15.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

100 - 150

15.3.3

physikalische Untersuchungen

 

15.3.3.1

Wassergehalt

15

15.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30 - 45

15.3.3.3

Dichtebestimmung

30 - 45

15.3.3.4

Korndichte

55

15.3.3.5

Siebanalyse

55

15.3.3.6

Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse

200 - 270

15.3.3.7

Lineare Trockenschwindung

15

15.3.3.8

Brennfarbe

25

15.3.3.9

Wärmeleitfähigkeit

80

15.3.4

chemische Untersuchungen

 

15.3.4.1

Wasserstoffionen-Aktivität in Bodensuspensionen mit reinem Wasser und einer Calciumchloridlösung, ausgedrückt als negativer dekadischer Logarithmus genannt »pH«

20 - 30

15.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

35

15.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25 - 45

15.3.4.4

Gesamtstickstoff

25 - 45

15.3.4.5

Glühverlust

35

15.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

170

15.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

160

15.3.4.8

Königswasseraufschluss nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN EN ISO 54321:2021-04 eingehalten wird

100

 

Elementbestimmung

je 25 - 40

15.3.4.9

Eluatherstellung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 38414-4: 1984-10 eingehalten wird

100

 

Elementbestimmung

je 20 - 45

15.3.4.10

Röntgenfluoreszenzanalyse

110 - 155

15.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

15.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

20

15.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

20 - 50

15.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

20 - 50

15.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

45 - 70

15.3.5.5

Mineralbestimmung mittels Röntgenbeugungsanalyse

75

15.3.5.6

Tonmineralbestimmung

170

15.3.6

Herstellung von Präparaten

 

15.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10 - 30

15.3.6.2

Größere Formate bis 35 mal 60 cm je 100 cm2

15 - 30

15.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

15 - 45

15.3.6.4

Dünnschliffherstellung bis Format 5 mal 7 cm

80 - 135

15.3.6.5

Anschliffherstellung bis Format 6 cm mal 6 cm

30

15.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

30

15.3.6.7

Mineraltrennung

60

15.3.6.8

Magnetische Mineraltrennung

60

15.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

15

15.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

15 - 55

15.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

15.3.7.1

Konsistenzgrenzen

85 - 115

15.3.7.2

Schrumpfgrenze

55

15.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

55

15.3.7.4

Kompressionsversuche

155 - 210

15.3.7.5

Rahmenscherversuche

155 - 325

15.3.7.6

Einaxiale Druckfestigkeit

75

15.3.7.7

Proctorversuche

170 - 200

15.3.7.8

Punktlastversuch genannt Point Load

30

15.3.8

Rammsondierungen

 

15.3.8.1

Leichte Rammsonde DPL nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter

10 - 15

15.3.8.2

Mittlere und schwere Rammsonde DPM und DPH nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter

15 - 25

 

Anmerkungen zur Nummer 16:

(1)

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50 000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

(2)

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

1.

als Träger öffentlicher Belange, wobei die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten ausgenommen ist,

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

5.

bei der Ausführung des des Geologiedatengesetzes (GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)

erbracht werden.

 

16

Umweltinformationsrecht

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Absätze 2 des Umweltverwaltungsgesetzes. Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

 

16.1

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

16.2

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand von mehr als 3 und bis zu 8 Stunden

10 - 250

16.3

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden

250 - 500

17

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

17.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

17.2

Auskünfte

 

17.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

17.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

17.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

17.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

17.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 18.2 bis 18.4:

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

17.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

17.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr,
mindestens 30

18

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1. 11. 1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11. 12. 2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/220 (ABl. L 35 vom 7. 2. 2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)

 

18.1

Gebührenfreiheit

 

18.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

18.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

18.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

18.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

18.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50 - 8 000

18.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50 - 8 000

18.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und 9 Satz 3 BNatSchG

50 - 8 000

18.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

18.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

50 - 8 000

18.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8 000

18.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

18.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50 - 8 000

18.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

18.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

18.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

18.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Anmerkung:

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

18.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

18.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

18.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert einschließlich Umsatzsteuer bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1 000 Euro

30

 

3 000 Euro

60

 

5 000 Euro

100

 

je weitere 5 000 Euro

100

 

bis höchstens

2 000

 

Anmerkungen:

(1)

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

(2)

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

(3)

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

18.11

Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO

200 - 1 500

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