UF-ZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung - UF-ZuVO) Vom 18. Dezember 1980

§ 1 Übertragung der Befugnisse auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge

(1) Die Ministerien übertragen jeweils die ihnen gemäß folgenden Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) zustehenden Befugnisse nach Maßgabe der Anlage:
1.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Festsetzung der Versorgungsbezüge, Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers),
2.
§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung),
3.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 (Versagung von Unfallfürsorge) und
4.
§ 62 Abs. 3 Satz 2 (Anerkennung eines Dienstunfalls und Entscheidung, ob der Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde).
(2) Das Innenministerium überträgt die ihm zustehenden Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für die Regierungsinspektoranwärter auf die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Das Innenministerium überträgt die ihm zustehenden Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 für die übrigen Beamten seines Geschäftsbereichs auf das Regierungspräsidium Tübingen.
(3) Die Befugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW umfasst außer der Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers nur die Festsetzung der Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 47 bis 50
LBeamtVGBW, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 5 LBeamtVGBW, sowie die Durchführung der Maßnahmen nach den Vorschriften über das Heilverfahren.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Aufhebung von Vorschriften

(Aufhebungsanweisungen)

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Stuttgart, den 18. Dezember 1980
Innenministerium
Dr. Herzog
Ministerium für Kultus
und Sport
Mayer-Vorfelder
Ministerium für Wissenschaft
und Kunst
Dr. Engler
Justizministerium
Dr. Eyrich
Finanzministerium
Dr. Palm
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Eberle
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Umwelt und Forsten
Weiser
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung
Schlee

Anlage

(zu § 1)

Übertragendes Ministerium

Behörde oder sonstige Stelle, auf die übertragen wird

Personenkreis, für den übertragen wird

1

2

3

Beamte im Geschäftsbereich

1. Innenministerium

1.1 Regierungspräsidien

1.1 der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten

1.2 Regionale Polizeipräsidien

1.2 der Polizeipräsidien mit Ausnahme der Polizeipräsidenten und der Polizeivizepräsidenten

1.3 Polizeipräsidium Einsatz

1.3 des Polizeipräsidiums mit Ausnahme des Polizeipräsidenten und des Polizeivizepräsidenten

1.4 Landeskriminalamt

1.4 des Landeskriminalamts mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten

1.5 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

1.5 der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Ausnahme des Präsidenten, des Prorektors und des Vizepräsidenten

1.6 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei

1.6 des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten

1.7 Landesamt für Verfassungsschutz

1.7 des Landesamts für Verfassungsschutz mit Ausnahme des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz und dessen Stellvertreter

1.8 Landesfeuerwehrschule

1.8 der Landesfeuerwehrschule mit Ausnahme des Leiters der Landesfeuerwehrschule und dessen Stellvertreter

1.9 Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

1.9 der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg mit Ausnahme des Präsidenten der IT Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter

1.10 Cybersicherheitsagentur

1.10 der Cybersicherheitsagentur mit Ausnahme des Präsidenten der Cybersicherheitsagentur und dessen Stellvertreter

2. Kultusministerium

2.1 Regierungspräsidien

2.1 Regierungspräsidien

2.2 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL)

2.2 ZSL mit Ausnahme des Präsidenten des ZSL und dessen Stellvertreter und Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte

3. Wissenschaftsministerium

3.1 Vorstandsvorsitzende der Hochschulen

3.1 der Hochschulen mit Ausnahme der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder

3.2 Präsident des Landesarchivs

3.2 des Landesarchivs mit Ausnahme des Präsidenten des Landesarchivs und seines Stellvertreters

3.3 Leiter der Landesbibliotheken

3.3 der Landesbibliotheken mit Ausnahme der Leiter der Landesbibliotheken und deren Stellvertreter.

4. Justizministerium

4.1 Präsidenten der Oberlandesgerichte

4.1 der Oberlandesgerichte und Richter im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte

4.2 Präsident des Verwaltungsgerichtshofs

4.2 des Verwaltungsgerichtshofs und Richter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs

4.3 Präsident des Landessozialgerichts

4.3 des Landessozialgerichts und Richter im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts

4.4 Präsident des Finanzgerichts

4.4 des Finanzgerichts und Richter im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Finanzgerichts

4.5 Präsident des Landesarbeitsgerichts

4.5 des Landesarbeitsgerichts und Richter im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts

5. Finanzministerium

5.1 Oberfinanzdirektion

5.1 der Oberfinanzdirektion mit Ausnahme des Oberfinanzpräsidenten und dessen Stellvertreter

5.2 Landesamt für Besoldung und Versorgung

5.2 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung mit Ausnahme des Präsidenten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und dessen Stellvertreter

5.3 Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg

5.3 des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg mit Ausnahme des Direktors des Landesbetriebs und dessen Stellvertreter

5.4 Statistisches Landesamt

5.4 des Statistischen Landesamtes mit Ausnahme des Präsidenten des Statistischen Landesamtes und dessen Stellvertreters

6. Wirtschaftsministerium

6.1 Regierungspräsidien

6.1 der Regierungspräsidien

7. Ministerium Ländlicher Raum

7.1 Regierungspräsidien

7.1 der Regierungspräsidien

7.2 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung

7.2 des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, einschließlich der Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind, mit Ausnahme des Präsidenten des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung und dessen Stellvertreters;

8. Sozialministerium

8.1 Regierungspräsidien

8.1 der Regierungspräsidien

9. Umweltministerium

9.1 Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

9.1 der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg mit Ausnahme des Präsidenten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter

9.2 Regierungspräsidien

9.2 der Regierungspräsidien

9.3 Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald

9.3 Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald

10. Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen

10. 1 Regierungspräsidien

10. 1 der Regierungspräsidien

Markierungen
Leseansicht