Tüb/HohGemStudWV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Schaffung eines neuen gemeinsamen Studentenwerks Tübingen-Hohenheim Vom 1. März 2007

§ 1 Neugliederung der Studentenwerke

(1) Die bisherigen Studentenwerke Hohenheim und Tübingen werden aufgelöst.
(2) Aus dem bisherigen Studentenwerk Hohenheim und dem bisherigen Studentenwerk Tübingen wird ein neues Studentenwerk Tübingen-Hohenheim gebildet.

§ 2 Zuordnung der Hochschulen

Die Zuständigkeiten der bisherigen Studentenwerke Hohenheim und Tübingen gehen auf das neue Studentenwerk Tübingen-Hohenheim über. Es ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der
a)
Universität Tübingen b)
Universität Hohenheim c)
Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg (Fakultät für Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen)
d)
Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen e)
Hochschule Albstadt-Sigmaringen (Technik und Wirtschaft)
f)
Hochschule Nürtingen-Geislingen (Wirtschaft und Umwelt)
g)
Hochschule Reutlingen (Technik und Wirtschaft) h)
Hochschule Rottenburg (Forstwirtschaft).

§ 3 Rechtsnachfolge

(1) Das neue Studentenwerk Tübingen-Hohenheim ist Rechtsnachfolger sowohl des Studentenwerks Hohenheim als auch des Studentenwerks Tübingen.
(2) Das Vermögen der bisherigen Studentenwerke Hohenheim und Tübingen geht nach § 14
Abs. 3 Satz 1 StWG mit allen Aktiva und Passiva auf das neue Studentenwerk Tübingen-Hohenheim über. Die durch
Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Neuordnung der sozialen Betreuung der Studierenden der Hochschule Esslingen (Technik) und der Hochschule Esslingen (Sozialwesen)
vom 7. August 2006 (GBl. S. 286) bewirkten oder begründeten Rechtsübertragungen und Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Das an den bisherigen Studentenwerken Hohenheim und Tübingen tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung des neuen Studentenwerks Tübingen-Hohenheim Personal dieses Studentenwerks.

§ 4 Gemeinsamer Verwaltungsrat

(1) Die bisherigen Studentenwerke Hohenheim und Tübingen bilden einen Gemeinsamen Verwaltungsrat nach § 14
Abs. 4 Satz 1 StWG, der die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats hinsichtlich des neuen Studentenwerks Tübingen-Hohenheim in einer Übergangszeit bis zu einer Konstituierung eines neuen Verwaltungsrats nach § 6
Abs. 3 StWG, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007 wahrnimmt.
(2) Mitglieder des Gemeinsamen Verwaltungsrats sind die Mitglieder der bisherigen Verwaltungsräte der Studentenwerke Hohenheim und Tübingen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Hinsichtlich der Amtszeit der einzelnen Mitglieder und Nachwahlen findet § 6
Abs. 4 StWG Anwendung.
(3) Vorsitzender des Gemeinsamen Verwaltungsrats ist bis zu einer Neuwahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studentenwerks Tübingen.
(4) Stellvertretender Vorsitzender des Gemeinsamen Verwaltungsrats ist bis zu einer Neuwahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studentenwerks Hohenheim.
(5) Der Gemeinsame Verwaltungsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 5 Geschäftsführung

Über die Geschäftsführung des neuen gemeinsamen Studentenwerks Tübingen-Hohenheim entscheidet der Gemeinsame Verwaltungsrat. Soweit eine rechtzeitige Entscheidung durch den Gemeinsamen Verwaltungsrat nicht möglich ist, trifft sein Vorsitzender im Rahmen seines Eilentscheidungsrechts nach § 7
Abs. 6 Satz 3 StWG eine vorläufige Regelung. Die Möglichkeit einer späteren Änderung der Entscheidungen nach Satz 1 oder 2 durch den Gemeinsamen Verwaltungsrat oder - nach Ablauf von dessen Amtszeit - durch den Verwaltungsrat bleibt unberührt.

§ 6 Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Finanzierung

(1) Die von den bisherigen Studentenwerken Hohenheim und Tübingen erlassenen Beitragsregelungen und andere die Beitragszahler und Benutzer betreffenden Rechtsvorschriften gelten im jeweiligen Bereich weiter, bis sie durch Rechtsvorschriften des Studentenwerks Tübingen-Hohenheim ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(2) Die Finanzhilfe für das neue Studentenwerk Tübingen-Hohenheim wird auf Grund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Finanzhilfe geltenden Berechnungsparameter unter Berücksichtigung der mit der Neuordnung verbundenen Zu- und Abgänge neu ermittelt.

§ 7 Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
STUTTGART, den 1. März 2007 Prof. Dr. Frankenberg
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