Gesetz zur Eingliederung der Stadt Trochtelfingen des Landkreises Sigmaringen in den Landkreis Reutlingen Vom 7. Dezember 1971
§ 1
Die Stadt Trochtelfingen des Landkreises Sigmaringen wird in den Landkreis Reutlingen eingegliedert.
§ 2 [1]
(1) Die Rechtsfolgen der Eingliederung nach § 1 und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 1. Januar 1972 nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
Fußnoten
[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 11. Dezember 1971
§ 3
(1) In der Stadt Trochtelfingen findet das Kreisrecht des Landkreises Reutlingen Anwendung.
(2) In der Stadt Trochtelfingen findet das im Gebiet des Landkreises Reutlingen geltende Landesrecht, im Bereich des Grundbuch- und Notarrechts auch das im Gebiet des Landkreises Reutlingen geltende Bundesrecht Anwendung. Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherung gilt im bisherigen Geltungsbereich weiter. Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
§ 4
Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet des Landkreises Reutlingen maßgebend ist, wird Einwohnern der Stadt Trochtelfingen die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Landkreis Sigmaringen angerechnet.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft mit Ausnahme von § 2, der am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
Stuttgart, den 7. Dezember 1971
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Schieler
Dr. Brünner
Krause
Gleichauf
Hirrlinger
Dr. Hahn
Dr. Schwarz
Schwarz
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