Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« Vom 24. März 1992
§ 1
                            (1) Das Land beteiligt sich an der in anderen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Landeslotterie Super 6«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Sie kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 24. März 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teufel Weiser Schlee 
 Dr. Schultz-Hector von Trotha Dr. Ohnewald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder Schaufler Schäfer 
 Dr. Vetter Dr. Eyrich Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumhauer Wabro Goll