StrafDKlVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung der Strafvollzugsbeamten (StrafDKlVO) Vom 10. Dezember 1982

§ 1 Ausstattung mit Dienstkleidung

(1) Die Dienstkleidung wird auf Kosten des Dienstherrn geliefert, ersetzt und instandgehalten.
(2) Beamte auf Widerruf erhalten Dienstkleidung im Wege der Bedarfswirtschaft.
(3) Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit erhalten Dienstkleidung im Wege der Verrechnung mit einer jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto (Kontenwirtschaft). Die jährliche Gutschrift beträgt 257,69 Euro.

§ 2 Weibliche Beamte

(1) Weibliche Beamte, die sich auf Anordnung des Justizministeriums die Dienstkleidung selbst beschaffen, erhalten hierfür einen Bekleidungszuschuß in Höhe der Gutschrift gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2.
(2) Mit dem Bekleidungszuschuß ist auch die für den Dienstsport notwendige Sportkleidung zu beschaffen, zu ersetzen und instandzuhalten.
(3) Der Bekleidungszuschuß wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung und Kleidergeld der Strafvollzugsbeamten vom 30. November 1973 (GBl. S. 469), geändert durch Verordnung vom 3. April 1979 (GBl. S. 203), außer Kraft.
Stuttgart, den 10. Dezember 1982
Dr. Eyrich
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