Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademien Heidenheim, Lörrach und Heilbronn sowie des Centers for Advanced Studies der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Vom 23. Oktober 2015
§ 1
                            Das Studierendenwerk Ulm ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Heidenheim der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das Studierendenwerk Freiburg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Lörrach der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 [1]
                            (1) Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Heilbronn der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) [2]
 Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden des Centers for Advances Studies (CAS) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 3 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. § 3 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 23. Oktober 2015 | DR. SCHWANITZ |