Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Spiel 77« Vom 16. August 1977
§ 1
                            (1) Das Land beteiligt sich an der in einigen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Spiel 77«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Sport-Toto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Diese Gesellschaft kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Lotterie »Spiel 77« beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Staatliche Sport-Toto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Spiel 77« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            §§ 2 bis 4 der Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 10. März 1958 (GBl. S. 90) gelten für die Zusatzlotterie »Spiel 77« entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 16. August 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess 
 Dr. Bender Gleichauf Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser