Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz Vom 20. Januar 1998
§ 1 Zuständigkeit
                            Zuständige Behörde für die Zahlung der Pauschalbeträge nach § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 13 des Opferentschädigungsgesetzes und § 63
 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 20. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Vetter