GebVO SM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) Vom 6. Mai 2013

§ 1

(1) Für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz SM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
(2) Der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind hinsichtlich der Nummern 11 und 18 GebVerz SM gebührenbefreit.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Sozialministerium vom 22. März 2011 (GBl. S. 131) außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand

Nummer

A. Allgemeine Gebührengegenstände

 

Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Gebühr in besonderen Fällen

5

Rücknahme eines Antrags

6

Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente

7

Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren

8

Zeugnisse

9

B. Besondere Gebührengegenstände

 

Apotheken

10

Arzneimittel und Gewebe

11

Berufsanerkennung und Berufsausübung

12

Berufsbildung in der Sozialversicherung

13

Erstattungen

14

Heilberufekammern und Versorgungsanstalten

15

Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern

16

Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums

17

Medizinprodukte

18

Schulen in freier Trägerschaft

19

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

20

Zuwendungen

21

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

22

 

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

 

A. Allgemeine Gebührengegenstände

 

1

Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung

 

1.1

Ablehnung eines Antrags

1 /10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10

1.2

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben werden von

3-10 000

3

Befreiungen

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10-5000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

20-65

4

Beglaubigungen

 

 

Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu.

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3-150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen),

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung

3

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn

 

4.3.1

das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat,

 

4.3.2

die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden.

 

5

Gebühr in besonderen Fällen

 

 

Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde

10-1500

 

Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt.

 

 

Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde

1 /10 bis 1 /2 der Gebühr, mindestens 10

7

Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

7.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite

7,50

7.2

Schriftstücke in fremder Sprache

15

7.3

Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung

10

7.4

Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen

 

7.4.1

im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

7.4.2

in einem größeren Format für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7.5

Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl)

1,20

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen.

 

8

Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren

 

8.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20-5000

8.2

Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10-1500

9

Zeugnisse

 

9.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung

5-175

9.2

Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden.

 

B. Besondere Gebührengegenstände

10

Apotheken

 

 

(Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG)

 

10.1

Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke

 

10.1.1

Neueinrichtung, Kauf und Pacht

400-1200

10.1.2

Verlegung

200-600

10.2

Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr

25-150

10.3

Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken

600-1200

10.4

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke

50-600

10.5

Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke

nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300

10.6

Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke

50-250

10.7

Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen

50-200

10.8

Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG

400

10.9

Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG

50-200

10.10

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung

nach dem Zeitaufwand,
höchstens 1300

10.11

Abnahme einer Apotheke

300-500

10.12

Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke

50-1000

10.13

Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG

25-50

11

Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz)

 

11.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG

250-2000

11.2

Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG

100-1000

11.3

Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung

100-600

11.4

Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG

100-2000

11.5

Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG

25-500

11.6

Bescheinigung über die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberaterinnen und -beratern nach § 75 AMG

75 - 200

11.7

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -)

250-2000

11.8

Anordnungen nach § 69 AMG

100-2000

11.9

Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken)

25-7500

11.10

Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG

600

11.11

Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG

100-2000

11.12

Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG

100-500

11.13

Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG

2000-20 000

11.14

Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG

100-600

11.15

Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG

100-600

11.16

Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG

250-2500

11.17

Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG

250-2500

11.18

Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG

2000-20 000

11.19

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung

750-2000

11.20

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor

750-2000

11.21

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung

300-2000

11.22

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor

300-2000

11.23

Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG)

200-600

11.24

Erlaubnis nach § 20 c AMG

750-2500

11.25

Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG

250-7500

11.26

Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen

100-7500

11.27

Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG

100-500

12

Berufsanerkennung und Berufsausübung

 

12.1

Akademische Heilberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)

 

12.1.1

Approbation

100-630

12.1.2

Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung

300-500

12.1.3

Erlaubnis zur Berufsausübung

25-500

12.1.4

Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation

100-800

12.1.5

Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation

25-400

12.1.6

Zeugnis für Ausländerinnen und Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium

50

12.1.7

Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG)

400-800

12.1.8

Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen

15-200

12.1.9

Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen

100-630

12.2

Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe

 

12.2.1

Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

50-200

12.2.2

Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes

50-150

12.2.3.1

Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung

20-250

12.2.3.2

Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird

30-300

12.2.4

Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung

100-630

12.2.5

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

15-200

12.3

Weitere Berufe in der Zuständigkeit des Sozialministeriums, soweit nicht durch Nummer 13 erfasst

12.3.1

Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise

100 - 630

12.3.2

Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg

gebührenfrei

13

Berufsbildung in der Sozialversicherung

 

 

(Berufsbildungsgesetz - BBiG)

 

13.1

Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG

 

13.1.1

Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages

105

13.1.2

Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages

50

13.1.3

Löschung eines Berufsausbildungsvertrages

50

13.1.4

Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG

105

13.2

Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerberinnen und -bewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG

230

13.3

Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG

50

13.4

Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG

155-515

13.5

Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise

100-630

14

Erstattungen

 

 

In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

15

Heilberufekammern und Versorgungsanstalten

 

 

(Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG)

 

 

Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei.

 

16

Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

 

(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

 

16.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG

50-250

16.2

Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG

50-2000

16.3

Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG

100-2000

16.4

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen

50-500

17

Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums

 

17.1

Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei:

 

17.1.1

Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde.

 

17.1.2

Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern.

 

17.1.3

Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat.

 

17.1.4

Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern.

 

17.1.5

Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.

 

17.2

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummern 17.3 neben den Gebühren nach den Nummern 17.4 bis 17.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) erhoben.

 

17.3

Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben

10-750

17.4

Mikrobiologische Wasseruntersuchungen

 

17.4.1

Bakteriologische Untersuchung

10-200

17.4.2

Virologische und parasitologische Untersuchung

20-400

17.5

Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren

 

17.5.1

Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle)

10-30

17.5.2

Jede weitere Probe

2-8

17.6

Umgebungsuntersuchungen

 

17.6.1

Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie)

7-130

17.6.2

Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung)

20-80

17.6.3

Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe)

20-250

17.7

Ortsbesichtigung

70-500

17.8

Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind

 

17.8.1

Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend.

 

17.8.2

Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt.

 

17.9

Auslagen

 

17.9.1

In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen.

 

17.9.2

Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten:

 

17.9.2.1

Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes.

 

17.9.2.2

Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

 

17.9.2.3

Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt

 

17.10

Vorauszahlungen

 

 

Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird.

 

18

Medizinprodukte

(Medizinproduktegesetz - MPG -, Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - und Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV)

18.1

Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung

100 - 7500

18.2

Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG

100 - 7500

18.3

Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 MPG

100 - 7500

18.4

Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 und 2 MPG

100 - 7500

18.5

Veranlassen einer Warnung nach § 28 Absatz 4 MPG

400 - 750

18.6

Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Absatz 1 MPG

90 - 1500

18.7

Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Absatz 2 MPG

150 - 3750

18.8

Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 9 MPBetreibV

50 - 3750

18.9

Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV

50 - 3750

18.10

Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen

100 - 7500

18.11

Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken

100 - 7500

18.12

nicht einfache schriftliche Auskünfte

50 - 750

18.13

Bescheinigung, soweit nicht in Nummer 18.6 erfasst

50 - 750

19

Schulen in freier Trägerschaft

 

19.1

Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft

25-1000

19.2

Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

50-1000

19.3

Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen

150-500

19.4

Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte

150-250

19.5

Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals

250-1000

19.6

Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen

150-1000

19.7

Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft

150-1000

19.8

Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben

100-750

19.9

Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes

150-1000

20

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

 

 

(Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)

 

 

Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei.

 

21

Zuwendungen

 

 

Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben.

 

21.1

Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind

20-5000

21.2

Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen.

 

22

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

22.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

22.2

Auskünfte

 

22.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

22.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

22.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

22.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

22.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

22.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

22.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 22.2 bis 22.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

22.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

22.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

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