Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II) Vom 14. Dezember 2004
§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils gelten Fassung sind die Stadt- und Landkreise. Die kommunalen Träger der Grundsicherung führen ihre Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch.
§ 2 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
(1) Die Landkreise können die Durchführung der ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB II obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben im Sinne von § 2
Abs. 3
der
Gemeindeordnung übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a
SGB
II.
§ 3 Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Landkreis die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die in § 2 Abs. 1 genannten Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften in Höhe von zwei Dritteln der Personalkosten, die beim jeweiligen Landkreis für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen würden. Die Höhe der Personalkosten wird von den Landkreisen festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach § 2 Abs. 1. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 2 Abs. 3 entsprechend.
§ 4 Aufsicht und Prüfung
(1) Die kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 47 Absatz 2
SGB II und § 48 Absatz 1
SGB II.
(3) Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB II stellen sicher, dass die örtlichen und die überörtlichen Prüfungseinrichtungen das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b
SGB II nach Maßgabe der §§ 110
Abs. 1 und 114
Abs. 1 der Gemeindeordnung zu prüfen.
§ 5 Weitergabe der Erstattungsleistungen des Bundes
(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 Absatz 5 bis 11
SGB II an das Land geleisteten Erstattungen an die Stadt- und Landkreise weiter. Die Weiterleitung erfolgt nach den tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlichen Nettoausgaben monatlich über die Regierungspräsidien dem Wirtschaftsministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 11
SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab.
(1a) Soweit in den Erstattungsleistungen des Bundes ein Kostenausgleich für Leistungen nach § 28
SGB
II und nach § 6b
des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) enthalten ist, gilt erstmals ab dem Jahre 2014 eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Verteilung der dem Land zufließenden Bundesmittel. Die Verteilung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr entsprechend den jeweiligen Anteilen der Stadt- und Landkreise an den nach Absatz 2 ermittelten Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28
SGB
II und § 6b
BKGG. Unter- und Überzahlungen werden mit den laufenden Erstattungsleistungen des Bundes verrechnet. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, die sich durch die abweichende Verteilung ergebenden Anteile für die Stadt- und Landkreise nach Anhörung des Städtetags Baden-Württemberg und des Landkreistags Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(1b) Für die vom Bund dem Land nach § 46 Absatz 9
SGB II, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2
SGB II, geleistete Erstattung erfolgt die Verteilung nach Absatz 1 lediglich als vorläufige Abschlagszahlung. Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die endgültige Erstattung nach dem Verhältnis der tatsächlich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung der in § 46 Absatz 10 Satz 3
SGB II genannten Bedarfsgemeinschaften zwischen den Stadt- und Landkreisen auf Grundlage der revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit zur SGB-II-Leistungsstatistik nach § 53
SGB
II. Diese Abrechnung und der Ausgleich etwaiger Über- und Unterzahlungen erfolgt nach Erlass der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c
SGB II für das jeweils vorangegangene Jahr, anderenfalls soll sie zum 1. Juli für das vorangegangene Jahr durchgeführt werden. Für das Jahr 2016 erfolgt die Erstattung auf Basis der Durchschnittswerte nach Satz 2 und 3 für die Monate September bis Dezember 2016. Die endgültige Erstattung wird durch Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums festgesetzt. Der Ausgleich von Über- und Unterzahlungen erfolgt im Rahmen des Erstattungsverfahrens.
(1c) Korrekturen der Stadt- und Landkreise bezüglich der Höhe ihrer erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1
SGB II, die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach Absatz 1 b endgültig abgerechnetes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1 b in dem betreffenden Kalenderjahr. Der durch eine Korrektur bedingte Ausgleich der Bundesmittel nach Absatz 1 und 1 b erfolgt durch Abrechnung in Form einer Rückforderung von dem oder einer Nachzahlung an den betroffenen Stadt- oder Landkreis. Grundlage hierfür sind die für das jeweilige Kalenderjahr, für welches die Korrektur vorgenommen wird, geltenden Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 5 bis 10
SGB II.
(2) Das Land ermittelt die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28
SGB
II sowie nach § 6 b
BKGG zum 31. März des Folgejahres und teilt diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen nach § 28
SGB
II und § 6 b
BKGG über die Regierungspräsidien dem Wirtschaftsministerium. Die Meldungen dürfen nur Ausgaben umfassen, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Das Land regelt das Verfahren für die Weiterleitung der Erstattungsleistungen und für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg.
§ 6 Weitergabe der Entlastung des Landes
(1) Das Land gibt den Betrag, der sich aus der Verrechnung der Ent- und Belastung für den Landeshaushalt auf Grund von Artikeln 25 und 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich ergibt (Nettoentlastung), an die Stadt- und Landkreise weiter.
(2) Das Wirtschaftsministerium setzt den Entlastungsbetrag, der sich aus Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt (Wohngeldentlastung), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung der kommunalen Landesverbände spätestens zum 1. Juni eines Jahres für das vorangegangene Jahr fest. Das Finanzministerium beziffert den Belastungsbetrag, der sich aus Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt (Anteil Landeshaushalt an der Sonderergänzungszuweisung Ost).
(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlung für das Jahr 2005 beträgt 33 Millionen Euro, für die Folgejahre 90 Prozent des jeweils für das vorangegangene Jahr festgesetzten Nettoentlastungsbetrages.
(4) Die Abschlagszahlungen werden ab dem Jahr 2006 jeweils zum 1. Juli eines Jahres geleistet. Die Abrechnung erfolgt zum 1. Juli für das vorangegangene Jahr. Unter- und Überzahlungen für das vorangegangene Jahr werden mit der Abschlagszahlung für das laufende Jahr verrechnet.
(5) Die Verteilung des Nettoentlastungsbetrages erfolgt nach dem Verhältnis der tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen der Stadt- und Landkreise für Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II zu den landesweiten Gesamtausgaben. Die Abschlagszahlung für das Jahr 2005 wird nach den im Dezember 2004 bis einschließlich 30. Juni 2005 tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen der Stadt- und Landkreise verteilt. Maßgebend für die Verteilung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2006 und die Folgejahre sind die tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen im vorangegangenen Jahr. Die endgültige Verteilung des Nettoentlastungsbetrages erfolgt nach den tatsächlich gezahlten Nettoleistungen in dem Jahr, für das die Abrechnung erfolgt.
(6) Grundlage für die Verteilung der Abschlagszahlungen ab dem Jahr 2006 und für die abschließende Verteilung der Nettoentlastungsbeträge sind die jeweils im Vorjahr tatsächlich gezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II, die dem Wirtschaftsministerium im Verfahren nach § 5 verbindlich gemeldet wurden.
§ 7 Zuständige Stellen für Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zuständige Stellen für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b
BKGG sind die Stadt- und Landkreise. Sie führen die Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.
§ 8 Aufsicht
Die zuständigen Stellen nach § 7 unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 9 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
Für die zuständigen Stellen nach § 7 gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.
§ 10 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 14. Dezember 2004
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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Teufel |
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Pfister |
Müller |
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Dr. Schavan |
Prof. Dr. Frankenberg |
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Prof. Dr. Goll |
Stratthaus |
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Stächele |
Gönner |
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Mappus |
Köberle |
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Dr. Mehrländer |
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