SehBehSchulStTafelV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Sehbehinderte (Sonderschule) Vom 5. Juli 1995

§ 1 Stundentafel Bildungsgang Grundschule

Für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sehbehinderte gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 2 Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule

Für den Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule der Schule für Sehbehinderte gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.

§ 3 Stundentafel Bildungsgang Realschule

(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sehbehinderte gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel.
(2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Stundentafeln für die Schule für Sehbehinderte (Sonderschule) vom 22. Juli 1982 (K.u.U. S. 867; GBl. S. 460) außer Kraft.
Stuttgart, den 5. Juli 1995
Dr. Schultz-Hector

Anlage 1

(zu § 1)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sehbehinderte

Fach/Fächerverbund

Klassen 1 bis 4

Religionslehre1

8

Deutsch

104

Fremdsprache2

Mathematik

Mensch, Natur und Kultur

Bewegung, Spiel und Sport

12

Themenorientierte Projekte3

Gesamtkontingent4

(inklusive 16 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen)

124

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Anlage 2

(zu § 2)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Sehbehinderte

 

 

Klasse
5 bis 9

Klasse 10

 

 

 

Werkreal-
schul-
abschluss

Haupt-
schul-
abschluss

I.

Pflichtbereich

 

 

 

 

Religionslehre/Ethik1

9

2

2

 

Deutsch

157

28

17

 

Mathematik

 

 

 

 

Englisch

 

 

 

 

Welt-Zeit-Gesellschaft

 

 

 

 

Materie-Natur-Technik

 

 

 

 

Wirtschaft-Arbeit -Gesundheit

 

 

 

 

Musik-Sport-Gestalten

 

2

2

 

Informationstechnische Grundbildung2

 

 

 

 

Themenorientierte Projekte2

 

 

 

 

Berufsorientierende Bildung4

 

2

83

 

Kompetenztraining

 

1

1 (2 - 4)4

II.

Wahlpflichtbereich5

 

 

 

 

Natur und Technik

4

2

2

 

Wirtschaft und Informationstechnik

 

Gesundheit und Soziales

III.

Ergänzende Angebote6

 

 

 

 

Zusatzunterricht Französisch

 

 

 

IV.

Gesamtkontingente7 :

Das jeweilige Gesamtkontingent enthält

-

in den Klassen 5 bis 9 13 Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,

-

in der Klasse 10 drei Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Für Schüler der Klassenstufen 8 bis 10, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind fünf Wochenstunden Ethik vorgesehen.

Anlage 3

(zu § 3)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sehbehinderte

 

Klassen 5 bis 10

I.

Pflichtbereich

 

 

Religionslehre/Ethik1

11

 

Deutsch

181

 

Englisch/Französisch

 

Mathematik

 

Geschichte

 

Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG)

 

Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA)

 

Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst

 

Sport

II.

Wahlpflichtbereich ab Klasse 7

 

 

Technik

12

 

Mensch und Umwelt

 

Französisch/Englisch2

 

Wirtschaft-Verwalten3

III.

Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10)

 

 

Themenorientierte Projekte4

(8)

 

Informationstechnische Grundbildung5

(12)

IV.

Pädagogische Schwerpunkte (Klassen 5 und 6)6

4

V.

Gesamtkontingent7

(inklusive 18 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen)

204

VI.

Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 und 68

Fußnoten

1
In den Klassen 8 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Jahreswochenstunden Ethik vorgesehen. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
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