Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 23. Januar 1996
§ 1
                            Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 23. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solinger