Verordnung des Kultusministeriums über die Schulstiftung Baden-Württemberg (Schulstiftungsverordnung) Vom 7. November 1977
§ 1 Rechtsform, Sitz
Die öffentlich-rechtliche »Schulstiftung Baden-Württemberg« hat ihren Sitz in Karlsruhe.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist gemäß § 113 Abs. 2 die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg, wobei die von den bisherigen in der Schulstiftung zusammengefaßten Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind.
(2) Schulwesen im Sinne von Absatz 1 ist das öffentliche und private Schulwesen. Elternvertretungen im Sinne von Absatz 1 sind die Elternvertretungen gemäß §§ 57, 58 und 60
SchG. Begünstigte im Sinne von Absatz 1 sind die bisher begünstigten Gemeinden und das Land. Ihre schulischen Vorhaben sind bei der Verwendung der Stiftungserträge unter Berücksichtigung der bisherigen Begünstigung und der entsprechenden Gesamterträge der Stiftung bevorzugt zu behandeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Vermögen der in § 113
Abs. 2
Nr. 1
bis
12
SchG aufgeführten Einzelstiftungen, das auf die Schulstiftung übergeht.
(2) Zuwendungen sind wie Erträge zu behandeln, es sei denn, sie sind ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt.
§ 5 Stiftungsorgane
Die Organe der Stiftung sind:
1.
Der Stiftungsbeirat
2.
Die Stiftungsverwaltung
§ 6 Stiftungsbeirat
(1) Dem Stiftungsbeirat gehören an:
1.
der Kultusminister des Landes Baden-Württemberg oder sein Vertreter,
2.
ein Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg,
3.
ein Vertreter des Oberschulamts Karlsruhe als Stiftungsverwaltung,
4.
ein vom Gemeindetag Baden-Württemberg benannter Vertreter,
5.
ein vom Landkreistag benannter Vertreter,
6.
ein vom Städtetag Baden-Württemberg benannter Vertreter,
7.
der Vorsitzende des Landeselternbeirates bzw. ein von ihm benannter Vertreter,
8.
der Vorsitzende des Landesschulbeirats bzw. ein von ihm benannter Vertreter,
9.
der Vertreter der Privatschulen im Landesschulbeirat.
(2) Vorsitzender des Stiftungsbeirates ist der Kultusminister des Landes Baden-Württemberg oder sein Vertreter.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Stiftungsbeirat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Er kann der Stiftungsverwaltung in allen finanziellen Angelegenheiten und für die Durchführung der Förderungsaufgaben der Stiftung Weisungen erteilen.
(2) Der Stiftungsbeirat stellt die Haushaltspläne gemäß § 106
Abs. 2
Landeshaushaltsordnung fest und erteilt nach Ende des Haushaltsjahres gemäß § 109
Abs. 3
Landeshaushaltsordnung die Entlastung.
(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirats bedürfen
1.
die Anlage und die Veränderung von Stiftungsvermögen, soweit der Betrag von 5 000,- DM überschritten wird,
2.
die Verteilung von Stiftungserträgen,
3.
über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
4.
der Abschluß von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
5.
Veräußerung und Erwerb von Liegenschaften,
6.
die Erhebung einer Klage.
(4) Der Stiftungsbeirat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen.
§ 8 Sitzungen des Stiftungsbeirates
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsbeirates beruft den Stiftungsbeirat unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern des Stiftungsbeirates so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie sich mit ihnen vertraut machen können.
(2) Der Stiftungsbeirat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und eingeleiteten Sitzung beschließen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei einer wegen Beschlußunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist der Stiftungsbeirat auch dann beschlußfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsbeirat beschließt durch Abstimmung. Auf Antrag ist in geheimer Abstimmung abzustimmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) In einfachen dringenden Fällen kann auch im schriftlichen oder mündlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung erteilt.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß die Namen der Anwesenden und die Zahl der Abwesenden, die Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.
(6) Der Stiftungsbeirat tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen. Im übrigen ist er einzuberufen, sobald es die Geschäftslage erfordert, oder wenn es ein Mitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
§ 9 Stiftungsverwaltung
(1) Stiftungsverwaltung ist das Oberschulamt Karlsruhe.
(2) Die Stiftungsverwaltung führt die Geschäfte der Stiftung. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Stiftungsverwaltung obliegt insbesondere
1.
die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes gemäß § 106
Abs. 1
Landeshaushaltsordnung,
2.
die Rechnungslegung gemäß § 109
Abs. 1
Landeshaushaltsordnung,
3.
die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsbeirates,
4.
die Verteilung der Stiftungserträge,
5.
die verwaltungsmäßige Abwicklung aller Geschäfte, die sich aus den Aufgaben des Stiftungsbeirates ergeben; hierbei ist die Stiftungsverwaltung an Weisungen des Vorsitzenden des Stiftungsbeirates gebunden,
6.
die Protokollführung in den Sitzungen des Stiftungsbeirates,
7.
die Vereinbarung gemäß § 11, die der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirates bedarf.
§ 10 Wirtschaftsführung
Für die Wirtschaftsführung der Stiftung gelten die Vorschriften des VI. Teils der Landeshaushaltsordnung. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofs ist die Jahresrechnung durch einen vom Stiftungsbeirat zu benennenden Rechnungsprüfer oder eine zu benennende Einrichtung zu prüfen.
§ 11 Aufwendungen der Stiftungsverwaltung
Die Schulstiftung hat dem Oberschulamt die für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung.
§ 12
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Baden-Württemberg mit der Auflage, das Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden; hierbei sind die bisher begünstigten Gemeinden und das Land entsprechend dem von der betreffenden bisherigen Einzelstiftung eingebrachten Vermögen angemessen zu berücksichtigen.
§ 13
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 7. November 1977
Dr. Hahn
Feedback