SchulInklkomAusglG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion Vom 21. Juli 2015

§ 1 Ausgleich von Schulträgerkosten

(1) Für wesentliche Mehrbelastungen der Gemeinden und Stadt- und Landkreise als Schulträger infolge Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645) gewährt ihnen das Land aus Haushaltsmitteln ab dem Schuljahr 2015/2016 einen finanziellen Ausgleich. Der auszugleichende Aufwand wird vorbehaltlich Absatz 4 pauschaliert.
(2) Wesentliche Mehrbelastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich bei den Schulkosten der Schulträger im Sinne von § 48
Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) in Verbindung mit § 15
Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG).
(3) Die Schulträger der öffentlichen allgemeinen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler, die an einer in ihrer Trägerschaft stehenden Schule aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot inklusiv beschult werden, einen finanziellen Ausgleich für die laufenden Schulkosten. Stichtag für die zu berücksichtigende Schülerzahl ist der für die Schulstatistik des jeweiligen Schuljahrs maßgebende Tag. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen nach § 15
Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SchG werden mit dem hälftigen Prokopfbetrag berücksichtigt.
(4) Die Schulträger der öffentlichen allgemeinen Schulen erhalten auf Antrag für solche baulichen Aufwendungen im Bereich des Schulbaus, die nur deshalb entstanden sind, weil ein Schulträger infolge der Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Anschluss an die Bildungswegekonferenz Umbauten für die inklusive Beschulung der betreffenden Schülerinnen und Schüler vorzunehmen hatte, einen vollständigen Ersatz der hierfür getätigten erforderlichen und angemessenen Aufwendungen bis zur Gesamthöhe nach Absatz 5; § 4 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. Mit den Umbauten muss unverzüglich nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamts begonnen werden. Inklusionsbezogene Zuschüsse des Landes im Bereich der Schulbauförderung sind zu berücksichtigen. Für die Gewährung des Aufwendungsersatzes erlässt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Verwaltungsvorschrift.
(5) Die Gesamthöhe der nach Absatz 3 zu leistenden Ausgleichsbeträge und des nach Absatz 4 zu leistenden Aufwendungsersatzes beträgt jeweils 1,8 Millionen Euro für das Schuljahr 2015/2016, jeweils 2,4 Millionen Euro für das Schuljahr 2016/2017 und jeweils 3 Millionen Euro für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019.

§ 2 Jugendhilfe, Eingliederungshilfe

(1) Zum Ausgleich der der schulischen Inklusion dienenden kommunalen Aufwendungen im Bereich der Jugendhilfe nach § 35a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt das Land den Stadt- und Landkreisen ab dem Schuljahr 2015/2016 einen finanziellen Ausgleich. Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert.
(2) Der finanzielle Ausgleich des Landes für die kostentragenden Stadt- und Landkreise erfolgt für solche Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit den Förderschwerpunkten nach § 15
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 8 SchG an einer öffentlichen allgemeinen Schule inklusiv beschult werden und die Leistungen im Sinne von Absatz 1 erhalten. Zur Ermittlung der Kopfsätze für die pauschale Zuweisung an die Stadt- und Landkreise werden auch solche Schülerinnen und Schüler mit einbezogen, für die kein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gesamthöhe des nach Absatz 2 zu leistenden Ausgleichs beträgt für den Bereich der Jugendhilfe 5,7 Millionen Euro für das Schuljahr 2015/2016, 7,6 Millionen Euro für das Schuljahr 2016/2017 und jeweils 9,5 Millionen Euro für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019; die Landkreise leiten ihren Ausgleich unverzüglich anteilig an die nach § 5
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Für den Bereich der Eingliederungshilfe beträgt die Gesamthöhe 6,4 Millionen Euro für das Schuljahr 2015/2016, 8,6 Millionen Euro für das Schuljahr 2016/2017 und jeweils 10,7 Millionen Euro für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019.

§ 3 Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen, Verfahren

(1) Das Kultusministerium setzt in den Fällen des § 1 Absatz 3 und § 2 den finanziellen Ausgleich für das jeweilige Schuljahr fest und leistet ihn durch eine einmalige Zahlung zu dem auf das jeweilige Schuljahr folgenden 10. September. Die Ausgleichsbeträge an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Das Kultusministerium kann sich bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge und der Übermittlung der Festsetzungen der Unterstützung des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg bedienen.
(2) Das Kultusministerium darf zum Zwecke der Ermittlung der einzelnen Leistungen und zur Zahlbarmachung auf Gemeindeebene aggregierte Ergebnisse aus der amtlichen Schulstatistik verwenden, auch soweit Einzelfälle enthalten sind. Soweit dabei die Zahl der nach § 2 Absatz 2 einzubeziehenden Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erforderlich ist, verwendet es hierzu die von den Stadt- und Landkreisen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik ermittelten Zahlen. Die Bescheide, einschließlich der Daten aus der amtlichen Schulstatistik als begründende Informationen, dürfen, auch soweit sie Einzelfälle enthalten, an die betroffene Gemeinde, den zuständigen Landkreis sowie die kommunalen Landesverbände übermittelt werden.
(3) Das Regierungspräsidium prüft in den Fällen des § 1 Absatz 4 die Anträge der Schulträger auf Aufwendungsersatz und informiert diese über die voraussichtliche Höhe des Aufwendungsersatzes durch das Land. Das Regierungspräsidium bewilligt den von ihm festgesetzten Aufwendungsersatz im Rahmen der im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und leistet im Anschluss an die Bewilligung des Antrags die Auszahlung, frühestens ab 1. Januar 2016; das Kultusministerium kann auf vertraglicher Grundlage Dritte mit der Zahlbarmachung beauftragen. Der Aufwendungsersatz wird hinsichtlich Antragstellung und Bewilligung in entsprechender Anwendung des § 44
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften gewährt, soweit diese anwendbar sind; näheres kann in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 4 Satz 4 geregelt werden. Der Aufwendungsersatz ist dabei auch für beim Regierungspräsidium im Anschluss an die Entscheidung des Staatlichen Schulamts nach § 1 Absatz 4 Satz 1 und 2 beantragte und begonnene, aber bereits vor der Bewilligung abgeschlossene Umbauten zulässig.
(4) Erforderliche Berichtigungen fehlerhafter Ausgleichszahlungen erfolgen mit Wirkung zum nächsten Auszahlungstermin.

§ 4 Überprüfungsverfahren, Anpassung des Ausgleichs

(1) Das Kultusministerium untersucht in enger Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden unter Berücksichtigung der bis zum Schuljahr 2018/2019 erreichten Zahl aufgrund eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler die dadurch verursachten kommunalen Mehr- und Minderaufwände.
(2) Zum Zweck der Untersuchung nach Absatz 1 erheben die Schulträger in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 jeweils ihre durch inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler tatsächlich entstandenen Aufwände im Sinne von § 1 Absatz 3 sowie die Kosten für die Beförderung der inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler, soweit diese nach Maßgabe von § 18
Absatz 1 FAG erstattet worden sind, und übermitteln diese jeweils an die Schulaufsichtsbehörden. Die Schulaufsichtsbehörden übermitteln den Stadt- und Landkreisen die für eine sichere Identifizierung notwendigen personenbezogenen Daten der nach § 2 Absatz 2 maßgeblichen Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Schuljahr. Die Stadt- und Landkreise übermitteln den Schulaufsichtsbehörden in pseudonymisierter Form ihre Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche nach § 35a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 53 und 54
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dieser Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Schuljahr. Sie übermitteln den Schulaufsichtsbehörden ferner in pseudonymisierter Form die im jeweiligen Schuljahr nach § 35a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 53 und 54
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getätigten Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemeinen Schulen ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot.
(3) Die für die landesweite Auswertung erforderlichen Daten werden in pseudonymisierter Form automatisiert an das Kultusministerium übermittelt; diese Daten können durch das Kultusministerium, andere Schulaufsichtsbehörden, die kommunalen Landesverbände und das Statistische Landesamt Baden-Württemberg für die Untersuchung nach Absatz 1 verarbeitet werden.
(4) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 1 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese ab dem Schuljahr 2019/2020. Bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte Erstattungen nach § 1 Absatz 4 sind in vollem Umfang auszugleichen. Falls die kommunalen Aufwände und die jeweiligen Ausgleichsleistungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 um mehr als 10 Prozent voneinander abweichen, erfolgt eine rückwirkende Anpassung der jeweiligen Ausgleichsleistung. Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Beträge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.
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