Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsverordnung) Vom 11. Januar 2007
§ 1 Zulassung von Schulbüchern
(1) Schulbücher und ihnen gleichgestellte Druckwerke (§ 2 Abs. 2), die in der
Lernmittelverordnung
vom 19. April 2004 (GBl. S. 368) in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, dürfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden und soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle für das Zulassungsverfahren und die Zulassung ist das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Zulassung von Schulbüchern für die Fächer Religionslehre. Diese werden von den zuständigen Religionsgemeinschaften zugelassen.
§ 2 Schulbuch
(1) Schulbücher sind Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die dazu dienen, die Bildungsstandards, die Niveaustufen oder den Lehrplan eines Faches oder eines Fächerverbundes einer bestimmten Schulart oder eines bestimmten Schultyps nach dort benannten Zielen, Kompetenzen und Inhalten zu erfüllen. Schulbücher müssen in der Regel gebunden sein.
(2) Folgende Druckwerke sind den Schulbüchern gleichgestellt:
1.
Textsammlungen,
2.
für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmte Materialien, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen,
3.
Atlanten.
(3) Digitale Medien sind Druckwerken nach Absatz 1 und 2 gleichgestellt.
§ 3 Zulassungsfreiheit
(1) Der Zulassung bedürfen nicht
1.
Schulbücher für die Schulen für Blinde, für Sehbehinderte, für Hörgeschädigte und für Geistigbehinderte;
2.
Schulbücher für berufliche Schulen
a)
für den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht an den beruflichen Schulen; ausgenommen die erziehungskundlichen Fächer beziehungsweise Lern- oder Handlungsfelder mit pädagogischen, psychologischen und soziologischen Inhalten der Kinder- und Jugenderziehung sowie deren Didaktik und Methodik,
b)
für die Fremdsprachen,
c)
für die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Datenverarbeitung, Musik, Bildende Kunst, Sport,
d)
für die wirtschaftskundlichen Fächer,
e)
für das Fach Deutsch in Bildungsgängen, deren Besuch einen mittleren Bildungsabschluss voraussetzt oder, falls dies nicht der Fall ist, insoweit, als dort die Fachhochschulreife vermittelt wird;
3.
Schulbücher für die Oberstufe des 9-jährigen Bildungsgangs und der Jahrgangsstufen 11 und 12 des 8-jährigen Bildungsgangs und der allgemein bildenden Gymnasien für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Musik, Bildende Kunst und Sport sowie für die Fächer im Wahlbereich gemäß § 9 Abs. 3
der Abiturverordnung der Gymnasien der Normalform;
4.
Arbeitshefte, soweit sie ein Lehrbuch begleiten;
5.
Ganzschriften und für den Schulbereich aufbereitete (gekürzte oder kommentierte) Ganzschriften;
6.
Textsammlungen mit literarischen Texten für das Fach Deutsch und die Fremdsprachen, sofern es sich nicht um Lesebücher handelt, die bestimmten Bildungsstandards, Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugeordnet sind;
7.
Lernmittel, die im Lernmittelverzeichnis als Klassensätze ausgewiesen sind, mit Ausnahme von Lesebüchern oder Leseheften, Atlanten, nichtliterarischen Textsammlungen, literaturgeschichtlichen Werken und Arbeitsbüchern für das Fach Geschichte;
8.
themenorientierte Hefte für die Förderschule;
9.
ein- und zweisprachige Wörterbücher;
10.
Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen, Tafelwerke.
(2) Bei einzelnen Schularten oder Schultypen kann widerruflich auf Grund geringer Schülerzahlen auf ein Zulassungsverfahren verzichtet werden.
(3) Sofern Schulbücher oder Arbeitshefte, die nach den Absätzen 1 und 2 dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen sind, oder Arbeitsmaterialien, die in der
Lernmittelverordnung
nicht enthalten sind (wie Unterrichtswerke für das schulische Curriculum), im Unterricht verwendet werden, müssen sie den in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen entsprechen; hierfür ist neben der Fachkonferenz auch die Schulleitung verantwortlich. Die in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen gelten auch, soweit die Lehrkraft weitere, darunter auch selbst entwickelte Unterrichtsmaterialien verwendet.
§ 4 Zulassungspflicht
(1) Schulbücher nach § 2, die nicht nach § 3 zulassungsfrei sind, bedürfen der Zulassung. Die Zulassung erfolgt, soweit nicht in Absatz 2 abweichend geregelt, im vereinfachten Verfahren auf Grund einer Erklärung des Verlages, mit der versichert wird, dass
1.
das Schulbuch den Anforderungen des Bildungsplans für den jeweiligen Bildungsstandard, die jeweilige Niveaustufe oder den jeweiligen Lehrplan für die jeweilige Klasse oder für die jeweilige Jahrgangsstufe entspricht,
2.
das Schulbuch vom Verlag sorgfältig geprüft worden ist und alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt und
3.
die Regelungen zur Zulassung nach § 6 beachtet sind.
(2) Nachfolgende Schulbücher werden nach Begutachtung zugelassen:
1.
Schulbücher der Werkrealschule und Hauptschule im Fächerverbund Welt - Zeit - Gesellschaft,in den Fächern Geschichte und Gemeinschaftskunde sowie im Fach Ethik;
2.
Schulbücher der Realschule im Fächerverbund Erdkunde - Wirtschaftskunde - Gemeinschaftskunde sowie in den Fächern Geschichte Gemeinschaftskunde und Ethik;
3.
Schulbücher der Gemeinschaftsschule im Fächerverbund Erdkunde - Wirtschaftskunde - Gemeinschaftskunde sowie den Fächern Geschichte, Gemeinschaftskunde und Ethik;
4.
Schulbücher der Förderschule im Fach Geschichte/ Gemeinschaftskunde;
5.
Schulbücher der Schule für Sprachbehinderte in den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde und Ethik;
6.
Schulbücher der Schule für Erziehungshilfe in den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde und Ethik;
7.
Schulbücher des Gymnasiums im Fächerverbund Geographie - Wirtschaft - Gemeinschaftskunde sowie den Fächern Geschichte, Gemeinschaftskunde und Ethik;
8.
Schulbücher an beruflichen Schulen in den Fächern Geschichte, Gemeinschaftskunde, Ethik, Pädagogik einschließlich Erziehungslehre, Psychologie, Soziologie sowie Didaktik und Methodik der Kinder- und Jugenderziehung (erziehungskundliche Fächer).
(3) Für Schulbücher in einem die Fächer Gemeinschaftskunde oder Geschichte beinhaltenden Fächerverbund gilt, dass der Verlag für das Schulbuch insgesamt eine Zusage nach Absatz 1 abgibt. Zusätzlich wird bezogen auf das Fach Gemeinschaftskunde oder Geschichte eine Begutachtung nach Absatz 2 durchgeführt.
(4) Das Kultusministerium kann bestimmen, dass über Absatz 2 hinaus in weiteren Fällen, insbesondere bei Einführung neuer Fächer oder Fächerverbünde die Zulassung erst nach Begutachtung erfolgt. Dies wird nach entsprechendem Hinweis im Amtsblatt des Kultusministeriums über den Landesbildungsserver bekannt gemacht.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen sind:
1.
Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz,
Landesverfassung
und
Schulgesetz
vorgegebenen Erziehungszielen;
2.
Übereinstimmung mit den Zielen, Kompetenzen und Inhalten des jeweiligen Bildungsstandards und der Niveaustufe oder des Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
3.
altersgemäße und dem Prinzip des Gender Mainstreaming Rechnung tragende Aufbereitung der Inhalte sowie Gestaltung der äußeren Form;
4.
Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung;
5.
Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft,
(2) Schulbücher müssen den Bildungsstandards, den Niveaustufen oder dem Lehrplan eines Faches oder Fächerverbundes entsprechen und sollen sich im Wesentlichen auf die dort ausgewiesenen verbindlichen Vorgaben (Kerncurriculum) beschränken.
Inhalte des Schulbuches, die wesentlich über diese verbindlichen Vorgaben hinausgehen, sind kenntlich zu machen. Ist ein Lehrbuch für einen Bildungsstandard, eine Niveaustufe oder einen Lehrplan zu umfangreich, können mehrere Teilbände hergestellt werden, sofern ein verbindliches Konzept nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt. Soweit im Lernmittelverzeichnis vorgesehen, können anstatt eines Lehrbuches auch Themenhefte zugelassen werden, die zusammengenommen den Anforderungen der betreffenden Bildungsstandards oder Lehrplans genügen müssen. Im Bereich der beruflichen Schulen, mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien, sollen Schulbücher dem Lehrplan eines Faches oder eines Bildungsganges für alle Klassenstufen entsprechen.
(3) Schulbücher müssen nach ihrer äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen, in der Regel fünfjährigen Gebrauch geeignet sein.
§ 6 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Schulbuches ist an das ZSL zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 muss enthalten:
1.
Eine Erklärung des Verlages gemäß § 4 Abs. 1,
2.
Angaben, für welche Schulart, gegebenenfalls für welchen Schultyp, für welches Fach oder für welchen Fächerverbund und welchen Bildungsstandard, welche Niveaustufe oder welchen Lehrplan das Schulbuch bestimmt ist; gegebenenfalls auch Angaben darüber, ob die Zulassung auch für weitere Schularten beantragt worden ist oder wird und ob für dieses Schulbuch in gleicher oder ähnlicher Form schon einmal eine Zulassung beantragt worden ist,
3.
bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards eines Faches oder Fächerverbundes abdecken: ein verbindliches Konzept, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird;
4.
die genaue Bezeichnung der Auflage und des Erscheinungsjahres;
5.
Angaben darüber, ob durch dieses Schulbuch ein anderes des Verlags ersetzt werden soll;
6.
Angaben über den Preis und
7.
zwei fertig gedruckte Belegexemplare.
(3) Der Antrag auf Zulassung nach § 4 Abs. 2 muss neben den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 enthalten:
1.
ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuches jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind,
2.
die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Schulbuch um die Endfassung handelt,
3.
vier Prüfexemplare. Die Vorlage eines Schulbuches in drucktechnisch vorläufiger Fassung ist zulässig. Die Fassung muss so ausgestaltet sein, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 überprüft werden können.
(4) Soll das Schulbuch für mehrere Schularten zugelassen werden, so ist für jede Schulart ein besonderer Antrag zu stellen, es sei denn, das Schulbuch fällt unter die erweiterte Verwendungserlaubnis an beruflichen Schulen nach § 7 Abs. 6.
(5) Der Landeselternbeirat kann durch Stellungnahme an der Zulassung von Schulbüchern mitwirken.
§ 7 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das ZSL.
(2) Im vereinfachten Verfahren ergeht die Entscheidung auf der Grundlage der nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen. Das ZSL kann der Entscheidung stichprobenartig oder aus gegebenem Anlass eine vertiefte inhaltliche Überprüfung vorschalten. Die Richtigkeit der der Zulassung zugrunde liegenden Erklärung kann auch nach erfolgter Zulassung überprüft werden.
(3) Soweit Schulbücher im Verfahren nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 zugelassen werden, ergeht die Entscheidung auf der Grundlage eines vom ZSL in Auftrag gegebenen Schulbuchgutachtens.
(4) Im Falle des § 4 Abs. 3 ergeht die Entscheidung auf der Grundlage der nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 durchgeführten fachspezifischen Begutachtung.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und mit Nebenbestimmungen gemäß § 36
Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden. Insbesondere können für den nächsten Nachdruck notwendige Korrekturen verlangt werden.
(6) Für die Zulassung im Bereich der beruflichen Schulen gilt:
1.
In den Fächern, in denen gleiche Lehrpläne für verschiedene Bildungsgänge zugrunde liegen, wird nur ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
2.
In den allgemein bildenden Fächern dürfen Schulbücher, die
a)
für eine der drei Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufsoberschule (Mittelstufe) zugelassen sind, auch in den beiden anderen Schularten,
b)
für das berufliche Gymnasium oder für das Berufskolleg oder für die Berufsoberschule (Oberstufe) oder für die Fachschule zugelassen sind, auch in den anderen hier genannten Schularten
verwendet werden.
3.
In erziehungskundlichen Fächern dürfen Schulbücher, die für eine berufliche Schulart zugelassen sind, auch in den übrigen Schularten des beruflichen Bereichs verwendet werden.
4.
Die unter die Nummern 2 und 3 fallenden Bücher dürfen in allen Zusatz-, Erweiterungs- und Stützprogrammen verwendet werden, unabhängig von der Schulart, an der diese Programme angeboten werden. Bei diesen Programmen ist das jeweilige Bildungsziel (zum Beispiel Fachhochschulreife) maßgebend.
(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Antragsunterlagen nach §§ 4 und 6 nicht vollständig vorgelegt werden;
2.
eine Überprüfung nach Absatz 2 bis 4 ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 5 nicht vorliegen.
Über einen Widerspruch entscheidet das ZSL.
(8) Zugelassene Schulbücher werden nach entsprechendem Hinweis im Amtsblatt des Kultusministeriums über den Landesbildungsserver bekannt gemacht.
§ 8 Sonderbestimmungen
Eine unveränderte oder nur unwesendlich veränderte Neuauflage ist unter Übersendung eines Belegexemplars und der Angabe des Preises sowie der gegebenenfalls vorgenommenen Veränderungen dem ZSL anzuzeigen.
§ 9 Gebühr
Für das Zulassungsverfahren wird eine Gebühr nach der
Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums
in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 9a Übergangsbestimmung
Über Anträge auf Schulbuchzulassung, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
an das Landesinstitut für Schulentwicklung gerichtet wurden, entscheidet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das ZSL.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulbuchzulassungsverordnung vom 4. Juni 2004 (GBl. S. 579) außer Kraft mit der Maßgabe, dass Anträge auf Schulbuchzulassung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an das Landesinstitut für Schulentwicklung gestellt worden sind, nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden.
STUTTGART, den 11. Januar 2007 |
Rau |
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