SAbfVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung (Sonderabfallverordnung - SAbfVO) Vom 17. Dezember 2020

§ 1 Zentrale Einrichtung und Trägerschaft

Zentrale Einrichtung für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfalldeponie Billigheim im Neckar-Odenwald-Kreis. Träger dieser zentralen Einrichtung ist die Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH (SAD mbH) mit Sitz in Malsch.

§ 2 Andienungspflicht

(1) Die Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg angefallen sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind verpflichtet, diese der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) anzudienen, bevor sie in eine Abfallentsorgungsanlage gebracht oder einem Dritten überlassen werden. Wird im Einklang mit § 9
der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, gilt Satz 1 für den Sammler entsprechend.
(2) Die abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Abfallverwertung und schadlosen und ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für gefährliche Abfälle zur Verwertung, soweit vor deren endgültiger Verwertung eine Behandlung erforderlich ist.

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen von der Andienungspflicht

(1) Von der Andienungspflicht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind:
1.
private Haushaltungen, 2.
Erzeuger und Besitzer, soweit bei ihnen je Kalenderjahr nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 anfallen und sie diese Abfälle im Rahmen ordnungsgemäßer Nachweisführung nach § 16
NachwV einem Entsorger überlassen, der insoweit der Andienungspflicht nach § 2 Absatz 1 unterliegt,
3.
Erzeuger, soweit a)
sie Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 im Rahmen ordnungsgemäßer Sammelentsorgung nach § 9
NachwV einem Sammler überlassen, der für diese Abfälle über eine Zuweisung der Sonderabfallagentur nach § 5 verfügt, oder
b)
sie ihre Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 in einer betriebseigenen Anlage in Baden-Württemberg entsorgen, die für die betreffende Entsorgung zugelassen ist und am 1. Januar 1996 bereits betrieben wurde, und
4.
Besitzer, soweit derselbe Abfall bereits vom Erzeuger oder Sammler angedient wurde.
(2) Die Sonderabfallagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Pflicht nach § 2 Absatz 1 befreien, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Einhaltung dieser Vorschrift zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 4 Verfahren der Andienung

(1) Bei der Andienung sind Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle schriftlich oder elektronisch anzugeben. Die Sonderabfallagentur kann verlangen, dass die Andienung unter Verwendung von schriftlichen oder elektronischen Formularen erfolgt.
(2) Wird der Sonderabfallagentur im Rahmen ihrer Funktion als Erzeuger- und Entsorgerbehörde im Sinne der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle zur Beseitigung vorgelegt, gelten die Abfälle mit der Vorlage des Nachweises als angedient.
(3) Sollen Abfälle, hinsichtlich derer eine Andienungspflicht nach § 2 Absatz 1 besteht, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, an einen ausländischen Bestimmungsort verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.
(4) Die nach § 2 Absatz 1 Andienungspflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen der Sonderabfallagentur zur Beurteilung der angedienten Abfälle eine grundlegende Charakterisierung zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte, die von der Sonderabfallagentur benannt werden können, erstellen zu lassen. Für zu deponierende Abfälle müssen die Anforderungen der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sein. Bei sonstigen Abfällen sind die Vorgaben der Deponieverordnung zur grundlegenden Charakterisierung sinngemäß anzuwenden. Für die Durchführung von Abfalluntersuchungen sind die Vorgaben der Deponieverordnung an die Fachkunde und Akkreditierung der Probenahme und Untersuchung zu beachten. Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 24
Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) in Verbindung mit § 19
Absatz 1 Satz 2 LKreiWiG und § 47 Absatz 3 KrWG bleiben unberührt.

§ 5 Zuweisung

(1) Die Sonderabfallagentur hat ihr ordnungsgemäß angediente Abfälle dem Träger der zentralen Einrichtung zur dortigen Beseitigung zuzuweisen, sofern die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können.
(2) Die Sonderabfallagentur kann Abfälle der vom Andienenden vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zuweisen, wenn die Zuweisung nach Absatz 1 zu einer offensichtlich nicht beabsichigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Abfälle, die vor der Entsorgung in der zentralen Einrichtung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die Sonderabfallagentur einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Andienende vor der Entsorgung in der zentralen Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der von ihm vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern diese in Baden-Württemberg liegt und über eine entsprechende Zulassung verfügt. Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb Baden-Württembergs entscheidet die Sonderabfallagentur nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage in Baden-Württemberg zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich dem Träger der zentralen Einrichtung zur abschließenden Beseitigung in der zentralen Einrichtung zu.
(4) Angediente Abfälle, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur der vom Andienenden vorgeschlagenen Anlage zu, soweit die Abfälle dort im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt werden.
(5) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 an einen ausländischen Bestimmungsort verbracht werden, entfällt eine Zuweisung. Der Vorrang der Entsorgung in der zentralen Einrichtung nach Absatz 1 gilt auch in diesem Fall.

§ 6 Zuführung und Entsorgung

(1) Die Abfälle sind der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen.
(2) Der Träger der zentralen Einrichtung hat die ihm zugewiesenen Abfälle in der zentralen Einrichtung zu entsorgen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Absatz 1 Nummer 3 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 gefährliche Abfälle zur Beseitigung ohne vorherige Andienung entsorgt oder einem Dritten überlässt,
2.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Abfälle einer anderen als der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuführt oder
4.
entgegen § 6 Absatz 2 ihm als Träger zugewiesene Abfälle nicht in der zentralen Einrichtung entsorgt.
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