RPO II
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung II - RPO II) Vom 21. Dezember 2007

1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Realschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
(2) Schule und Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar) bilden die Realschullehreranwärterinnen und Realschullehreranwärter (Anwärter) aus. Die unterrichtspraktische Ausbildung steht im Mittelpunkt. Die Fähigkeit, eigenen Unterricht zu reflektieren, wird ebenso vermittelt wie die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen und die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Anwärter, Ausbilder, Ausländer, Bewerber, Dienstvorgesetzter, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Seminarleiter, Vertreter, Vorsitzender enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife besitzt oder über eine fachgebundene Hochschulreife, die zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule befähigt (§ 58
Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG); Gleiches gilt bei einer vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Vorbildung im Sinne des § 58
Abs. 3 LHG oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung nach § 59
Abs. 1 bis 3 LHG, 3.a)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg nach der Realschullehrerprüfungsordnung I vom 16. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 49, ber. 2001 S. 385, 2002 S. 300, 2003 S. 91 - RPO I 1999) oder nach der Realschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 583, ber. 2004 S. 94 - RPO I 2003), letztere in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)
außerhalb Baden-Württembergs mit einer in Baden-Württemberg für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Fächerverbindung nach der Realschullehrerprüfungsordnung I 1999 oder nach der Realschullehrerprüfungsordnung I 2003 eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, an Haupt- und Realschulen, an Volks- und Realschulen, an Mittelschulen, an Regelschulen, an Sekundarschulen, das Lehramt für die Grund- und Mittelstufe, das Lehramt für die Sekundarstufe I, das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,
4.
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
5.
als Bewerber mit dem Fach Sport seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und
6.
ein Vereinspraktikum von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist
7.
oder als sonstiger Bewerber ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat,
8.
in den letzten drei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in erster Hilfe im Umfang von acht Übungsdoppelstunden teilgenommen hat.
(2) Auch wenn Ausländer nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können sie zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Erste Staatsprüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.
(4) Das Regierungspräsidium bestimmt für die Überprüfung ein Seminar, das eine Kommission bildet. Sie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter des Seminars. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines Fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.
(5) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird auf dem bei den Regierungspräsidien erhältlichen amtlichen Vordruck beantragt. Beizufügen sind:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder b,
5.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a
des Grundgesetzes, 7.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
8.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,
9.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
10.
der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 und gegebenenfalls bei Bewerbern im Fach Sport der Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,
11.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 8.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium beantragt.
(5) Das ärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und sein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist die Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird ausgesprochen auf der Grundlage der Fächer und gegebenenfalls Fächerverbünde (Ausbildungsfächer), die Prüfungsgegenstand der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nach § 5
Abs. 2 und § 6 RPO I 1999 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 6 und 7
RPO I 2003 waren. Bei einer diesen Voraussetzungen entsprechenden Vorbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b gilt dies entsprechend.
(3) Bei Erweiterungsfächern nach § 28 RPO I 1999 oder § 28
RPO I 2003 kann zusätzlich ein weiteres Ausbildungsfach im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gewählt werden. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Staatsprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a sein konnte. Gleiches gilt, wenn ein Fach durch ein Engpassfach auf vergleichbarem Niveau ersetzt wird, wobei eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch beibehalten werden muss. Eine Abwahl eines dritten Ausbildungsfaches ist nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es besteht kein Anspruch, in mehr als drei Ausbildungsfächern ausgebildet zu werden.
(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Ausbildungsfach der Ersten Staatsprüfung Bestandteil eines schulischen Fächerverbundes ist, unterrichtet der Anwärter in der Regel in diesem Fächerverbund und wird in ihm ausgebildet und geprüft. Die Lehrprobe soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben, eine anschließende Prüfung nach § 20 Abs. 6 aber auch die Didaktik des Fächerverbundes berücksichtigen.
(5) Wer in der Ersten Staatsprüfung bilingual geprüft wurde, kann seine Ausbildung im Rahmen der Ausstattung und Möglichkeiten der Seminare fortsetzen und schließt sie entsprechend ab. Gleiches gilt für das Europalehramt.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen, insbesondere solchen auf Antrag, soll unbeschadet der Regelung des § 7 Abs. 3 nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst.
(7) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(8) Der Seminarleiter weist den Bewerber im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der er schulpraktisch auszubilden ist. In Einzelfällen kann das Regierungspräsidium die Schule bestimmen.
(9) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.

§ 5 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Realschulen sowie Gemeinschaftsschulen.

§ 6 Ausbildungsleiter und Ausbilder

Ausbildungsleiter ist der Seminarleiter. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung. Ausbilder sind an der Schule Schulleiter und Mentoren, am Seminar die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten.

§ 7 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Realschullehreranwärterin oder zum Realschullehreranwärter ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.
(2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn 1.
er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
2.
die Frist des § 24 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,
3.
der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,
4.
die Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 endgültig nicht bestanden ist,
5.
nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
6.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte

Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter, der Seminarleiter Vorgesetzter des Anwärters. Die Ausbilder sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Seminarleiter.

§ 9 Pflichten des Anwärters

Der Anwärter ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule oder Schulen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 3 bis 5 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten allgemeinen Arbeitstag im Februar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Anwärters Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 2) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter darüber dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens bis 15. Dezember.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Anwärters, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als vier Wochen, kann das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.
(7) Auf Antrag kann sich der Anwärter bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen.
(8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann dem Anwärter ungeachtet von § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 23 Abs. 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene Kolloquien sowie die Dokumentation mit Präsentation können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert, in welchen der Anwärter alle Aufgaben mit wachsender Eigenständigkeit wahrnimmt.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an Realschulen. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an der Schule, welcher der Anwärter zugewiesen ist.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.

§ 12 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst 1.
Veranstaltungen in Pädagogik, 2.
Veranstaltungen in den Fachdidaktiken der Ausbildungsfächer,
3.
Veranstaltungen in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
4.
ergänzende Veranstaltungen des Seminars.
Projektorientiertes und fächerverbindendes Arbeiten sowie der Umgang mit neuen Medien sind integrative Inhalte der Seminarveranstaltungen.
(2) Der Anwärter erhält von seinen Ausbildern am Seminar in jedem Fach mindestens zwei Unterrichtsbesuche. Er fertigt vor jedem Unterrichtsbesuch einen ausführlichen Unterrichtsentwurf.
(3) Unmittelbar nach jedem Besuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll verfasst. Der Anwärter erhält eine Kopie. Jeder seiner Ausbilder am Seminar ist für ihn Ansprechpartner; seine Fachdidaktik-Ausbilder lassen ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Der Ausbilder in Pädagogik, falls nicht möglich ein anderer Ausbilder am Seminar, führt mit dem Anwärter mindestens zwei Ausbildungsgespräche und gegen Ende des Vorbereitungsdienstes auf Wunsch ein Bilanzgespräch. Soweit geboten, stimmt er sich mit den anderen Ausbildern ab. Diese können an den Gesprächen teilnehmen; sie sollen teilnehmen, falls und soweit vom Anwärter gewünscht.

§ 13 Ausbildung an der Schule

(1) Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Der Anwärter erhält vom Schulleiter auf Nachfrage mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand.
(2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter begleitende Lehrkräfte (Mentoren) für die Ausbildungsfächer. Diese sind Ansprechpartner des Anwärters, lassen ihn bei sich hospitieren, besuchen ihn in seinem Unterricht und beraten ihn. Schulleiter und Mentor können jederzeit seinen Unterricht besuchen. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Anwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen.
(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der Anwärter und unterrichtet wöchentlich in der Regel bis zu elf Unterrichtsstunden; dabei beginnt er baldmöglichst mit dem zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichten im Rahmen des Lehrauftrags anderer Lehrkräfte. Er nimmt an sonstigen Veranstaltungen der Schule teil und lernt die Aufgaben des Klassenlehrers und die Gremien kennen.
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Anwärter in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf, Wochenstunden selbstständig, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn, Wochenstunden in kontinuierlichen Lehraufträgen. Hierbei ist mindestens ein Lehrauftrag ab Klassenstufe 8 zu übernehmen.
(5) Der Schulleiter erstellt etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit des Anwärters und beteiligt hierbei die Mentoren. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern nach § 12 Abs. 2. Er kann ihnen den Entwurf der Schulleiterbeurteilung vorab zur Kenntnis geben und sie um Rückmeldung bitten. Sodann leitet er die Beurteilung unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zu. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die erzieherischen und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben eines Klassenlehrers, daneben die erzieherische Arbeit und das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Anwärters oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 22. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit auch nur in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht mehr erteilt werden.

4. ABSCHNITT Zweite Staatsprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.

§ 15 Prüfer und Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für das Lehramt an Realschulen bestellt werden sowie andere Personen, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet die Prüfungsausschüsse für die Prüfungen nach § 17 Nr. 2 bis 5, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Sie bestehen aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und mindestens einem zweiten Prüfer.
(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und kann in dieser Eigenschaft stets auch selbst prüfen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, auch gegenüber Mentor und Schulleitung.
(4) Mitglieder des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso der Seminarleiter, sein Vertreter und von ihnen bestimmte Ausbilder am Seminar. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Ist Evangelische oder Katholische Religionslehre Gegenstand einer Lehrprobe, kann die zuständige Kirchenbehörde einen Kirchenvertreter als weiteren Prüfer benennen.

§ 16 Niederschriften

Über die Prüfungen nach §§ 18 bis 21 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
1.
Besetzung des Prüfungsausschusses, 2.
Name des Anwärters, 3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung, 4.
Beginn und Ende, die Themen und der Verlauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 17 Art und Umfang der Prüfung

Die Zweite Staatsprüfung umfasst: 1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5 und 6), 2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18), 3.
die Dokumentation mit Präsentation sowie
fachdidaktisches Kolloquium mit Schwerpunkt im projektorientierten Arbeiten (§ 19),
4.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 20 Abs. 1 bis 5) sowie
fachdidaktisches Kolloquium (§ 20 Abs. 6) und 5.
das pädagogische Kolloquium (§ 21).

§ 18 Schulrechtsprüfung

(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Abs. 4, zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch.
(2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 22 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.

§ 19 Dokumentation mit Präsentation sowie fachdidaktisches Kolloquium mit Schwerpunkt im projektorientierten Arbeiten

(1) Der Anwärter wählt zu Ende des ersten Ausbildungsabschnitts aus seinen drei Ausbildungsfächern seine beiden Lehrprobenfächer und sein Präsentationsfach. Ein Bilingualfach sowie Evangelische oder Katholische Religionslehre können nicht als Präsentationsfach gewählt werden. Hat der Anwärter nur zwei Ausbildungsfächer, sind beide Lehrprobenfächer; eines dieser beiden ist zusätzlich als Präsentationsfach zu wählen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Prüfern. Fachprüfer soll der Ausbilder nach § 19 Absatz 3 Satz 1 sein. Vorsitzender ist ein weiterer Ausbilder mit entsprechender Fachkompetenz, der nicht eigener Ausbilder des Anwärters ist.
(3) Nach Absprache mit einem Ausbilder am Seminar wählt der Anwärter jeweils bis Ende Oktober in seinem Präsentationsfach ein Thema aus einem eigenen fachbezogenen und projektorientierten Unterrichtsvorhaben. Wurde das Thema bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgesprochen, wird es vom Seminarleiter bestimmt. Der Anwärter fertigt hierzu eine Dokumentation, die er im darauf folgenden Januar in zwei Exemplaren abgibt. Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. Der Umfang soll nicht mehr als 15 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch bis zu 10 Seiten für Inhaltsübersicht, Literaturangaben und gegebenenfalls Anhang hinzukommen können; je eine Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format ist beizufügen.
(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen worden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(5) Die Präsentation, der die Dokumentation zu Grunde liegt, ist eine Einzelprüfung und dauert etwa 20 Minuten. Der Anwärter präsentiert dabei aus seiner Dokumentation seine Überlegungen und Resultate mediengestützt in freier Rede. Er kann sowohl für die Dokumentation als auch für die Präsentation nach Absprache mit dem Ausbilder auch die englische oder französische Sprache wählen. Ist eine dieser Sprachen Ausbildungsfach, soll die Präsentation in der Fremdsprache erfolgen.
(6) Das fachdidaktische Kolloquium mit Schwerpunkt im projektorientierten Arbeiten ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten und folgt in der Regel der Präsentation nach einer Pause von etwa 15 Minuten. Sie soll von Elementen der Dokumentation und Präsentation ausgehen und sich in etwa gleichem Umfang auch mit Fragen der Didaktik des Faches, deren Reflexion und ihrer Umsetzung in Unterrichtssituationen befassen.
(7) Die Dokumentation und Präsentation finden in der Regel zu Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres in den Räumen des Seminars statt. Die Präsentation kann mit Einverständnis des Anwärters seminaröffentlich sein. Teilnehmer des laufenden Prüfungsdurchgangs sind als Zuhörer ausgeschlossen.
(8) Die Leistungen in Dokumentation mit Präsentation einerseits und fachdidaktischem Kolloquium andererseits werden jeweils im unmittelbaren Anschluss nach § 22 beurteilt und bewertet. Der Vorsitzende eröffnet im Anschluss an das Kolloquium auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(9) Wird die Dokumentation mit Präsentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation mit Präsentation eines neuen Themas aus einer eigenen fachbezogenen und projektorientierten Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend, Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist, Absatz 8, soweit er die Dokumentation mit Präsentation betrifft.

§ 20 Beurteilung der Unterrichtspraxis sowie fachdidaktisches Kolloquium

(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 beurteilt. Er wird hierzu an zwei verschiedenen Tagen in didaktisch zusammenhängenden Unterrichtssequenzen (Lehrproben) besucht, die jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauern. Ist Evangelische oder Katholische Religionslehre Ausbildungsfach, ist es stets Gegenstand einer Lehrprobe; gleiches gilt für ein eventuelles Bilingualfach. Im Anschluss an den Unterricht kann der Anwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Die Lehrprobe wird unmittelbar anschließend beurteilt und bewertet. Schriftliche Unterrichtsplanung und gegebenenfalls Stellungnahme werden berücksichtigt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem fachkundigen Prüfer und gegebenenfalls dem Kirchenvertreter. Der Mentor des Anwärters, der Schulleiter und seine anderen eigenen Ausbilder dürfen nicht zu Prüfern bestellt werden. Andere eigene Ausbilder sind nur Ausbilder am Seminar, die ihn in seinem Unterricht besucht haben. Eine Ausnahme ist für Ausbilder am Seminar in zwingenden Fällen möglich.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt einen Zeitraum, in dem die Lehrproben angesetzt werden. Das Seminar entwirft für den Prüfungszeitraum einen Rohplan für den einzelnen Anwärter; es berücksichtigt soweit möglich dabei seinen aktuellen Stundenplan, seinen Lehrauftrag sowie seine Sperrtermine, die Prüfungen nach § 19 und stimmt sich mit dem Prüfungsamt ab. Es schlägt diesem Prüfungstage und Prüfer vor und nennt, auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde, gegebenenfalls auch den Kirchenvertreter. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfungsausschüsse einschließlich der Vorsitzenden und übermittelt dann die Prüfungsdaten an die Prüfer und den Schulleiter. Dieser unterrichtet den Anwärter jeweils am sechsten Werktag vor dem Prüfungstag.
(4) Der Anwärter übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses etwa 30 Minuten vor der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung, und zwar jeweils ein Exemplar pro Ausschussmitglied und eines für die Akten. Sie muss auch den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Der Anwärter übergibt auch seine aktuellen Wochen- oder Stoffpläne sowie die jeweiligen Klassentagebücher.
(5) § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Das fachdidaktische Kolloquium findet in der Regel im Anschluss an die jeweilige Lehrprobe statt und wird von denselben Prüfern abgenommen; es dauert etwa 30 Minuten und soll vom gesehenen Unterricht ausgehen, sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diesen hinausgehenden Fragen befassen. Es wird anschließend beurteilt und bewertet. Bei Anwärtern mit zwei Ausbildungsfächern dürfen sowohl der Gegenstand als auch der nähere Umkreis des projektorientierten Unterrichtsvorhabens nach § 19 nicht Bestandteil der Prüfung nach Satz 1 sein.
(7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend; nach dem fachdidaktischen Kolloquium eröffnet der Vorsitzende auf Verlangen die Note der Lehrprobe und gegebenenfalls auf Wunsch zugleich deren tragende Gründe.

§ 21 Pädagogisches Kolloquium

(1) Das pädagogische Kolloquium wird in den Räumen des Seminars als mündliche Einzelprüfung abgenommen. Es dauert etwa 30 Minuten.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei fachkundigen Seminarausbildern.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

sehr gut bis gut

(1,5),

gut bis befriedigend

(2,5),

befriedigend bis ausreichend

(3,5),

ausreichend bis mangelhaft

(4,5),

mangelhaft bis ungenügend

(5,5).

(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die entsprechende Angabe in Ziffern.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt der rechnerische Durchschnitt unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3.

§ 23 Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5 und 6) fünffach,
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach, 3.
die Dokumentation mit Präsentation (§ 19 Abs. 4) dreifach,
4.
das pädagogische Kolloquium (§ 21) dreifach, 5.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 20) jeweils fünffach,
6.
die Leistungen im fachdidaktischen Kolloquium mit Schwerpunkt im projektorientierten Arbeiten (§ 19 Abs. 5) und in den fachdidaktischen Kolloquien (§ 20 Abs. 6) jeweils dreifach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 31 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Maßgeblich sind die auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechneten Prüfungsleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt: Ein errechneter Durchschnitt von
1,0 bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut«,
1,25 bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut«,
1,75 bis 2,24 ergibt die Note »gut«,
2,25 bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend«,
2,75 bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend«,
3,25 bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«,
3,75 bis 4,00 ergibt die Note »ausreichend«,
4,01 bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«,
4,75 bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft«,
5,25 bis 5,74 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend«,
5,75 bis 6,0 ergibt die Note »ungenügend«.
(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Mittelwert von
1,00 bis 1,49 ergibt die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden«,
1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtnote »gut bestanden«,
2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bestanden«,
3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote »bestanden«.
(4) Die Gesamtnote ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die entsprechende Angabe in Ziffern.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(6) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 24 Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend (6,0)«.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3
Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 25 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Abs. 3 Satz 5 oder § 20 Abs. 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Falle gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt entsprechend verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 25 als nicht bestanden, so müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung auf schlechter als »ausreichend« (4,0) lautet, so sind die Lehrproben entsprechend § 20 Abs. 1 bis 5 stets erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als dem des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 27 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit der Lehrbefähigung in seinen Ausbildungsfächern. Er erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer sowie die Einzelnoten nach § 22 und die Gesamtnote nach § 23.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lehrerin für Realschulen« oder »Staatlich geprüfter Lehrer für Realschulen« zu führen.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(5) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

§ 28 Europalehramt, bilinguales Lehren und Lernen sowie fakultatives Ausbildungsfach

(1) Bei Ausbildung nach § 4 Abs. 5 gelten die §§ 13, 20 und 27 mit den folgenden Maßgaben:
1.
Das Ausbildungsfach wird bilingual unterrichtet. Grundlage einer Lehrprobe (§ 20 Abs. 1 bis 5) und eines fachdidaktischen Kolloquiums (§ 20 Abs. 6) ist bilingualer Unterricht.
2.
Wer die Erste Staatsprüfung für das Europalehramt an Realschulen bestanden hat, erwirbt mit bestandener Zweiter Staatsprüfung die Lehrbefähigung für das Europalehramt an Realschulen in den Ausbildungsfächern und erhält hierüber ein Zeugnis.
3.
Bei Ausbildung und erfolgreicher Prüfung in bilingualem Lehren und Lernen wird hierüber und über die Zielfremdsprache ein Vermerk im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen aufgenommen.
(2) Ist ein Anwärter auf Grund einer Erweiterungsprüfung nach § 28
RPO I 1999 oder nach § 28 RPO I 2003 mit einem weiteren Ausbildungsfach zum Vorbereitungsdienst zugelassen, so wird er antragsgemäß auch in ihm ausgebildet, im Falle eines vierten Ausbildungsfaches jedoch nur soweit im Einzelfall an Seminar und Schule möglich. Bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts muss der Anwärter eine eventuelle Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung bestanden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch ein nicht obligatorisches Fach abgewählt werden. Ein drittes Ausbildungsfach ist Gegenstand der Prüfung nach §§ 19 und 20, über die Ausbildung in einem vierten Fach wird ein Vermerk ins Zeugnis aufgenommen.

§ 29 Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen anrechnen.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Anwärter, die vor dem Zulassungstermin Februar 2008 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maßgabe, dass in § 13
Abs. 5 Satz 1 in der Fassung der Realschullehrerprüfungsordnung II vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 583) und in § 13
Abs. 3 der Realschullehrerprüfungsordnung II in der Fassung vom 16. Mai 1984 (GBl. S. 399), ausgenommen bei Schwerbehinderung, die nach Artikel 2 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste und die Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Juli 2007 (GBl. S. 330) erhöhten Stundenzahlen gelten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, die am 1. Februar 2009 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Realschullehrerprüfungsordnung II vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 421), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2007 (GBl. S. 330) außer Kraft.

Stuttgart, den 21. Dezember 2007

Rau

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