APrORpfl
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (APrORpfl) Vom 27. Juli 2011

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die in der Lage sind, selbständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung wahrzunehmen.
(2) Mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung wird die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers sowie die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug erworben.

§ 2 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Justizdienst geeignet ist und
3.
eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes nachweist.
(2) Über die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll.
(3) Für die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten wird ein Auswahlausschuss eingesetzt, in dem auch die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen (Hochschule) vertreten sein kann.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Rechtspflegeranwärterin (Anwärterin) oder Rechtspflegeranwärter (Anwärter).

§ 3 Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1.
die Zeugnisse der letzten vier Schulhalbjahre sowie die Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden,
2.
Zeugnisse über Beschäftigungen und Prüfungen seit der Schulentlassung,
3.
ein Lebenslauf, 4.
ein aktuelles Lichtbild in Passbildgröße und 5.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anspruch auf Gleichbehandlung hat.
(3) Auf Anforderung sind des Weiteren vorzulegen: 1.
ein Führungszeugnis der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), 2.
eine ärztliche Begutachtung und 3.
eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren.
Die Unterlagen sollen bei der Entscheidung nicht älter als sechs Monate sein.

ABSCHNITT 2 Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er wird an der Hochschule sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) abgeleistet.
(2) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Studium I

12 Monate,

2.

Studienpraxis

12 Monate,

3.

Studium II

12 Monate.

(3) Wird die Rechtspflegerprüfung unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung.

§ 5 Studium

(1) Das Studium I und II (Studium) findet an der Hochschule statt.
(2) Im Studium werden auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt und die jeweiligen Praxisbezüge aufgezeigt und veranschaulicht. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis geweckt und der allgemeine Bildungsstand gefördert werden.
(3) Das Studium I beginnt mit einer zehntägigen Einführungsveranstaltung. Die beiden ersten Tage der Einführungsveranstaltung werden bei einem Gericht im Bezirk der Einstellungsbehörde durchgeführt und dienen im Wesentlichen der Ableistung des Diensteides bei Dienstantritt und der Vermittlung verwaltungsorganisatorischer Grundlagen. Die weitere Einführungsveranstaltung, in der den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die für das Verständnis der weiteren Lehrveranstaltungen erforderlichen rechtlichen und methodischen Grundlagen vermittelt werden, findet an der Hochschule statt.
(4) Auf Vorschlag der Hochschule erlässt das Justizministerium im Benehmen mit der Hochschule und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studium einen modular aufgebauten Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der Lehrveranstaltungen sowie der Leistungsnachweise bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Hochschule erstellten Beschreibungen der einzelnen Module bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.
(5) Die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten Leistungsnachweise sind mit einer Note und Punktzahl nach § 15 zu bewerten. § 14 Absatz 4 und 5, § 25 Absatz 1 bis 3 sowie § 26 sind entsprechend anwendbar. Über diesbezügliche Maßnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hochschule, ein Ausschluss von weiteren Leistungsnachweisen kann nicht ausgesprochen werden.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen. Bei der Aufstellung des Studienplans ist darauf zu achten, dass hinreichend Zeit zum Selbststudium bleibt.

§ 6 Studienpraxis

(1) In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Studienpraxis wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.
(2) Auf Vorschlag der Hochschule erlässt das Justizministerium einen modular aufgebauten Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der praktischen Ausbildungsabschnitte, der Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften und deren zeitlicher Umfang sowie der Leistungsnachweise bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Hochschule erstellten Beschreibungen der einzelnen Module bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums. Die organisatorische Durchführung der Studienpraxis regelt das Justizministerium im Benehmen mit den Oberlandesgerichten und der Hochschule durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Während der Studienpraxis sollen sich die Anwärterinnen und Anwärter mit allen im Ausbildungsreferat vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit dies die Ausbildung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der Ausbildungsstellen dient, ist unzulässig.

§ 7 Leitung der Ausbildung

(1) Die Leitung der Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Hochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. Zu diesem Zweck können der Hochschule im gegenseitigen Einvernehmen Befugnisse in der Leitung der Ausbildung übertragen werden.
(3) Die Ausbildungsstellen haben dem Oberlandesgericht bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere wenn Anwärterinnen und Anwärter ihre Dienstpflichten verletzen, in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder wegen Krankheit von längerer Dauer an der Ausbildung gehindert sind.

§ 8 Aufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist während des Studiums die Rektorin oder der Rektor der Hochschule und während der Studienpraxis der Amtsvorstand der jeweiligen Ausbildungsstelle, bei der die Studienpraxis abgeleistet wird.
(2) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.

§ 9 Urlaub, Krankheit

(1) Während des Studiums werden die von der Hochschule bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während des Studiums Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
(2) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate innerhalb eines Ausbildungsabschnitts unterbrochen, kann das Oberlandesgericht die Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts anordnen und den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern.

§ 9a Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit

Die gesetzlich vorgesehenen Fristen zum Mutterschutz, zur Eltern- und Pflegezeit nach den §§ 74 und 76
des Landebeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit §§ 32 bis 48b
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sind zu berücksichtigen.

§ 10 Zeugnisse

(1) Über die Leistungen im Studium I und II erteilt die Hochschule jeweils ein Zeugnis, das die Punktzahlen für die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise (Aufsichtsarbeiten), eine Durchschnittspunktzahl für die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten mündlichen Leistungen sowie die aus diesen Punktzahlen gebildete Durchschnittspunktzahl und eine entsprechende zusammenfassende Note gemäß Absatz 3 enthält.
(2) Für die Studienpraxis wird von der Stammdienststelle ein Gesamtzeugnis erteilt. Hinsichtlich der nach Maßgabe des Studienplans zu absolvierenden Module enthält es Angaben zu den praktischen Fähigkeiten, Leistungen und zum dienstlichen Verhalten während der praktischen Tätigkeit sowie abschließend eine Note und eine Punktzahl gemäß § 15 Absatz 1. Hinsichtlich der Leistungen in der Arbeitsgemeinschaft weist es die Noten und Punktzahlen gemäß § 15 Absatz 1 für die nach Maßgabe des Studienplans gefertigten Aufsichtsarbeiten, eine Durchschnittspunktzahl und eine zusammenfassende Note gemäß Absatz 3 für die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten mündlichen Leistungen sowie die aus diesen Punktzahlen gebildete Durchschnittspunktzahl und eine entsprechende zusammenfassende Note gemäß Absatz 3 aus. Das Gesamtzeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter der Stammdienststelle erteilt. Die Erstellung kann der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter übertragen werden. Die erstellende Person holt Beurteilungsbeiträge von den einzelnen Ausbilderinnen und Ausbildern aller Ausbildungsstellen und der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft ein. Der Beurteilungsbeitrag der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsgemeinschaft soll die Angaben gemäß Satz 3 enthalten. Das Gesamtzeugnis ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter auf Verlangen zu besprechen.
(3) Durchschnittspunktzahlen gemäß Absatz 1 und 2 werden bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet. Die zusammenfassenden Noten gemäß Absatz 1 und 2 ergeben sich aus den errechneten Durchschnittspunktzahlen wie folgt:

12,50 bis 15,00 Punkte

=

sehr gut

 

=

eine besonders hervorragende Leistung;

9,50 bis 12,49 Punkte

=

gut

 

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;

6,50 bis 9,49 Punkte

=

befriedigend

 

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4,00 bis 6,49 Punkte

=

ausreichend

 

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;

1,00 bis 3,99 Punkte

=

mangelhaft

 

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;

0,00 bis 0,99 Punkte

=

ungenügend

 

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

§ 11 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung

(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden,
1.
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60 Punkten erreicht wird;
2.
wer wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann;
3.
wer sich als unwürdig für den Beruf der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers erweist;
4.
wer in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird oder
5.
bei dem sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden,
1.
wer an der Rechtspflegerprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern auch nach weiterer Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;
2.
wer mit Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts an der Rechtspflegerprüfung nicht teilgenommen hat, es sei denn, dass eine Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund vorlag und zu einem früheren Zeitpunkt eine zu einer Verzögerung der Prüfungsteilnahme führende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erfolgt ist;
3.
wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist oder
4.
wer an zwei Prüfungsterminen der Rechtspflegerprüfung nicht teilnehmen konnte.
(3) Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem mitgeteilt wird, dass die Rechtspflegerprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden wurde.

ABSCHNITT 3 Rechtspflegerprüfung

§ 12 Prüfungsamt, Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. Dieses legt die Rahmenbedingungen der Prüfung fest.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung oder die Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars bestanden haben. Sie sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig.
(3) Das Landesjustizprüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren. Prüfer kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts, die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin oder der Prorektor und die weiteren hauptamtlichen Lehrkräfte an der Hochschule.
(4) Die Bestellung endet durch Zeitablauf, Widerruf, drei Jahre nach Eintritt in den Ruhestand oder bei Prüferinnen und Prüfern kraft Amtes mit Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 13 Prüfungsstoff

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde.
(2) Der Prüfungsstoff in der schriftlichen und mündlichen Prüfung umfasst im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 1 Absatz 1) entsprechend dem Studienplan und der Modulbeschreibungen (§ 5 Absatz 4):
1.
Bürgerliches Recht mit einschlägigen Nebengesetzen,
2.
Familiensachen und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Grundbuch-, Betreuungs-, Nachlass- und Registerrecht einschließlich des zugehörigen Kostenrechts,
3.
Handels- und Gesellschaftsrecht, 4.
Zivilprozessrecht und Gerichtsverfassungsrecht, 5.
Recht der Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht,
6.
Recht der Kostenfestsetzung, 7.
Strafrecht, Strafprozessrecht und Recht der Strafvollstreckung,
8.
Rechtspflegergesetz, 9.
im Überblick: Staats- und Verwaltungsrecht, 10.
im Überblick: Justizverwaltung mit einschlägigen Grundfragen aus der Betriebswirtschaft und aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
11.
im Überblick: Europarecht und Internationales Privatrecht und
12.
im Überblick: Wertpapierrecht.
(3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff nach Absatz 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet während des Studiums II statt und kann auch elektronisch durchgeführt werden. In der schriftlichen Prüfung sind sieben Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten:
1.
vier Aufgaben mit Schwerpunkt Zivilrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, davon eine Aufgabe mit Schwerpunkt Grundbuchrecht und eine Aufgabe mit Schwerpunkt Registerrecht,
2.
eine Aufgabe mit Schwerpunkt Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzrecht,
3.
eine Aufgabe mit Schwerpunkt Recht der Kostenfestsetzung und
4.
eine Aufgabe mit Schwerpunkt Strafrecht, Strafprozessrecht und Recht der Strafvollstreckung.
Die Aufgaben aus den Gebieten von Satz 2 Nummern 1 und 2 erstrecken sich auch auf das dazugehörige Kostenrecht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe fünf Stunden.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder vom Landesjustizprüfungsamt zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüferinnen und Prüfern bis zum Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekanntgegeben werden.
(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt, die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Werden Ruhepausen gewährt oder wird die Bearbeitungszeit verlängert, so darf die Zeit der Ruhepausen und der Verlängerung insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss, nachzuweisen. Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.
(5) Die Prüflinge dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie selbst zu beschaffen haben, benutzen.
(6) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden.

§ 15 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit je einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet:

sehr gut

=

13 bis 15 Punkte

 

=

eine besonders hervorragende Leistung;

gut

=

10 bis 12 Punkte

 

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;

befriedigend

=

7 bis 9 Punkte

 

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

ausreichend

=

4 bis 6 Punkte

 

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

1 bis 3 Punkte

 

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;

ungenügend

=

0 Punkte

 

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Wird eine Arbeit nicht abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). Setzt ein Prüfling die Bearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit fort, so kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden; in minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von einer Sanktion abgesehen werden.
(3) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts oder eine von dort bestimmte geeignete Person aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn eine Einigung oder Annäherung auf drei Punkte nicht erzielt werden kann.
(4) Aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet. Die Durchschnittspunktzahl wird vom Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

§ 16 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Mündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten und in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten 4,00 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus vier Mitgliedern, von denen mindestens eines die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers gemäß § 4
Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Justizministerium haben muss. Der Vorsitz wird einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Befähigung zum Richteramt besitzt, durch das Landesjustizprüfungsamt übertragen. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 40 Minuten entfallen. Regelmäßig werden vier Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Anwärterinnen und Anwärtern sowie anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.
(4) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 18 Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Prüfungsabschnitten, die schwerpunktmäßig folgende Gebiete zum Gegenstand haben:
1.
Grundbuchrecht und Zwangsversteigerungsrecht mit Kostenrecht und Immobiliarsachenrecht;
2.
Familiensachen und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Betreuungs-, Nachlass- und Registerrecht mit zugehörigem materiellem Recht und Kostenrecht;
3.
Zwangsvollstreckungsrecht (8. Buch ZPO); Insolvenzrecht; Recht der Kostenfestsetzung mit zugehörigem Zivilprozessrecht und
4.
Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Teilbereiche sowie Strafrecht, Strafprozessrecht und Recht der Strafvollstreckung sowie der Prüfungsstoff nach § 13 Absatz 2 Nummern 9 bis 11.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15. Weichen die Ansichten voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 19 Gesamtnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest. Hierzu wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und den Punktzahlen der mündlichen Prüfungsabschnitte die Summe gebildet und diese durch elf bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) geteilt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Durchschnittspunktzahl bestätigen oder in Ausnahmefällen von dieser bis zu einem halben Punkt abweichen, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, der Leistungsstand hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl).
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht wurde.
(4) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt:

4,00 bis 6,49 Punkte

=

ausreichend

6,50 bis 9,49 Punkte

=

befriedigend

9,50 bis 12,49 Punkte

=

gut

12,50 bis 15,00 Punkte

=

sehr gut.

(5) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung und teilt die Bewertung der Einzelleistungen mit.

§ 20 Niederschrift

(1) Über den Hergang der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, in der festgehalten werden:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung und
4.
die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 19 Absatz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 21 Prüfungszeugnis, Akteneinsicht

(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl.
(2) Die Prüfungsakten werden beim Landesjustizprüfungsamt geführt. Die Prüflinge können ihre Prüfungsakten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einsehen.

§ 22 Platznummer

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens werden vom Landesjustizprüfungsamt auf Grund der Endpunktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt stellt ein Zeugnis über die erreichte Platznummer aus.

§ 23 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen.

§ 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung

(1) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(2) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen hat, kann den Rücktritt wegen dieses Grundes nicht erklären. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung keine unverzügliche Klärung herbeigeführt worden ist. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes für den schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des jeweiligen Teils ein Monat verstrichen ist.
(3) Das Fernbleiben von der Prüfung oder von Prüfungsteilen gilt als Rücktritt von der Prüfung, wenn gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt nichts anderes erklärt wird.
(4) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, wird ein neuer mündlicher Prüfungstermin bestimmt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann das Landesjustizprüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 26 Verfahrensfehler

(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der aufsichtsführenden Person und während der mündlichen Prüfung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.
(3) Hat das Landesjustizprüfungsamt wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils, spätestens jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 27 Aufstiegsbeamtinnen und -beamte

(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes durch das zuständige Oberlandesgericht zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie
1.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst oder die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung für den mittleren Justizdienst mindestens mit der Note »9 Punkte« bestanden haben und
2.
nach der Laufbahnprüfung oder der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung bis zum Beginn der Einführungszeit mindestens drei Jahre Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen haben, wobei die Zeiten vor der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung zu berücksichtigen sind; Aufgaben des gehobenen Justizdienstes müssen nicht wahrgenommen werden.
Die Oberlandesgerichte können in besonders begründeten Fällen von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 1 eine Ausnahme zulassen. Im Übrigen gelten § 2
Absatz 2 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes und § 22
Absatz 1 Nummer 4 und 5 LBG.
(2) Die Zulassung zum Aufstieg erfolgt durch die Oberlandesgerichte auf Grundlage eines Auswahlverfahrens. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Fähigkeiten und Leistungen sowie ihrer Persönlichkeit zur Einführung in die Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers (Laufbahn des gehobenen Justizdienstes) geeignet erscheinen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Eignungsnachweis und einem Vorstellungsgespräch. Die organisatorische Durchführung des Auswahlverfahrens regelt das Justizministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Für die Einführungszeit der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Der Hochschule wird die Aufgabe übertragen, diesen eine dem fachwissenschaftlichen Studium entsprechende Ausbildung zu vermitteln.
(4) Im Anschluss an die Einführungszeit legen die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten die Rechtspflegerprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung als Aufstiegsprüfung ab. Das Durchlaufen der Einführungszeit und das Ablegen der Rechtspflegerprüfung stellen eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22
Absatz 1 Nummer 5 LBG dar.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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