Gesetz zur Eingliederung des Gemeindeteils Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde Lehengericht Vom 30. Januar 1956
§ 1 Eingliederung des Gemeindeteils Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde Lehengericht
                            Der Gemeindeteil Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach des Landkreises Rottweil wird unter Ausgliederung aus der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde Lehengericht des Landkreises Wolfach eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
                            Die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung der beteiligten Gemeinden überlassen. Kommt diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, wird die erforderliche Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ortsrecht
                            (1) Im bisherigen Gemeindeteil Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach bleibt das seither geltende Ortsrecht (Gemeindesatzungen, ortspolizeiliche Vorschriften) aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung der Gemeinde Lehengericht gilt in dem eingegliederten Gemeindeteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde maßgebend ist, wird die Wohndauer im bisherigen Gemeindeteil Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kreisrecht
                            In dem eingegliederten Gemeindeteil findet das Kreisrecht des Landkreises Wolfach Anwendung. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Landesrecht
                            (1) In dem eingegliederten Gemeindeteil findet das für die Gemeinde Lehengericht geltende Landesrecht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 [1] Durchführungsbestimmungen
                            Das Innenministerium und das Justizministerium erlassen zur Durchführung dieses Gesetzes für ihren Bereich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die wegen der Verschiedenheit des Rechts und zur näheren Regelung der neuen Verwaltung nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 in Kraft mit Wirkung vom 10. Februar 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 6, der mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 30. Januar 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Gebhard Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Simpfendörfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Frank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leibfried
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hohlwegler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fiedler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Farny
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dichtel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Werber