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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart Vom 7. Februar 1994

Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart *

Fußnoten

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Gliederungsnummer 2805-1

Artikel 2 bis 9 (Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Umbildung von Körperschaften

§ 1 Rechtsnachfolge

(1) Der Regionalverband Stuttgart, der Nachbarschaftsverband Stuttgart und der Zweckverband Regionale Zusammenarbeit zur Behandlung und Entsorgung mineralischer Abfälle werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Verband Region Stuttgart; zuständig für die Flächennutzungsplanung sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung die dem Nachbarschaftsverband Stuttgart zugehörigen Gemeinden. Die Amtszeit der Verbandsversammlungen des Regionalverbands Stuttgart, des Nachbarschaftsverbands Stuttgart und des Zweckverbands sowie die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Verbandsvorsitzenden des Zweckverbands enden mit Ablauf des 30. September 1994.*
(2) Für die Angestellten und Arbeiter des aufgelösten Regionalverbands und des aufgelösten Zweckverbands gelten § 128 Abs. 4 sowie § 129
Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
(3) Die Angestellten des Nachbarschaftsverbands Stuttgart treten in den Dienst des Verbands Region Stuttgart über.

Fußnoten

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Artikel 10 § 1 Abs. 1 Satz 3 tritt am 25. Februar 1994 in Kraft.

§ 1 Rechtsnachfolge

(1) Der Regionalverband Stuttgart, der Nachbarschaftsverband Stuttgart und der Zweckverband Regionale Zusammenarbeit zur Behandlung und Entsorgung mineralischer Abfälle werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Verband Region Stuttgart; zuständig für die Flächennutzungsplanung sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung die dem Nachbarschaftsverband Stuttgart zugehörigen Gemeinden. Die Amtszeit der Verbandsversammlungen des Regionalverbands Stuttgart, des Nachbarschaftsverbands Stuttgart und des Zweckverbands sowie die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Verbandsvorsitzenden des Zweckverbands enden mit Ablauf des 30. September 1994.*
(2) Für die Angestellten und Arbeiter des aufgelösten Regionalverbands und des aufgelösten Zweckverbands gelten § 128 Abs. 4 sowie § 129 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
(3) Die Angestellten des Nachbarschaftsverbands Stuttgart treten in den Dienst des Verbands Region Stuttgart über.

Fußnoten

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Artikel 10 § 1 Abs. 1 Satz 3 tritt am 25. Februar 1994 in Kraft.

§ 2 Personalvertretung

(1) Beim Verband Region Stuttgart wird ein vorläufiger Personalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten des Verbands an, die am 30. September 1994 Mitglied des Personalrats des Regionalverbands Stuttgart waren; dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder.
(2) § 34 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des vorläufigen Personalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(3) Die Amtszeit des vorläufigen Personalrats endet mit der Wahl eines neuen Personalrats, spätestens aber mit Ablauf des 31. Mai 1995.
(4) Der vorläufige Personalrat gilt nicht als Personalrat im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 6
des Landespersonalvertretungsgesetzes. Bei der Neuwahl eines Personalrats finden §§ 13 und 20
des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.

§ 2 Personalvertretung

(1) Beim Verband Region Stuttgart wird ein vorläufiger Personalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten des Verbands an, die am 30. September 1994 Mitglied des Personalrats des Regionalverbands Stuttgart waren; dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder.
(2) § 34 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des vorläufigen Personalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(3) Die Amtszeit des vorläufigen Personalrats endet mit der Wahl eines neuen Personalrats, spätestens aber mit Ablauf des 31. Mai 1995.
(4) Der vorläufige Personalrat gilt nicht als Personalrat im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes. Bei der Neuwahl eines Personalrats finden §§ 13 und 20 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.

Artikel 11 Übergangsvorschriften für Pläne

(1) Der Regionalplan und der Landschaftsrahmenplan des Regionalverbands Mittlerer Neckar gelten fort.
(2) Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Stuttgart gilt in den Grenzen des jeweiligen Gemeindegebiets als Flächennutzungsplan der einzelnen Gemeinden fort. Gleiches gilt für den Landschaftsplan des Nachbarschaftsverbands Stuttgart.
(3) Vom Regionalverband Stuttgart eingeleitete Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des Regionalplans und des Landschaftsrahmenplans kann der Verband fortführen.
(4) Vom Nachbarschaftsverband Stuttgart eingeleitete Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans können die einzelnen Gemeinden für ihren Bereich in ihrem jeweiligen Stand fortführen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.

Artikel 12 Änderung der Gemeindeprüfungsordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 13 Inkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 2, 8 bis 13 und 25, Artikel 2 Nr. 2 und die Artikel 6 und 10 § 1 Abs. 1 Satz 3
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 und § 22 Abs. 2 und 3 tritt nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der Gemeindeprüfungsordnung
können aufgrund der Ermächtigungen der Gemeindeordnung
und des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 7. Februar 1994

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Birzele
Mayer-Vorfelder
Schäfer
Wabro
Dr. Spöri
Dr. Schultz-Hector
Weiser
Schaufler
Baumhauer
Reinelt
Dr. Vetter
Dr. Schäuble
Solinger
Unger-Soyka
Weinmann
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