Verordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen (RSEbSVO) Vom 26. März 2015
§ 1 Allgemeine Planungsgesichtspunkte
(1) Ist im Bereich der beruflichen Schulen eine regionale Schulentwicklung nach § 30a
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SchG veranlasst, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen und bei der Planung abzuwägen:
Gestaltung von inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmten Angeboten in den Profilen, Berufsfeldern und Schwerpunkten am jeweiligen Standort, die einen sachgerechten und effizienten Einsatz von Personal und Sachmitteln erlauben,
Konzentration von Bildungsangeboten innerhalb der Raumschaft,
Stärkung leistungsfähiger kleiner Standorte,
4.
Optimierung des Bildungsangebots durch schulübergreifende Kooperationen,
Bildung von effizienten Klassen vergleichbarer Größe.
(2) Zur Vermeidung von Kleinklassen an der Berufsschule und zur Gewährleistung stabiler Fachklassenstandorte sind darüber hinaus für die Berufsschule insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen und bei der Planung abzuwägen:
Möglichkeit alternativer Unterrichtsorganisationsformen (Blockbeschulung),
gemeinsame Beschulung in allgemein bildenden Fächern sowie im berufsfachlichen Bereich verschiedener Ausbildungsberufe eines Berufsfeldes,
Einrichtung von überregionalen Klassen (Bezirks- und Landesfachklassen) zugunsten der Ausbildungsqualität mit Zustimmung des Kultusministeriums.
§ 2 Einrichtung neuer Bildungsgänge
(1) Eine Zustimmung nach § 30
Absatz 1 Satz 1 SchG kann nur erteilt werden, wenn eine Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf Standorte in zumutbarer Erreichbarkeit nicht möglich ist und im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27
Absatz 2 SchG für den jeweiligen Bildungsgang die folgende Mindestschülerzahl in der Eingangsklasse langfristig prognostiziert werden kann:
Bei Pflichtschularten nach Nummer 2 und 3 kann die Mindestschülerzahl ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies zur Gewährleistung der zumutbaren Erreichbarkeit des Bildungsgangs erforderlich ist.
(2) Mit Ausnahme der Pflichtschularten darf in der Regel ein neuer Bildungsgang an einem Standort nur eingerichtet werden, wenn im gleichen Ressourcenumfang ein anderer Bildungsgang oder Zug eines anderen Bildungsgangs im Bezirk derselben oberen Schulaufsichtsbehörde eingestellt wird, der nicht nach § 3 ohnehin aufgehoben werden müsste.
(1) Unterschreitet ein Bildungsgang in der Eingangsklasse die Mindestschülerzahl nach Absatz 2, weist die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger hierauf hin und fordert ihn auf, eine regionale Schulentwicklung nach § 30a
Absatz 2 Nummer 1 SchG durchzuführen. Für das Verfahren gelten § 30b
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 SchG entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mindestschülerzahlen nach Absatz 2 zu Grunde zu legen sind und dass ein Bildungsgang der Berufs-, Berufsfach- und Fachschule, des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und der Berufsoberschule erst aufgehoben wird, wenn in drei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird. Die Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein nach Absatz 3 entsprechender Bildungsabschluss nicht in zumutbarer Erreichbarkeit von einer anderen öffentlichen Schule angeboten wird.
(2) Die Mindestschülerzahl in der Eingangsklasse beträgt:
(3) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 3, ob ein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird, gelten als entsprechende Bildungsabschlüsse in den jeweiligen Schularten bei:
der Berufsschule mit Ausnahme des Berufsvorbereitungsjahres der Abschluss des jeweils selben Bildungsgangs;
dem Berufsvorbereitungsjahr der Abschluss im jeweils selben Typ (gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch oder landwirtschaftlich);
der Berufsfachschule bei
a)
den mit einem Berufsabschluss abschließenden Berufsfachschulen der jeweils selbe Berufsabschluss,
der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule der Abschluss im jeweils selben Berufsfeld,
der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule der Abschluss im jeweils selben Profil,
den sonstigen der Berufsvorbereitung dienenden Berufsfachschulen der Abschluss im jeweils selben Typ (gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch oder landwirtschaftlich);
den unmittelbar ohne Zusatzprogramm mit einem Berufsabschluss abschließenden Berufskollegs derselbe Berufsabschluss,
den Berufskollegs in Teilzeitunterricht der Abschluss in derselben Fachrichtung,
dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik der Abschluss desselben Bildungsgangs,
dem einjährigen Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife der Abschluss mit demselben berufsbezogenen Schwerpunktfach,
den übrigen Berufskollegs der im selben Typ (gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch oder landwirtschaftlich) zu erwerbende Abschluss;
dem beruflichen Gymnasium die im selben Typ nach § 1
Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erwerbende allgemeine Hochschulreife;
der Berufsoberschule der Abschluss in der jeweils selben Fachrichtung;
der Fachschule der Abschluss in der jeweils selben Fachrichtung.
(1) Die Einbeziehung der Wirtschaft nach § 30c
Absatz 2 Satz 4 SchG erfolgt durch Beteiligung der in der jeweiligen Raumschaft nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen unter Einbeziehung der dort errichteten Berufsbildungsausschüsse.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt die erforderlichen Abstimmungsprozesse durch und kann im Interesse einer kontinuierlichen Optimierung der regionalen Schulentwicklung Arbeitskreise einrichten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 26. März 2015
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STOCH
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