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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 5. Februar 2019

Artikel 1 Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem zwischen dem 15. und 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.*)
Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 5. Februar 2019

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

HAUK

WOLF

HERMANN

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 20. Mai 2019 (GBl. S. 285) ist der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Mai 2019 in Kraft getreten.]

Staatsvertrag

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*)

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 20. Mai 2019 (GBl. S. 285) ist der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Mai 2019 in Kraft getreten.]

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag]

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:

 

München, den 18. 10. 2018

Markus Söder

Für das Land Berlin:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Michael Müller

Für das Land Brandenburg:

 

Potsdam, den 26. 10. 2018

D. Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:

 

Bremen, den 26. 10. 2018

C. Sieling

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Peter Tschentscher

Für das Land Hessen:

 

Wiesbaden, den 15. 10. 2018

Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Manuela Schwesig

Für das Land Niedersachsen:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Armin Laschet

Für das Land Rheinland-Pfalz:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Malu Dreyer

Für das Saarland:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Tobias Hans

Für den Freistaat Sachsen:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Daniel Günther

Für den Freistaat Thüringen:

 

Hamburg, den 26. 10. 2018

Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11e Abs. 3
des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 20. Mai 2019 (GBl. S. 285) ist der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Mai 2019 in Kraft getreten.]
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