Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Oktober 2008
Artikel 1 Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem am 12. Juni 2008 unterzeichneten Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vorschriften des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Staatsvertrag
Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 [Änderungsanweisungen]
Artikel 2 [Änderungsanweisungen]
Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.*
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Fußnoten
*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 27. März 2009 (GBl. S. 180) tritt der Staatsvertrag vom 12. Juli nach seinem Artikel 3 am 01.01.2009 in Kraft.]
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