EZPsychG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (EZPsychG) Vom 3. Juli 1995

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts - Zentrum für Psychiatrie - errichtet das Land jeweils anstelle der bisherigen Landesbetriebe
1.
das Zentrum für Psychiatrie Weinsberg, mit Sitz in Weinsberg
anstelle des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Weinsberg,
2.
das Zentrum für Psychiatrie Winnenden, mit Sitz in Winnenden
anstelle des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Winnenden,
3.
das Zentrum für Psychiatrie Wiesloch, mit Sitz in Wiesloch
anstelle des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Wiesloch,
4.
das Zentrum für Psychiatrie Calw, mit Sitz in Calw
anstelle der Landesklinik Nordschwarzwald, 5.
das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen, mit Sitz in Emmendingen
anstelle des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Emmendingen,
6.
das Zentrum für Psychiatrie Reichenau, mit Sitz in Reichenau
anstelle des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Reichenau,
7.
die Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie,
mit Sitz in Bad Schussenried anstelle der bisherigen Anstalten des öffentlichen Rechts Zentrum für Psychiatrie Weissenau, Zentrum für Psychiatrie Bad Schussenried und Zentrum für Psychiatrie Zwiefalten.
(2) Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Verbindlichkeiten, Pflichten und Zuständigkeiten des jeweiligen Landesbetriebs auf die an seine Stelle tretende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts über. Es ist beabsichtigt, die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte auf das Zentrum für Psychiatrie unentgeltlich zu übertragen.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Zentrum für Psychiatrie erfüllt Aufgaben der vollstationären, teilstationären und ambulanten Krankenversorgung in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters und in angrenzenden Fachgebieten. Die Krankenbehandlung umfasst präventive, kurative und rehabilitative Maßnahmen. Das Zentrum für Psychiatrie ist wichtiger Bestandteil der regionalen Versorgungsstrukturen für psychische und psychosomatische Erkrankungen. Es beteiligt sich am Aufbau des gemeindepsychiatrischen Verbundes und des kommunalen Suchthilfenetzwerks sowie vergleichbarer Verbundsysteme zur Vernetzung von Einrichtungen im Versorgungsbereich. Das Zentrum für Psychiatrie kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern sie in einem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen.
(2) Das Zentrum für Psychiatrie erfüllt Aufgaben im Bereich der Pflege von Menschen mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, soweit ein Versorgungszusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 besteht. Bei der Aufgabenerfüllung ist die Vielfalt der Träger zu beachten.
(3) Das Zentrum für Psychiatrie fördert die Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen am gesellschaftlichen Leben und fördert insbesondere deren soziale, berufliche und medizinische Rehabilitation. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann das Zentrum für Psychiatrie stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen für behinderte Menschen betreiben und sich an sonstigen Hilfs-, Beratungs- und Versorgungsangeboten für den betroffenen Personenkreis beteiligen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Zentrum für Psychiatrie nimmt als anerkannte Einrichtung Aufgaben im Sinne des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker wahr.
(5) Das Zentrum für Psychiatrie nimmt Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr. Dazu betreibt es insbesondere eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. Es ist Weiterbildungsstätte für die Facharztweiterbildung im Rahmen des ärztlichen Berufsrechts. Es nimmt Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen wahr
(6) Das Zentrum für Psychiatrie vollzieht die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, soweit nicht das Sozialministerium im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(7) Das Zentrum für Psychiatrie kann eine forensische Ambulanz nach § 68 a
des Strafgesetzbuchs betreiben.
(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Zentrum für Psychiatrie Dritter bedienen, Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen. Das Zentrum für Psychiatrie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dienen.
(9) Das Zentrum für Psychiatrie führt in medizinischen und ökonomischen Bereichen eine fortlaufende zentrumsübergreifende Koordinierung mit den anderen Zentren für Psychiatrie durch. Die Koordinierung schließt eine gemeinsame und gruppenbezogene Namensführung der Zentren für Psychiatrie ein.
(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 3 Finanzierung, Gewährträger

(1) Das Zentrum für Psychiatrie erhebt für erbrachte Leistungen die Entgelte, die ihm auf Grund eines Gesetzes, sonstiger Vorschriften oder vertraglicher Regelungen zustehen. Gleiches gilt für Aufgaben nach § 2 Abs. 6 und 7; das Nähere hierzu regelt das Sozialministerium. Das Land gewährt dem Zentrum für Psychiatrie für Investitionen und sonstige nicht pflegesatzfähige betriebsnotwendige Aufwendungen Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.
(2) Die Regelungen zur Aufnahme von Krediten werden durch die Satzung bestimmt. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.
(3) Gewährträger des Zentrums für Psychiatrie ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten des Zentrums für Psychiatrie unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen des Zentrums für Psychiatrie keine Befriedigung erlangt werden konnte.

§ 4 Organe

Organe des Zentrums für Psychiatrie sind der Geschäftsführer und der Aufsichtsrat.

§ 5 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer vertritt das Zentrum für Psychiatrie. Er wird für höchstens fünf Jahre bestellt und privatrechtlich angestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Er führt die Geschäfte unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzungen des Zentrums für Psychiatrie und der gemeinnützigen Aufgaben nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen. Er hat dabei die ärztliche Verantwortung für Diagnostik und Therapie zu beachten.
(3) Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(4) Er ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über besondere Anlässe unverzüglich und über die wichtigen Angelegenheiten des Zentrums für Psychiatrie und die Koordinierung unter den Zentren für Psychiatrie regelmäßig zu informieren.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 6 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und dem Patientenfürsprecher als beratendem Mitglied. Diese werden vom Sozialministerium bestellt und abberufen. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates setzen sich zusammen aus zwei Vertretern des Sozialministeriums, einem Vertreter des Finanzministeriums, dem Landrat des Landkreises, in dem das Zentrum für Psychiatrie seinen Sitz hat, oder einem seiner Dezernenten und einem vom Personalrat vorgeschlagenen Personalratsmitglied. Die Vertreter des Sozialministeriums und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Der Landrat des Landkreises, in dem das Zentrum für Psychiatrie seinen Sitz hat, kann nach Abstimmung mit dem Landrat eines benachbarten Kreises, dessen Bevölkerung überwiegend von dem Zentrum für Psychiatrie versorgt wird, diesen oder einen dessen Dezernenten in den Aufsichtsrat entsenden. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist ein Vertreter des Sozialministeriums, stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter des Finanzministeriums.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder dauert längstens fünf Jahre. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegenüber dem Geschäftsführer niederlegen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt.
(4) Der Patientenfürsprecher hat als beratendes Mitglied des Aufsichtsrates Vortragsrecht.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät den Geschäftsführer und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Zentrums für Psychiatrie verlangen. Er kann die Bücher einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder oder Dritte hiermit beauftragen.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Einstellung, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers. Das Zentrum für Psychiatrie wird gegenüber dem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten.
(3) Der Aufsichtsrat erlässt die Satzung für das Zentrum für Psychiatrie und die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer mit Zustimmung des Sozialministeriums. Ferner regelt er die Grundsätze der Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten der unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellten Führungspositionen.
(4) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, sowie diejenigen, deren vorherige Zustimmung sich der Aufsichtsrat vorbehalten hat.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Zentrums für Psychiatrie, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die Vertreter des Landes und der Landkreise nicht im Verhältnis zu den sie benennenden oder entsendenden Stellen.

§ 9 Rechnungslegung, Prüfung

(1) Das Zentrum für Psychiatrie stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Es legt den Wirtschaftsplan dem Sozialministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Genehmigung vor. Das Sozialministerium kann verlangen, daß der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. Die Satzung bestimmt Näheres zur Aufstellung und zum Inhalt des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung aufzustellen und zu prüfen. Die Prüfung hat die für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen.
(3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Geschäftsführung des Zentrums für Psychiatrie zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 48, 51 bis 64, 70 bis 87 und 106 bis 110
der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

§ 10 Beamte

(1) Das Zentrum für Psychiatrie besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(2) Über die Ernennung und Entlassung der Beamten des Zentrums für Psychiatrie entscheidet der Geschäftsführer, bezüglich der unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellten Führungspositionen mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats.
(3) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für beamtete Mitglieder des Krankenhausdirektoriums ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates; er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stellen wahr, soweit nicht der Geschäftsführer nach Absatz 2 dafür zuständig ist. Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamten des Zentrums für Psychiatrie ist grundsätzlich der Betriebsdirektor, oder, soweit dieser kein Beamter ist, der Ärztliche Direktor. Er vertritt insoweit das Zentrum für Psychiatrie. Ist keiner der beiden Beamter, so nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(4) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beamten des Zentrums für Psychiatrie.
(5) Für die Beamten des Zentrums für Psychiatrie nehmen die Aufgaben
1.
der obersten und höheren Disziplinarbehörde der Aufsichtsrat,
2.
der unteren Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte nach Absatz 3
wahr.
(6) Die Versorgungslasten für Beamte, die zum 1. Januar 1996 vom Land auf die Anstalten übergehen, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107 b
des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn verteilt.

§ 11 Arbeitnehmer

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bei den Psychiatrischen Landeskrankenhäusern werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende des jeweiligen, als Rechtsnachfolger des Landesbetriebs errichteten Zentrums für Psychiatrie. Das Zentrum für Psychiatrie tritt in die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts beim Landesbetrieb bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Zentrums für Psychiatrie maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung weiter. Die Zentren für Psychiatrie können sich zu einer Tarifgemeinschaft zusammenschließen.
(3) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers vom Land zu einem Zentrum für Psychiatrie werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei dem Zentrum für Psychiatrie zurückgelegt worden wären.
(4) Für die Arbeitnehmer des Zentrums für Psychiatrie nimmt der Geschäftsführer und für den Geschäftsführer der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr; die Bestellung, Einstellung, Abberufung und Kündigung der unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellten Führungspositionen erfolgt mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 12 Aufsicht

(1) Das Zentrum für Psychiatrie untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 6 unterliegen als Pflichtaufgaben nach Weisung der Fachaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufgaben rechtmäßig erfüllt werden und kann die dazu erforderlichen Weisungen erteilen.
(2) Die Aufsicht über das Zentrum für Psychiatrie übt das Sozialministerium aus. Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 4 ist das Regierungspräsidium die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 13 Satzung und allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zentrums für Psychiatrie werden im einzelnen durch eine Satzung geregelt. Diese erläßt der Aufsichtsrat nach der Mustersatzung des Sozialministeriums. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Sozialministeriums.
(2) Das Zentrum für Psychiatrie soll eine Benutzungsordnung sowie allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Erhebung von Verwaltungskostenzuschlägen festgesetzt werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 14 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht.

§ 15 Übergangsvorschriften

(1) Nach Verkündung dieses Gesetzes kann entsprechend den vorstehenden Vorschriften der Aufsichtsrat gebildet und der Geschäftsführer bestellt werden.
(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrats wird vom Sozialministerium einberufen.
(3) Bis zur Bestellung des Geschäftsführers nimmt ein vom Sozialministerium bestelltes Mitglied des Krankenhausdirektoriums dessen Aufgaben wahr.
(4) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Überleitung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten (Gerichtskostengesetz, Kostenordnung) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht ersetzt.
(5) Dienstvereinbarungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue ersetzt oder aufgehoben werden.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen bleiben gültig.
(7) Die Personalräte bei den in § 1 genannten Landesbetrieben bleiben unbeschadet von § 19
des Landespersonalvertretungsgesetzes nach Errichtung der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 1 dieses Gesetzes als Personalräte bei den Zentren für Psychiatrie bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen. Satz 1 gilt für die Ersatzmitglieder der genannten Personalräte entsprechend.
(8) Für Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt Absatz 7 entsprechend.
(9) Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung Schwerbehinderter in der Landesverwaltung vom 23. Juli 1993 (GABl. 1993 S. 889) findet in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
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