VersAbgVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erhebung einer Versorgungsabgabe nach dem Privatschulgesetz (Versorgungsabgabeverordnung - VersAbgVO) Vom 20. Juni 2017

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für beamtete Lehrkräfte des Landes, die zur Dienstleistung an Ersatzschulen im Sinne von § 18 Absatz 2 Satz 1
PSchG beurlaubt sind und für die nach § 11 Absatz 2
PSchG eine Versorgungsabgabe zu entrichten ist.

§ 2 Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit der Versorgungsabgabe

(1) Die von den Trägern von Ersatzschulen nach § 18 Absatz 2 Satz 1
PSchG zu leistende Versorgungsabgabe je Lehrkraft beträgt unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Entgelttabelle monatlich pauschal 20 Prozent der Endstufe der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einschließlich Sonderzahlungen. Für Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung wird eine anteilige Versorgungsabgabe im Verhältnis ihrer individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zur üblichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft erhoben. Entsprechendes gilt bei begrenzter Dienstfähigkeit. Maßgeblich für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ist die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Für ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung während der Beurlaubung in den Privatschuldienst ist eine Versorgungsabgabe zu entrichten; maßgebend ist der Beschäftigungsumfang, der zum Zeitpunkt vor der weiteren Beurlaubung besteht. Während der Zuschusswartefrist nach § 17 Absatz 4
PSchG wird eine Versorgungsabgabe nicht erhoben.
(2) Sonderzahlungen werden für den jeweiligen Fälligkeitsmonat nach TV-L berücksichtigt. Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 sind
1.
die nach § 20 TV-L maßgebliche Jahressonderzahlung
2.
Zuschläge für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L und
3.
Einmalzahlungen.
(3) Die Versorgungsabgabe wird frühestens im Monat März für den zurückliegenden Zeitraum 1. August bis 31. Januar (1. Schulhalbjahr) und frühestens im Monat September für den zurückliegenden Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli (2. Schulhalbjahr) eines Jahres erhoben. Sie wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Bescheid festgesetzt.

§ 3 Erhebungsverfahren

(1) Die Ersatzschule ist verpflichtet, die für die Berechnung und Festsetzung der zu entrichtenden Versorgungsabgabe notwendigen Angaben dem zuständigen Regierungspräsidium halbjährlich, spätestens zum Ende der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträume mitzuteilen. Änderungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während eines Schulhalbjahrs sind zum Ende der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträume mitzuteilen. Die entsprechenden Nachweise sind dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich vorzulegen. Diese sind durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Ersatzschule sowie durch die jeweilige Lehrkraft zu unterzeichnen und durch die personalverwaltende Dienststelle zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Regierungspräsidien nehmen die für die Festsetzung der Versorgungsabgabe notwendigen Eingaben für das erste Schulhalbjahr bis spätestens 15. Februar und für das zweite Schulhalbjahr bis spätestens 15. August des jeweiligen Kalenderjahrs im Dialogisierten Integrierten Personalverwaltungssystem (DIPSY) vor. Dabei ist die Zuschusswartefrist gemäß § 17 Absatz 4
PSchG zu beachten.

§ 4 Nachversicherung

Für unter § 1 fallende Lehrkräfte, für die eine Versorgungsabgabe entrichtet wird, besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Erstattungsvereinbarung hinsichtlich der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung. Dies gilt wegen § 2 Absatz 1 Satz 6 nicht während der Zuschusswartefrist nach § 17 Absatz 4
PSchG.

§ 5 Versorgungsabgabe für das Schuljahr 2015/2016

Abweichend von den sich aus § 3 Absatz 1 ergebenden Fristen sind die dort genannten Angaben für das Schuljahr 2015/2016 und das erste Schulhalbjahr 2016/2017 bis spätestens am 15. Juli 2017 vorzulegen. Abweichend von den sich aus § 3 Absatz 2 ergebenden Fristen sind die dort genannten Angaben für das Schuljahr 2015/2016 und das erste Schulhalbjahr 2016/2017 bis spätestens am 15. September 2017 einzugeben. Abweichend von den sich aus § 2 Absatz 3 ergebenden Fristen wird die Versorgungsabgabe für das Schuljahr 2015/2016 und das erste Schulhalbjahr 2016/2017 zeitgleich mit der Erhebung für das zweite Schulhalbjahr 2016/2017 festgesetzt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 20. Juni 2017

DR. EISENMANN

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