Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960
§ 1
Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 11. April 1960
Renner
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