Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960
§ 1
                            Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 11. April 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Renner