ProstVerbV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution Vom 3. März 1976

§ 1

Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.

§ 2

Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern und nach Artikel 297
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3

Die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Gewerbsunzucht vom 26. Mai 1970 (Ges. Bl. S. 202) wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 3. März 1976

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Eberle
Schiess
Dr. Brünner
Dr. Mocker
Dr. Bender
Adorno
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