Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution Vom 3. März 1976
§ 1
                            Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach  Artikel 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 Satz 1
 Nr. 1
 
EGStGB für Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern und nach  Artikel 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 Satz 1
 Nr. 2
 und 
 3
 
EGStGB wird auf die Regierungspräsidien übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Gewerbsunzucht vom 26. Mai 1970 (Ges. Bl. S. 202) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 3. März 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mocker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adorno