PVPromVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verleihung des Promotionsrechts an den Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg (PVPromVO) Vom 21. September 2022

§ 1 Verleihung des Promotionsrechts

(1) Dem Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg wird thematisch begrenzt das Promotionsrecht in den wissenschaftlichen Fächern
1.
Ingenieurwissenschaften, 2.
Sozialwissenschaften, 3.
Wirtschaftswissenschaften, 4.
Rechtswissenschaften und 5.
Lebenswissenschaften verliehen.
(2) Auf Grund der Promotion verleiht der Promotionsverband nach Maßgabe der Promotionsordnung den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem eines von einer Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrades entspricht.
(3) Die Verleihung des Promotionsrechts ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.

§ 2 Ausübung des Promotionsrechts

(1) Die Ausübung des Promotionsrechts in einem der in § 1 genannten Fächer setzt voraus, dass dem vom Promotionsverband eingerichteten Promotionszentrum mindestens 18 Professorinnen und Professoren des jeweiligen Faches und der erforderlichen Forschungsstärke und Forschungsaktivität gemäß § 3 angehören.
(2) Der Promotionsverband erlässt für das Promotionszentrum eine Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen; die Satzung regelt mindestens die Begründung und den Verlust der Mitgliedschaft der Professorinnen und Professoren, deren Rechte und Pflichten sowie die Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe des Promotionszentrums. Hierbei ist vorzusehen, dass nur Professorinnen oder Professoren, die Mitglied im Promotionszentrum sind, als Erstbetreuende tätig werden dürfen.
(3) Sofern die Zahl der einem Fach angehörenden Professorinnen oder Professoren unter 15 fällt, dürfen neue Promotionsverfahren in diesem Fach solange nicht eröffnet werden, bis die Mindestzahl 18 wieder erreicht ist. Zur Beendigung laufender Verfahren können Professoren oder Professorinnen anderer Hochschulen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, entsprechend § 38 Absatz 6a
LHG assoziiert werden.
(4) Das Promotionszentrum organisiert die Durchführung der Promotionsverfahren.
(5) Der Promotionsverband wird beratend unterstützt durch einen wissenschaftlichen Beirat. Das Nähere regelt der Promotionsverband in einem Qualitätsmanagementkonzept.
(6) Der Promotionsverband entscheidet auf Vorschlag des Promotionszentrums über die Aufnahme weiterer Professoren oder Professorinnen und berichtet dem Wissenschaftsministerium jährlich über die laufenden und abgeschlossenen Promotionsverfahren.

§ 3 Nachweis der besonderen Forschungsstärke und Forschungsaktivitäten

Eine Professorin oder ein Professor muss für die Aufnahme in das Promotionszentrum über eine besondere Forschungsstärke und Forschungsaktivität verfügen. Die Forschungsstärke ist anhand fachkulturell differenziert festgelegter Bewertungskriterien festzustellen. Ausreichende Forschungsaktivitäten sind durch fachlich einschlägige wissenschaftliche Publikationen nachzuweisen. Das Nähere regelt der Promotionsverband in einem Qualitätsmanagementkonzept.

§ 4 Qualitätssicherung, Evaluation

(1) In der Rahmenpromotionsordnung ist das Promotionsverfahren unter besonderer Beachtung der Anforderungen zur Qualitätssicherung nach den §§ 5 und 38 LHG zu regeln.
(2) Über die Ausübung des Promotionsrechts legt der Promotionsverband spätestens bis zum 30. Juni 2029 den Bericht über eine wissenschaftliche Evaluierung vor, auf dessen Grundlage das Wissenschaftsministerium über die Verlängerung des Promotionsrechts über den 31. Dezember 2029 hinaus durch Rechtsverordnung entscheidet. Die Mitglieder der Evaluierungskommission werden vom Wissenschaftsministerium berufen. Der Evaluierungsbericht ist zu veröffentlichen. Werden bei der Evaluierung Mängel festgestellt, kann das Wissenschaftsministerium das Recht zur weiteren Ausübung des Promotionsrechts für das betreffende Fach von der Umsetzung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen oder für eine bestimmte Dauer entziehen. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln kann das Wissenschaftsministerium die Verleihung des Promotionsrechts für das betreffende Fach mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3) Promotionsverfahren, die im Zeitpunkt eines Entzugs des Rechts zur weiteren Ausübung des Promotionsrechts oder eines Widerrufs des Promotionsrechts noch nicht abgeschlossen sind, werden nach Möglichkeit an einer promotionsberechtigten Hochschule weitergeführt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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