PopAkadMAMCIPrV BW 2019
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung des Masterstudiengangs »Music and Creative Industries« an der Popakademie Baden-Württemberg (Master MCI-Prüfungsverordnung) Vom 26. Februar 2019

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Studiengang

(1) Die Popakademie Baden-Württemberg bietet den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« an.
(2) Das Masterstudium ist konsekutiv angelegt und baut auf dem Bachelorstudium »Musikbusiness« der Popakademie auf. Verwandte Studiengänge mit entsprechender Qualifikation berechtigen ebenfalls zum Studium. Einzelheiten zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Auswahlverfahren regelt die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie.
(3) Der anwendungsorientierte Masterstudiengang »Music and Creative Industries« befähigt dazu, in den Berufsfeldern der Musik-, Kultur- und Kreativwirtschaft tätig zu werden. Die im Studium vermittelten Inhalte qualifizieren vor allem für Führungspositionen. Neben der Tätigkeit in der freien Wirtschaft bereitet das Studium auf eine Koordinierungsfunktion bei Städten und Kommunen vor. In gezielter Ausrichtung auf die genannten Bereiche vermittelt das Studium
1.
Orientierungs- und Überblickswissen über die Kreativwirtschaft, im Folgenden Creative Industries,
2.
Fachwissen im Bereich Führung, 3.
Methodenkompetenz speziell für den Bereich der Creative Industries,
4.
Fachwissen zur Contententwicklung und Contentverwertung in den Creative Industries sowie
5.
Praxis- und Forschungsprojekterfahrung im Bereich der Creative Industries.
(4) Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Prüfungsleistungen erfolgen in der Regel auf Deutsch, auf begründeten Antrag können Prüfungen auch auf Englisch abgelegt werden. Über die Prüfungssprache entscheiden die nach § 7 bestellten Prüferinnen und Prüfer.

§ 2 Mastergrad

Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Popakademie Baden-Württemberg die Bezeichnung »Master of Arts (M.A.)«, Fachrichtung »Music and Creative Industries«.

§ 3 Studium

(1) Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester eines jeden Studienjahres. Näheres zu den Zugangsvoraussetzungen und zum Auswahlverfahren regelt die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
(3) Ein Studienjahr entspricht 60 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden ECTS. Für den Erwerb des Mastergrades sind insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte zu erbringen.

§ 4 Studiumsaufbau und -organisation

(1) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Module sind Studieneinheiten, die aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die entweder inhaltlich zusammengehören oder methodisch aufeinander aufbauen.
(2) Die Lehr- und Lerninhalte der einzelnen Module werden in einem Modulhandbuch dokumentiert.
(3) Jedem Modul und seinen einzelnen Teilmodulen werden entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand ECTS-Leistungspunkte zugeordnet. Einem ECTS-Leistungspunkt liegen ungefähr 30 Arbeitsstunden zu Grunde.
(4) Der Studienplan regelt die Abfolge der Module beziehungsweise Teilmodule und stellt sicher, dass die Arbeitsbelastung innerhalb der vier Semester gleich verteilt ist.
(5) Die Studieninhalte werden sowohl als Präsenzveranstaltung als auch online in Form von Vorlesungen, Seminaren, Kursen, Übungen, Kleingruppenprojekten, Praktika und Selbststudiumsphasen vermittelt.

§ 5 Prüfungstermine

(1) Die Termine der Modulteilprüfungen und Masterprüfung sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt die Studiengangsleitung fest.
(2) Die Termine sind mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn auf der internen Kommunikationsplattform der Popakademie bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten.
(3) Der Termin für eine Wiederholungsprüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulteilprüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und dieser Verordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie dessen Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers, sofern vorhanden, bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3
Absatz 3 Satz 1 AkadG, die Projektleiterinnen und Projektleiter nach § 3
Absatz 6 AkadG sowie die Direktorin oder der Direktor und die Verwaltungsleitung sein. Es können fachberatende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder zur Beobachtung zu entsenden.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden durch Mehrheitsentscheidung getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gegeben.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch das Direktorium zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7 Prüferinnen und Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiterinnen oder Projektleiter bestellt. Projektbetreuende, Studiengangsmanagerinnen und Studiengangsmanager sowie Lehrbeauftragte können nur zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einer Person der Projektleitung zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
(3) Die Modulteilprüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Näheres hierzu regelt § 12. Als Prüferin oder Prüfer in einer Modulteilprüfung kann bestellt werden, wer den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt.
(4) Die Masterarbeiten werden von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(5) Die Ausgabe der Themen der Masterarbeiten sowie deren Betreuung erfolgt durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleiterinnen oder Projektleiter, Lehrbeauftragte oder die Studiengangsmanagerinnen oder Studiengangsmanager. Wer eine Masterarbeit betreut, gehört der Prüfungskommission an.
(6) Für die Prüferinnen und Prüfer gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Absolvierte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Masterstudiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Absolvierte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Masterstudiengängen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen und den Modulteilprüfungen des Masterstudiengangs Music and Creative Industries bestehen, die an der Popakademie anerkannt werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anrechnung ist höchstens für die Hälfte der im Masterstudiengang »Music and Creative Industries« der Popakademie geforderten Studien- und Prüfungsleistungen möglich. Eine bereits angefertigte Masterarbeit kann nicht angerechnet werden.
(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 16 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« anstatt einer Note ins Zeugnis aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(4) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule oder einer Akademie in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden. Satz 2 findet Anwendung.
(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

ABSCHNITT 2 Modulprüfungen

§ 9 Studienbegleitende Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den belegten Pflichtmodulen nach § 11 erbracht.
(2) Die Studiengangsleitung legt den Aufbau der Module und die Zuordnung der ECTS-Leistungspunkte im Modulhandbuch fest.
(3) In den Modulteilprüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die im Modulhandbuch beschriebenen Lernziele erreicht und die entsprechenden Kompetenzen erworben haben.
(4) Das Studium setzt sich aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zusammen. Die Erbringung von Leistungspunkten ist in allen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen für alle Studierenden obligatorisch.
(5) Die Zulassung zu Modulteilprüfungen kann von der Erbringung von veranstaltungsbegleitenden Leistungen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch.

§ 10 Zulassung

(1) Zu den Modulprüfungen wird zugelassen, wer 1.
im Studiengang »Music and Creative Industries« an der Popakademie eingeschrieben ist und
2.
an den Lehrveranstaltungen der entsprechenden Module teilgenommen hat, die in den Modulteilprüfungen geprüft werden.
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Modulen eines Semesters erfolgt ohne weiteren Antrag, nachdem der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung festgestellt wurde.
(3) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden im Studierendensekretariat oder von der jeweiligen Studiengangsleitung aufbewahrt.
(4) Nicht zugelassen wird, wer 1.
die Nachweise nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2.
eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat, 3.
den Prüfungsanspruch verloren hat, weil die Einschreibung der oder des Studierenden gemäß § 5
Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder 4.
sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung.

§ 11 Modulstruktur

(1) Die Module des Masterstudiengangs sind in insgesamt fünf Hauptmodule gegliedert:
1.
Einführung, 2.
Business and Communication Skills, 3.
Analyse und Methoden, 4.
Content und 5.
Projekte und Praxis.
(2) Die Gesamtübersicht der Module inklusive der Prüfungsleistungen ist im Modulhandbuch sowie der Studienordnung geregelt. Modulhandbuch und Studienordnung erlässt die Studiengangsleitung und werden auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie veröffentlicht.

§ 12 Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten, Portfolioprüfungen

(1) Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen vorgenommen werden. Sie bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Faches. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüflinge über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen, die oder der den zu prüfenden Fachbereich vertritt.
(2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 60 Minuten vorzusehen.
(3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von der oder dem Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung durch die Definition eines Gewichtungsmaßes zu berücksichtigen. Die Gewichtung der Bewertung jeder Einzelarbeit, die Teil der jeweiligen Semesterarbeit ist, regelt die entsprechende Studienordnung. Studierende werden hierüber am Anfang der Vorlesungszeit über die einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie informiert. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer beurteilt, die oder der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung einfließen.
(4) Portfolioprüfungen bestehen aus mehreren kleinen praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen, darunter auch Präsentationen, Klausuren, Beobachtungen und Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden selbstständig mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Zahl und Umfang der zugehörigen Prüfungsleistungen sind bei der Bewertung durch die Definition eines Gewichtungsmaßes zu berücksichtigen. Die Gewichtung der Bewertung jeder zugehörigen Einzelleistung regelt die entsprechende Studienordnung. Eine Portfolioprüfung ist bestanden, wenn alle zugehörigen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet werden.

§ 13 Praktikum

(1) Während der vorlesungsfreien Zeit vom dritten zum vierten Semester absolvieren die Studierenden ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung, zum Umfang und der inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikums sowie zu den Anforderungen an den Praktikumsbericht und dessen Abgabetermin regelt die Praktikumsordnung. Die Praktikumsordnung wird von der Studiengangsleitung erlassen und auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie veröffentlicht.
(2) Das Praktikum kann entweder in der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden, oder in allen anderen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft, die sich mit der Contentverwertung auseinandersetzen.
(3) Das Praktikum kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe aufgeteilt werden.
(4) Die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens sechs Wochen.
(5) Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(6) Das Praktikum gilt als Modulteilprüfung im Modul 5 »Projekte und Praxis« nach § 11 Absatz 1 Nummer 5.

§ 14 Forschungsprojekt

(1) Während des dritten Semesters absolvieren die Studierenden ein Forschungsprojekt. Die Studiengangsleitung muss dem Projekt vor der Aufnahme zustimmen.
(2) Das Projekt gestaltet sich in der Planung und Umsetzung als Forschungsprojekt in Kooperation mit einem externen Unternehmen oder innerhalb der Popakademie.
(3) Das Forschungsprojekt gilt als Modulteilprüfung im Modul 5 »Projekte und Praxis« nach § 11 Absatz 1 Nummer 5.

§ 15 Erwerb von Leistungspunkten

(1) Die Anzahl der möglichen Leistungspunkte pro Modul beziehungsweise Lehrveranstaltung richtet sich nach dem Studienplan.
(2) Leistungen gelten als erbracht, wenn sie fristgerecht und erfolgreich, das heißt mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) abgelegt worden sind.
(3) Falls die oder der Studierende aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen Abgabefristen nicht einhalten können, können sie schriftlich bei der Studiengangsleitung eine Verlängerung der Abgabefrist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, dass aus gesundheitlichen oder familiären Gründen die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann und wann diese Hinderungsgründe entfallen. Die Studiengangsleitung beschließt über eine Verlängerung der Abgabefrist.
(4) Falls Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen, an einer Lehrveranstaltung ganz oder teilweise nicht teilnehmen können, können sie schriftlich bei der Studiengangsleitung eine Ersatzleistung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung beantragen. Die Studiengangsleitung beschließt über die Form der Ersatzleistung.

§ 16 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Modulteilprüfungen werden von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss festgesetzt und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt.
(2) Die Leistungen in den einzelnen Modulteilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut:

eine hervorragende Leistung;

2 = gut:

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend:

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend:

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Verringern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Ist eine Zweitkorrektur nach § 17 Absatz 2 für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5:

sehr gut;

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5:

gut;

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5:

befriedigend;

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0:

ausreichend;

bei einem Durchschnitt über 4,0:

nicht ausreichend.

(4) Eine Modul- beziehungsweise Modulteilprüfung ist bestanden, wenn deren Note mindestens »ausreichend« lautet.
(5) Sind in einem Modul Modulteilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Gesamtnote des Moduls aus dem gewichteten arithmetischen Mittel des Zahlenwerts der Noten der dem jeweiligen Modul zugeordneten Einzelleistungen. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach der Anzahl der ECTS-Leistungspunkte. Bei der Berechnung der Modulnote wird nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma abgebrochen.

§ 17 Wiederholung von Modulteilprüfungen

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulteilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses; sie kann von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jede Modulteilprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Modulteilprüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten.
(2) Wird eine schriftliche Modulteilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung auf Antrag des Studierenden bei der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor der Popakademie zusätzlich in einer Zweitkorrektur bewertet und die Note nach § 16 Absatz 3 ermittelt.
(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Modulteilprüfung ist während des gesamten Studiums nur einmal möglich. Die zweite Wiederholungsprüfung kann in der ursprünglichen Prüfungsform oder als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Benotet wird diese zweite Wiederholungsprüfung bestenfalls mit der Note »ausreichend« (4,0). Die Prüfungsform legt die Studiengangsleitung fest. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten.
(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich.
(5) Ist eine Modulteilprüfung innerhalb der Pflichtmodule endgültig nicht bestanden, so gilt auch die Gesamtprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 18 Gesamtnote der Modulteilprüfung

Die Noten aller benoteten Modulteilprüfung bilden die Durchschnittsnote für die studienbegleitenden Prüfungsanteile. Dabei erfolgt eine Gewichtung der Einzelnoten in Relation zur Anzahl der Leistungspunkte. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

ABSCHNITT 3 Masterprüfung

§ 19 Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang

(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs »Music and Creative Industries« der Popakademie.
(2) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und die Kandidaten die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Handlungskompetenz erworben haben, die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(3) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 9 und einer Masterarbeit nach § 21.
(4) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studiengangsleitung der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 20 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Masterarbeit wird in der Regel zum Ende des dritten Fachsemesters beantragt.
(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer
1.
im Masterstudiengang »Music and Creative Industries« an der Popakademie eingeschrieben ist, in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern eingeschrieben war und während dieser Zeit Leistungsnachweise erworben hat,
2.
die Ausgabe eines Themas für die Masterarbeit beantragt hat und
3.
mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte über studienbegleitende Prüfungsleistungen nachweisen kann.
(3) Der Antrag auf Ausgabe des Themas der Masterarbeit und der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Terminen schriftlich bei der Studiengangsleitung zu stellen. Ihm sind beizufügen:
1.
die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Studierendensekretariat nicht bereits vorliegen und
2.
eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten darüber, ob sie oder er sich bereits nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder ein Prüfungsverfahren endgültig nicht bestanden hat.
Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Studiengangsleitung gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1.
die Nachweise nach Absatz 2 und 3 nicht erbracht sind,
2.
die Unterlagen unvollständig sind, 3.
die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber den Prüfungsanspruch verloren hat, weil ihre oder seine Einschreibung gemäß § 5
Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder 4.
die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung zur Masterarbeit.

§ 21 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit mit einem Umfang von circa 80 Seiten. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine wissenschaftliche Aufgabenstellung selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Masterarbeit muss zu einem Thema aus dem Bereich des Musikmanagements oder der Kultur- und Kreativwirtschaft angefertigt werden.
(3) Das Thema der Masterarbeit wird von der Studiengangsleitung vergeben. Die Kandidaten sind dazu aufgefordert, für das Thema Vorschläge zu machen und sich eine Betreuerin oder einen Betreuer zu suchen. Gelingt es den Studierenden nicht, ein Thema zu wählen oder eine Betreuerin oder einen Betreuer zu finden, weist ihnen die Studiengangsleitung ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer zu. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anmeldung der Arbeit bei der Studiengangsleitung. Die Anmeldung ist spätestens am Anfang des vierten Fachsemesters vorzunehmen. Ausnahmen können nur auf begründeten Antrag von der Studiengangsleitung gewährt werden.
(4) Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von sechs Monaten eingehalten werden kann.
(5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist daraufhin unverzüglich ein neues Thema zu geben, für das wiederum eine Bearbeitungsfrist von sechs Monaten gewährt wird.
(6) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Studiengangsleitung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere gesundheitlicher Art, die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit einmal um höchstens acht Wochen verlängern. Der Antrag muss, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Studiengangsleitung eingegangen sein. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur bei besonderen Härtefällen, die eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit erfordern, möglich. Dauert die Verhinderung länger, so kann die Kandidatin oder der Kandidat bei der Studiengangsleitung beantragen, das Thema zurückzugeben. Das Thema gilt dann als nicht ausgegeben. In diesem Fall muss nach Beendigung der Verhinderung unverzüglich die Ausgabe eines neuen Themas beantragt werden.
(7) Masterarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

§ 22 Abgabe und Bewertung

(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der von der Studiengangsleitung zu bestimmenden Stelle abzugeben. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit der Note »nicht ausreichend« bewertet.
(2) Der Masterarbeit ist eine schriftliche eidesstattliche Erklärung beizufügen, dass sie von der Kandidatin oder vom Kandidaten selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.
(3) Die Masterarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 zu beurteilen. Bei Masterarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Teil der Masterarbeit bewertet, der von ihr oder ihm verfasst wurde.
(4) Die Benotung der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 gegebenen Noten. Weichen die Bewertungen der beiden Mitglieder der Prüfungskommission um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt die Studiengangsleitung eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer, die oder der im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Masterarbeit.
(6) Für die Korrekturzeit der Masterarbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat nicht an der Popakademie eingeschrieben sein.
(7) Für die bestandene Masterarbeit werden 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben.

§ 23 Bestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 1.
in den studienbegleitenden Prüfungsleistungen 90 ECTS-Leistungspunkte erreicht und alle Pflichtmodule jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bestanden wurden und
2.
die Masterarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist und somit insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte erreicht wurden.
(2) Bis zum Ende der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs soll die oder der Studierende alle Modulprüfungen aus den im Studienplan aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erbracht haben. Bei Fristüberschreitung oder Nichtbestehen ist ein Bescheid dahingehend zu erteilen, dass die oder der Studierende Gefahr läuft, seinen Prüfungsanspruch zu verlieren, wenn sie oder er nicht bis zum Ende der festgelegten Zeitpunkte die erforderlichen Modulprüfungen bestanden hat. Wer die erforderlichen Modulprüfungen nicht spätestens ein Jahr nach Ende der festgelegten Zeitpunkte bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der Studierenden oder vom Studierenden nicht zu vertreten. § 26 Absatz 7 und 8 bleibt unberührt.
(3) Ob die oder der Studierende die Fristüberschreitung zu vertreten hat oder nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden.
(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 24 Gesamtnote

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 18 und der Note für die Masterarbeit. Das gewichtete arithmetische Mittel der studienbegleitenden Prüfungsleistungen geht mit dem Faktor drei in die Gesamtnote ein, die Note für die Masterarbeit nach § 21 geht einfach in die Gesamtnote ein. § 16 gilt entsprechend.

§ 25 Wiederholen der Masterarbeit

(1) Eine Masterarbeit, die nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist, kann einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen in vergleichbaren Studiengängen sind anzurechnen. Wird die Masterarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, ist eine Wiederholung nicht zulässig.
(2) Wird die Masterarbeit mit der Note »nicht ausreichend« bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Masterarbeit bei der Studiengangsleitung zu stellen ist, eine Wiederholung mit einem neuen Thema möglich. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit gemäß § 21 Absatz 5 ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit keinen Gebrauch von der Rückgabemöglichkeit gemacht hat.
(3) Bei Versäumnis der Fristen gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Studiengangsleitung wegen besonderer nicht von ihm zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

§ 26 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen

(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Modulteilprüfung des Grundstudiums oder einer Teilprüfung der Bachelorprüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von ihr zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt genehmigt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung der Direktorin oder des Direktors der Popakademie, gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wurde die Modulteilprüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).
(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulteilprüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin der einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden, und teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.

§ 27 Endgültiges Nichtbestehen

Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1.
die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist,
2.
eine Studierende oder ein Studierender eine Wiederholungsprüfung in einem Pflichtmodul endgültig nicht bestanden hat,
3.
der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüberschreitung verloren wurde oder
4.
der Prüfungsanspruch verloren wurde, weil die Einschreibung der oder des Studierenden gemäß § 5
Absatz 4 AkadG widerrufen wurde.

§ 28 Zeugnis

(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Masterprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung.
(2) Das Zeugnis weist die Noten der einzelnen Module gemäß § 11 Absatz 1, die Note der Masterarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus.
(3) Dem Masterzeugnis wird ein Transcript of Records, in dem die erbrachten ECTS-Leistungspunkte aufgeführt sind, und ein Diploma Supplement beigefügt. Das Diploma Supplement enthält neben persönlichen Angaben zum Studierenden Informationen über Art des Abschlusses, den Status der Popakademie sowie detaillierte Informationen über den Masterstudiengang »Music and Creative Industries«. Das Transcript of Records und das Diploma Supplement werden in englischer und in deutscher Sprache erstellt.
(4) Studierende, die ihre Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 29 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Masterbezeichnung mit dem akademischen Grad »Master of Arts« beurkundet.
(2) Die Urkunde wird von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie versehen.

§ 30 Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Wird eine Täuschung gemäß § 26 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Direktorin oder der Direktor der Popakademie nachträglich die ergangene Entscheidung bezüglich sämtlicher Modulteilprüfungen widerrufen und die Masterprüfung als nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulteilprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangenen Entscheidungen bezüglich sämtlicher Modulteilprüfungen zurücknehmen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Masterurkunde sind unverzüglich von der Absolventin oder dem Absolventen zurückzugeben oder, sofern das nicht erfolgt, von der Popakademie einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Studiengangsleitung bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die Studiengangsleitung zu richten.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmung

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Master MCI-Prüfungsverordnung vom 17. Oktober 2011 (GBl. S. 514), die durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1231) geändert worden ist, außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anders bestimmt ist.
(2) Für Studierende, die das Studium vor dem 24. September 2018 begonnen haben, gilt weiterhin die Master MCI-Prüfungsverordnung vom 17. Oktober 2011 (GBl. S. 514) in der am Tag der Verkündung dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung.

STUTTGART, den 26. Februar 2019

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