Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg Vom 23. März 2016
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Studium an der Popakademie Baden-Württemberg (Popakademie) setzt folgende Nachweise voraus:
Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58
Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG), die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt. Bewerberinnen und Bewerber ohne eine zu einem Studium an der Popakademie berechtigende Hochschulzugangsberechtigung können eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 oder 7 LHG in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Satz 5 AkadG erwerben, indem sie eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß § 2 erbracht. Der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung wird durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erbracht; er gilt als erbracht bei Bewerberinnen und Bewerbern mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; dies ist bei deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern mit deutschem Bildungsabschluss, Bildungsinländerinnen und Bildungsinländern oder bei Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung einer Einrichtung im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache gegeben. Sonst gilt:
Für Bewerberinnen und Bewerber in den Bachelorstudiengängen »Popmusik design«, »Weltmusik«, und »Musikbusiness« sowie im Masterstudiengang »Music and Creative Industries« ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau, beispielsweise durch eine bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) der Stufe 2, erforderlich.
Für Bewerberinnen und Bewerber im Masterstudiengang »Populäre Musik« ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau, beispielsweise durch eine bestandene DSH-Prüfung der Stufe 1, zum Ende des ersten Semesters erforderlich.
Für Bewerberinnen und Bewerber aller Studiengänge der Popakademie ist ein Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau erforderlich. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Jahre Englischunterricht in der allgemein bildenden Schule besucht wurden.
Für die Masterstudiengänge »Populäre Musik« und »Music and Creative Industries« einen erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Studiengang nach Absatz 3 und Absatz 4; ein amtlich beglaubigter Nachweis der Zulassung zu der Abschlussprüfung mit einer Übersicht der bisher erbrachten Prüfungsleistungen sowie der bisher errechneten Durchschnittsabschlussnote beziehungsweise der zu erwartenden Abschlussnote genügt, wenn zu erwarten ist, dass der erfolgreiche Abschluss zu Beginn des angestrebten Studiums vorliegt.
Der in der Eignungsprüfung
a)
nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 zu erbringende Nachweis musikgestalterischer Eignung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik«,
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 zu erbringende Nachweis musikwirtschaftlicher Eignung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« oder
nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 zu erbringende Nachweis musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlicher Eignung für den Masterstudiengang »Musik and Creative Industries«.
(2) Zulassungsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« ist zusätzlich der durch Zeugnisse und Projektberichte zu erbringende Nachweis über
eine zweijährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness (Entwicklung, Organisation, Herstellung, Vertrieb) oder
eine einjährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness sowie entweder
eine abgeschlossene Lehre im kaufmännischen Bereich oder im Medienbereich oder
ein abgeschlossenes Vordiplom oder eine vergleichbare Zwischenprüfung in einem wirtschafts-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang des Medienbereichs an einer Hochschule oder Berufsakademie.
(3) Die Zulassung zum Masterstudiengang »Populäre Musik« setzt ein überdurchschnittlich abgeschlossenes Hochschulstudium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, vorzugsweise im musikalischen, künstlerischen, musikwissenschaftlichen, medienwissenschaftlichen, medientechnischen oder musikpädagogischen Bereich voraus.
(4) Die Zulassung zum Masterstudium »Music and Creative Industries« setzt ein überdurchschnittliches Abschlusszeugnis eines grundständigen Studiengangs mit mindestens sechs Semestern beziehungsweise 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) in einer der folgenden Fachrichtungen: »Musikbusiness« oder »Popmusikdesign« an der Popakademie, Wirtschaftswissenschaften, Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Musikwissenschaften oder Medien- und Kommunikationswissenschaften voraus.
(1) Die musikgestalterische oder musikwirtschaftliche Eignung für das Studium an der Popakademie nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b AkadG ist durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(2) Die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegen.
(3) Die Popakademie legt die Antragsfrist für die Zulassung zur Eignungsprüfung fest. Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 1. August statt.
(4) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie.
(5) Ein Anspruch auf Teilnahme an der Eignungsprüfung besteht nicht, wenn der Antrag auf die Studienzulassung nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt ist.
(6) Die Popakademie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag mit. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden konnten, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt; dieser ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich:
1.
für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« in
eine schriftliche Klausur in Musiktheorie,
c)
eine praktische Prüfung,
d)
eine musikalische ad-hoc-Begleitung und
e)
eine mündliche Prüfung;
2.
für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« in
a)
eine schriftliche Klausur und
c)
eine mündliche Prüfung;
3.
für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« in
ein persönliches Auswahlgespräch.
(2) Die Kommission kann die Zulassung auch unter der Auflage befürworten, dass die Bewerberin oder der Bewerber bestimmte Studieninhalte nachholt, die üblicherweise für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden.
(3) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie nach Empfehlung der Kommission.
(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden.
(2) Die Vorauswahl wird aufgrund der folgenden mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen:
für die Bachelorstudiengänge »Popmusik« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik«
Tonträger mit eigener Musik und Texten (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation);
eine schriftliche Stellungnahme, welche die im Zulassungsantrag geforderten personenbezogenen Angaben und die Beantwortung von den dort gestellten Fragen enthalten soll, die eine Beurteilung der Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und die Bewertung ihrer oder seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 1 beziehungsweise 2 zulassen;
die Versicherung, dass die vorgelegten Tonträger und die schriftliche Stellungnahme von der Bewerberin oder vom Bewerber selbständig gefertigt worden sind;
für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness«
a)
Nachweise über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Musikbusiness (Beurteilungen, Dienstzeugnisse, Praktika);
eine schriftliche Stellungnahme, welche die im Zulassungsantrag geforderten personenbezogenen Angaben und die Beantwortung von den dort gestellten Fragen enthalten soll, die eine Beurteilung der Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und die Bewertung ihrer oder seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 3 zulassen;
die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme selbständig gefertigt worden ist;
für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries«
die Abschlussnote des grundständigen Studiengangs;
die fachliche Qualifikation durch den grundständigen Studienabschluss;
ehrenamtliches und soziales Engagement außerhalb des Studiums;
ein Motivationsschreiben bezogen auf die Gründe, dieses Studium aufnehmen zu wollen;
eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiengangs und des angestrebten Berufs begründet und der gegebenenfalls vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen erläutert;
die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme nach Buchstabe e) selbständig gefertigt wurde und
die praktische fachliche Eignung für den Studiengang. Dieser Nachweis ist über Zeugnisse und Projektberichte zu erbringen, die
eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Musik-, Kultur oder Kreativwirtschaft,
ein sechsmonatiges Praktikum mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrund oder
eine sechsmonatige ehrenamtliche Tätigkeit mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrund
dokumentieren. Dieser Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« an der Popakademie erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) In den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie im Masterstudiengang »Populäre Musik« wird die Vorauswahl nach künstlerischen Kriterien anhand der vorliegenden Audio- und Videobeispiele vorgenommen. Dabei fließen in die Bewertung der künstlerischen Befähigung die musikgestalterischen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der kreativen Arbeit in Bezug auf u. a. die gesanglichen und instrumentalen Leistungen, der Fähigkeiten bezüglich Text, Komposition, Arrangement, Produktion, Spiel im Ensemble sowie der Intonations- und Rhythmussicherheit im jeweils angestrebten Studienschwerpunkt ein.
Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem. Dabei entsprechen:
Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen wird bei einer Bewertung mit mindestens 2 Punkten erreicht.
(4) Im Bachelorstudiengang »Musikbusiness« vollzieht sich die Vorauswahl anhand der Bewertung folgender schriftlicher Unterlagen und Kriterien:
Die Qualifikation durch die Abschlussnote der Hochschulzugangsberechtigung wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Dabei entsprechen:
5,0 Punkte = Note 1,0 bis 1,2
4,5 Punkte = Note 1,3 bis 1,5
4,0 Punkte = Note 1,6 bis 1,8
3,5 Punkte = Note 1,9 bis 2,1
3,0 Punkte = Note 2,2 bis 2,4
2,5 Punkte = Note 2,5 bis 2,7
2,0 Punkte = Note 2,8 bis 3,0
1,5 Punkte = Note 3,1 bis 3,3
1,0 Punkt = Note 3,4 bis 3,6
0 Punkte = Note 3,7 bis 3,9.
2.
Die praktische und fachliche Qualifikation auf Grundlage des Umfangs und der Qualität sowie Intensität der nachgewiesenen Praxiserfahrung werden mit maximal 5 Punkten bewertet.
Das Schreiben zur Motivation und Eignung dient dem Nachweis der Motivation zum Studium und der Zielgerichtetheit auf eine Tätigkeit in der Musikbranche. Die Darlegungen in diesem Schreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet.
Besonderheiten im Persönlichkeitsprofil der Bewerberin oder des Bewerbers werden auf der Grundlage des Lebenslaufs, des Motivationsschreibens sowie von Referenz- und Empfehlungsschreiben (z. B. ehrenamtliches oder soziales Engagement oder möglicherweise vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen) mit maximal 5 Punkten bewertet.
Die Bewertungskriterien sind in § 9 Absatz 3 erläutert. Ein Mittelwert von 3,0 aus den einzelnen zu beurteilenden Aspekten bildet den Schwellenwert, den die Bewerberinnen und Bewerber erreichen müssen, um an den weiteren Prüfungsteilen nach §§ 5 und 8 zugelassen zu werden.
(5) In der Vorauswahl für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« werden die von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten schriftlichen Unterlagen nach folgendem Schema bewertet:
Die Qualifikation durch die Abschlussnote im grundständigen Studiengang wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Dabei entsprechen:
5 Punkte = Note 1,0 bis 1,4
4 Punkte = Note 1,5 bis 1,9
3 Punkte = Note 2,0 bis 2,4
2 Punkte = Note 2,5 bis 2,9
1 Punkt = Note 3,0 bis 3,4
0 Punkte = ab Note 3,5.
2.
Die fachliche Qualifikation durch den grundständigen Studienabschluss wird mit maximal 5 Punkten bewertet;
die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Musik-, Kultur- oder Kreativwirtschaft werden mit maximal 5 Punkten bewertet;
das ehrenamtliche und soziale Engagement außerhalb des Studiums wird mit maximal 5 Punkten bewertet;
die Darlegung im Motivationsschreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet.
Aufgrund der vorgenommenen Bewertung, bei der maximal 25 Punkte erreicht werden können, wird eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber erstellt. Bewerberinnen und Bewerber, die 17 oder mehr Punkte erreichen, werden zu dem weiteren Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 zugelassen. Erreichen mehr als 40 Bewerberinnen und Bewerber diese Punktzahl, werden die besten 40 Bewerberinnen und Bewerber zu dem weiteren Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 zugelassen. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
(1) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sind in mindestens 30 Minuten Aufgaben in Musiktheorie, Gehörbildung, allgemeiner Musiklehre und Geschichte der Populären Musik zu lösen. Es sollen Intervalle, drei- und vierstimmige Akkorde gehört und bezeichnet werden können. Weitere Klausurbestandteile sind ein einstimmiges, rhythmisches Musikdiktat und die Beantwortung von Fragen zur allgemeinen Musiklehre und zur Geschichte der Populären Musik. Für den Studiengang »Weltmusik« werden in der Eignungsprüfung auch Kenntnisse in Musiktheorie und Musikgeschichte der jeweils zu studierenden Musikkultur, beispielsweise der türkisch-arabischen Musik, abgefragt.
(2) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Populäre Musik« sind in mindestens 45 Minuten mehrere Musikstücke musiktheoretisch hinsichtlich des Melodieverlaufes und der harmonischen und rhythmischen Struktur zu analysieren sowie in Bezug auf klangästhetische und produktionstechnische Merkmale zu analysieren und historisch einzuordnen. Zudem müssen Fragen zur allgemeinen Musiktheorie beantwortet werden. Weiterer Klausurbestandteil ist eine schriftliche Stellungnahme zu einem Thema der Geschichte und Ästhetik der Populären Musik.
(3) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« sind in mindestens 60 Minuten Fragen aus dem Bereich Musikbusiness (Produktion, Verwertung und Musikrecht) zu bearbeiten und in konkreter Fallgestaltung praxisorientierte Lösungen vorzuschlagen.
(1) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung in den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband oder Playback von höchstens drei Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder fremde Kompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission. Die Begleitband besteht maximal aus vier Begleitmusikerinnen oder Begleitmusikern. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Wahl der Musikstücke und der Mitglieder der Begleitband frei.
(2) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung im Masterstudiengang »Populäre Musik« besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband oder Playback von mindestens drei und höchstens fünf Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder fremde Kompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission.
(3) Der Termin der praktischen Prüfung wird den Bewerberinnen und Bewerbern von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
§ 7 Musikalische ad-hoc Begleitung
Als musikalische ad-hoc-Begleitung in den Studiengängen »Popmusikdesign«, »Weltmusik« und »Populäre Musik« wird per Zuruf die Fähigkeit des Ideentransfers und der Flexibilität der musikalischen Begleitung in verschiedenen Stilen und Genres der Populären Musik abgefragt und die Fähigkeit der schnellen, kreativen Auffassungsgabe getestet. Dieser Prüfungsteil hat einen Umfang von höchstens zehn Minuten.
§ 8 Mündliche Prüfung und Persönliches Auswahlgespräch
(1) Die mündliche Prüfung in den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« besteht aus einem Einzelgespräch zu musikrelevanten Fragen, das in der Regel zehn Minuten dauert.
(2) Die mündliche Prüfung im Masterstudiengang »Populäre Musik« besteht aus einem Einzelgespräch zu den Inhalten der schriftlichen Klausur, zu musikrelevanten Fragen und zur Motivation, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert.
(3) Die mündliche Prüfung im Bachelorstudiengang »Musikbusiness« besteht aus einem Einzelgespräch zu musikbusinessrelevanten Fragen, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert.
(4) Mit den eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern des Masterstudiengangs »Music and Creative Industries« werden anhand eines Interview-Leitfadens jeweils Auswahlgespräche geführt. Folgende Kriterien werden bewertet:
Kenntnisse der Musik-, Kultur- und Kreativwirtschaft,
Kommunikation, Auftreten und Persönlichkeit.
Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Es können maximal 25 Punkte erreicht werden.
(5) Die Termine der mündlichen Prüfungen und der persönlichen Auswahlgespräche werden den Bewerberinnen und Bewerbern von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
§ 9 Feststellung der Eignung
(1) Bei der Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:
Originalität und Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen),
instrumentale, vokale, kompositorische und produktionstechnische Fähigkeiten,
Interessenlage und Reflexionsvermögen;
4.
Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis;
(2) Bei der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind für den Schwerpunkt »Educating Artist« die Bewertungskriterien des Absatzes 1 Nummern 1 bis 6 und zusätzlich methodisch-didaktische Fähigkeiten zugrunde zu legen.
(3) Bei der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:
betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten,
Fähigkeit zu flexiblen Lösungen in Musikbetrieb und Musikbusiness unter angemessenem Aufwand,
Erfahrungen und Erfolge im praktischen Musikmanagement, qualifiziertes musikgestalterisches Beurteilungsvermögen und qualifizierte Bewertung des Publikumsinteresses,
Teamfähigkeit und Engagement sowie
5.
(4) Entsprechend der im Studium angestrebten spezifischen schwerpunktmäßigen Qualifizierungsziele können einzelne Bewertungskriterien nach den Absätzen 1 bis 3 hervorgehoben gewichtet werden.
(5) In den Eignungsprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist zur Feststellung der Eignung von jedem Mitglied der Kommission jedes der Kriterien mit einer Bewertung zwischen 0 und 5 Punkten zu beurteilen. Dabei entsprechen:
Aus den Einzelbewertungen wird ein Durchschnitt gebildet. Der Durchschnitt wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet.
(6) Die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen nach §§ 5 bis 8 jeweils die Durchschnittsbewertung 2,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Der Durchschnitt der Bewertung wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet.
(7) Bei der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird anhand der erreichten Gesamtpunktzahl von maximal 50 Punkten aus der Bewertung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und dem persönlichen Auswahlgespräch (maximal 25 Punkte) eine Rangliste gebildet. Es stehen insgesamt 20 Studienplätze zur Verfügung. Für eine Zulassung zum Studium müssen mindestens 34 Punkte, davon in der Vorauswahl und in dem Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 jeweils mindestens 17 Punkte, erreicht werden. Gegebenenfalls überzählige Studienplätze bleiben unbesetzt. Erreichen mehr als 20 Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl, so werden die Bewerberinnen und Bewerber auf den ersten 20 Plätzen zum Studium zugelassen. Die Bewerberinnen und Bewerber auf den folgenden Plätzen erhalten einen Platz auf der Nachrückliste, sofern sie die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben.
(8) Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für die Feststellung der Eignung sind in diesem Fall allein die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung maßgeblich.
§ 10 Zusatzprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern
ohne Hochschulzugangsberechtigung
Die für die Studiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« hinreichende Allgemeinbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 ist in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten nachzuweisen. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kommission für die Zusatzprüfung diese bejaht.
(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung werden von der zuständigen Direktorin oder vom zuständigen Direktor der Popakademie eine oder mehrere Kommissionen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern bestellt. Den Kommissionen gehören jeweils in der Regel die Direktorin oder der Direktor und die oder der zuständige Studiengangsmanager sowie eine oder mehrere Dozentinnen oder Dozenten der Popakademie an. Dabei soll die Mehrheit der Mitglieder der Kommission dem jeweiligen Fachbereich angehören. Die Kommissionen für die Studiengänge »Popmusikdesign«, »Weltmusik« und »Populäre Musik« können zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater für spezifische Inhalte der Populären Musik beteiligen; die Kommission für »Musikbusiness« kann zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater für musikwirtschaftliche Inhalte beteiligen; die Kommission für »Music and Creative Industries« kann zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater für musik-, kultur- und kreativwirtschaftliche Inhalte beteiligen. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende leitet die Eignungsprüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die beteiligten Fachberaterinnen und Fachberater sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder der Kommission und die beteiligten Fachberaterinnen und Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 12 Unterbrechung der Eignungsprüfung
(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die von ihr oder ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Eignungsprüfung nicht zu Ende führen, genehmigt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Eignungsprüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu stellen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Direktorin oder der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Eignungsprüfung nachzuholen hat. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung der Direktorin oder des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese mit 0 Punkten zu bewerten.
§ 13 Rücktritt von der Eignungsprüfung
Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Beginn der Vorauswahl ohne die Genehmigung der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors der Popakademie von der Eignungsprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunds gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder beim Direktor zu stellen. Die Direktorin oder der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Eignungsprüfung als nicht unternommen und kann damit wiederholt werden.
§ 14 Ausschluss von der Eignungsprüfung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber ist von der Eignungsprüfung auszuschließen,
wenn die abgegebene Versicherung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe g oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 nicht der Wahrheit entsprechen oder
wenn sie oder er versucht, das Ergebnis von Prüfungsteilen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie. Erfolgt der Ausschluss, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(3) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach der Eignungsprüfung heraus, dass ein Ausschlussgrund vorlag, kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Eignungsprüfung als nicht bestanden erklären.
Über die Eignungsprüfung und ihre einzelnen Prüfungsteile ist durch die Kommission eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind
Tag und Ort der Eignungsprüfung,
2.
die Namen der Mitglieder der Kommission,
3.
der Name der Bewerberin oder des Bewerbers,
4.
die Dauer der Eignungsprüfung und die Themen,
5.
die Prüfungsnote mit einer kurzen Begründung sowie
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen.
§ 16 Dauer der in der Eignungsprüfung
festgestellten Qualifikation
Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz Zusage den Platz nicht im gleichen Studienjahr an, kann die Zusage für einen Studienplatz nicht auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich nochmals regulär für einen Studienplatz bewerben. Eine erneute Teilnahme an der Eignungsprüfung ist nur einmal möglich.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg vom 1. Juni 2011 (GBl. S. 383) außer Kraft.
STUTTGART, den 23. März 2016
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