PolSG2020
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Umsetzung der Polizeistruktur 2020 (Polizeistrukturgesetz 2020 - PolSG2020) Vom 26. März 2019

Artikel 1 Veränderungen bei der Landespolizei, Aufgabenübergang

§ 1 Auflösung und Errichtung von regionalen Polizeipräsidien

Das Polizeipräsidium Tuttlingen wird aufgelöst und die Polizeipräsidien Pforzheim und Ravensburg werden errichtet.

§ 2 Aufgabenübergang

Die Aufgaben der Polizeipräsidien Karlsruhe, Konstanz und Tuttlingen gehen, soweit sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine anderweitige räumliche Zuordnung der Zuständigkeitsbereiche ergibt, auf das für den jeweiligen Land- und Stadtkreis künftig zuständige regionale Polizeipräsidium über.

§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben, Befugnisse und Pflichten von Personalräten und Übergangspersonalräten

Bei den Polizeipräsidien Karlsruhe, Konstanz, Pforzheim, Ravensburg und Reutlingen werden die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zustehenden Aufgaben, Befugnisse und Pflichten bis zur Neuwahl des Personalrats nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 wahrgenommen.

§ 2 Regelungen zu Personalräten und Übergangspersonalräten bei regionalen Polizeipräsidien

(1) Bei den Polizeipräsidien Pforzheim und Ravensburg wird jeweils ein Übergangspersonalrat gebildet. Dasselbe gilt unter Wegfall des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalrats für das Polizeipräsidium Konstanz.
(2) Dem Personalrat beim Polizeipräsidium Karlsruhe gehören die Beschäftigten des Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium Karlsruhe waren. Für die dauerhaft ausgeschiedenen Mitglieder treten Beschäftigte hinzu, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächste Ersatzmitglieder des Personalrats beim Polizeipräsidium Karlsruhe sind.
(3) Zum Personalrat beim Polizeipräsidium Reutlingen treten die Beschäftigten des Polizeipräsidiums hinzu, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium Tuttlingen waren. Scheiden hinzugetretene Mitglieder aus dem Personalrat aus, treten für sie Beschäftigte ein, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ausgeschiedene Mitglied nächstes Ersatzmitglied des Personalrats beim früheren Polizeipräsidium Tuttlingen waren.
(4) Dem Übergangspersonalrat beim Polizeipräsidium Ravensburg gehören die Beschäftigten des Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium Konstanz waren. Für Mitglieder des Personalrats beim vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Polizeipräsidium Konstanz, die nicht Beschäftigte des Polizeipräsidiums Ravensburg geworden sind, treten stattdessen Beschäftigte des Polizeipräsidiums Ravensburg ein, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für jene nächste Ersatzmitglieder des Personalrats beim früheren Polizeipräsidium Konstanz waren.
(5) Den Übergangspersonalräten bei den Polizeipräsidien Konstanz und Pforzheim gehören die Beschäftigten des jeweiligen Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines Personalrats waren.
(6) Das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats nimmt die Aufgaben des Wahlvorstands nach § 19 LPVG wahr.
(7) Ersatzmitglieder für die Mitglieder eines Übergangspersonalrats sind die Beschäftigten des jeweiligen Polizeipräsidiums, die für das jeweils ausscheidende oder verhinderte Mitglied des Übergangspersonalrats als Ersatzmitglied beim bisherigen Personalrat eingetreten wären.
(8) Bisherige Freistellungen eines Mitglieds eines Übergangspersonalrats bleiben unberührt.
(9) Im Übrigen gelten für Übergangspersonalräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte entsprechend.

Artikel 2 Übergangsregelungen für Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen sowie für die Beauftragten für Chancengleichheit

§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben, Befugnisse und Pflichten von Personalräten und Übergangspersonalräten

Bei den Polizeipräsidien Karlsruhe, Konstanz, Pforzheim, Ravensburg und Reutlingen werden die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zustehenden Aufgaben, Befugnisse und Pflichten bis zur Neuwahl des Personalrats nach Maßgabe der §§ 2
bis 4 wahrgenommen.

§ 2 Regelungen zu Personalräten und Übergangspersonalräten bei regionalen Polizeipräsidien

(1) Bei den Polizeipräsidien Pforzheim und Ravensburg wird jeweils ein Übergangspersonalrat gebildet. Dasselbe gilt unter Wegfall des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalrats für das Polizeipräsidium Konstanz.
(2) Dem Personalrat beim Polizeipräsidium Karlsruhe gehören die Beschäftigten des Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium Karlsruhe waren. Für die dauerhaft ausgeschiedenen Mitglieder treten Beschäftigte hinzu, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächste Ersatzmitglieder des Personalrats beim Polizeipräsidium Karlsruhe sind.
(3) Zum Personalrat beim Polizeipräsidium Reutlingen treten die Beschäftigten des Polizeipräsidiums hinzu, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium Tuttlingen waren. Scheiden hinzugetretene Mitglieder aus dem Personalrat aus, treten für sie Beschäftigte ein, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ausgeschiedene Mitglied nächstes Ersatzmitglied des Personalrats beim früheren Polizeipräsidium Tuttlingen waren.
(4) Dem Übergangspersonalrat beim Polizeipräsidium Ravensburg gehören die Beschäftigten des Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium Konstanz waren. Für Mitglieder des Personalrats beim vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Polizeipräsidium Konstanz, die nicht Beschäftigte des Polizeipräsidiums Ravensburg geworden sind, treten stattdessen Beschäftigte des Polizeipräsidiums Ravensburg ein, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für jene nächste Ersatzmitglieder des Personalrats beim früheren Polizeipräsidium Konstanz waren.
(5) Den Übergangspersonalräten bei den Polizeipräsidien Konstanz und Pforzheim gehören die Beschäftigten des jeweiligen Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines Personalrats waren.
(6) Das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats nimmt die Aufgaben des Wahlvorstands nach § 19
LPVG wahr.
(7) Ersatzmitglieder für die Mitglieder eines Übergangspersonalrats sind die Beschäftigten des jeweiligen Polizeipräsidiums, die für das jeweils ausscheidende oder verhinderte Mitglied des Übergangspersonalrats als Ersatzmitglied beim bisherigen Personalrat eingetreten wären.
(8) Bisherige Freistellungen eines Mitglieds eines Übergangspersonalrats bleiben unberührt.
(9) Im Übrigen gelten für Übergangspersonalräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte entsprechend.

§ 3 [1] Wahlen und Amtszeiten der Personalvertretungen

(1) Abweichend von den regelmäßigen Personalratswahlen 2019 finden die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen in den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und dem Landeskriminalamt sowie die Wahl des Hauptpersonalrats der Polizei in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 statt.
(2) Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und dem Landeskriminalamt bestehenden Personalräte sowie die des Hauptpersonalrats der Polizei dauern bis zur Neuwahl der Personalvertretungen, längstens bis zum 31. Dezember 2020 fort. Die Amtszeiten der in § 2
Absatz 1 genannten Übergangspersonalräte enden entsprechend.
(3) Die übernächsten regelmäßigen Wahlen der Personalräte bei den in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen sowie dem Hauptpersonalrat der Polizei finden in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2025 statt. Die Amtszeiten der im Jahr 2020 regelmäßig gewählten Personalräte und des Hauptpersonalrats der Polizei verkürzen sich entsprechend bis zum Tag der Neuwahl. § 22
Absatz 1 Satz 3 LPVG findet entsprechende Anwendung. Für außerordentlich gewählte Personalräte findet § 22
Absatz 3 Satz 2 und 3 LPVG entsprechende Anwendung.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 6. April 2019

§ 4 Schwerbehindertenvertretungen

Bei den Polizeipräsidien Pforzheim und Ravensburg werden die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung übergangsweise bis zur Wahl einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung, längstens bis zum 30. November 2020, durch dafür nach § 180
Absatz 7 in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Sätze 4 und 5
des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) herangezogene stellvertretende Mitglieder der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei wahrgenommen. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann jederzeit nach § 1
Absatz 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) durch die Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei oder dadurch eingeleitet werden, indem auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberuft. Die Versammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Liegen die Voraussetzungen nach § 18
SchwbVWO für das vereinfachte Wahlverfahren vor, lädt die Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei oder auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zur Wahlversammlung ein.

§ 5 Beauftragte für Chancengleichheit

(1) Die Leitung der Polizeipräsidien Pforzheim und Ravensburg bestellt jeweils für ihre Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Dienststelle oder Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes Beauftragte für Chancengleichheit waren, für die Dauer von sechs Monaten eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Befindet sich unter den weiblichen Beschäftigten keine Person, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit war, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der bisherigen Stellvertreterinnen. Sind auch solche nicht vorhanden, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, die sich zur Ausübung des Amtes bereit erklärt haben. § 16
Absatz 4 Satz 2 des Chancengleichheitsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung ist nur mit Einverständnis der zu bestellenden Beschäftigten vorzunehmen.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt jede Leitung der in Absatz 1 genannten regionalen Polizeipräsidien für ihre Dienststelle einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7
Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Stelle der Beauftragten für Chancengleichheit und der Stellvertreterin ist bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu besetzen. Mit der Bestellung der neu gewählten Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin endet das Amt der nach Absatz 1 bestellten Personen.

Artikel 3 Änderung des geltenden Rechts

Änderungsanweisungen

Artikel 4 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, als Beamtin oder Beamter des Polizeivollzugsdienstes oder im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
2.
die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 2 § 3 und Artikel 3 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 26. März 2019

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

BAUER

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

HAUK

WOLF

 

HERMANN

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